Pflicht zur Angabe von Zollgebühren beim grenzüberschreitenden Versand?
Der Online-Handel wächst weiter. Die Internationalisierung schreitet voran, dem grenzüberschreitenden Onlinehandel kommt immer größere Bedeutung zu. Beim Handel mit Drittstaatbezug sollte auch dem Thema „Zölle“ Beachtung geschenkt werden.
1. Einführung
Zwar sind deutsche Webseiten nicht immer ohne weiteres aus dem Ausland abrufbar (sog. Geoblocking, das inzwischen weitestgehend verboten ist), doch längst gibt es technische Umgehungsmöglichkeiten, um dennoch auf geblockte Seiten zu gelangen. Daraus folgt, dass zunehmend auch ausländische Kunden oder auch im Ausland ansässige Deutsche grundsätzlich in deutschen Online-Shops einkaufen können. Anders als beim Versand innerhalb der EU, können allerdings beim Versand ins Nicht-EU-Ausland u.a. ganz erhebliche Zollgebühren anfallen.
Doch müssen Händler auf solche Zusatzkosten eigentlich hinweisen und können Shop-Betreiber abgemahnt werden, wenn ein Hinweis auf Zölle unterbleibt?
Fehlende oder irreführende Informationen sind im Fernabsatzgeschäft mit Verbrauchern ein abmahnträchtiges Thema. Unter anderem statuiert die Preisangabenverordnung verschiedene Informationspflichten – etwa in Bezug auf Versandkosten.
In diesem Beitrag konzentrieren wir uns jedoch allein auf die Frage einer möglichen Hinweispflicht in Bezug auf Zollgebühren, die aus dem Gesetzeswortlaut nicht unmittelbar hervorgeht.
2. Welche Shops betrifft das Thema Zollgebühren?
Viele Online-Shops sind hauptsächlich in Deutschland oder jedenfalls innerhalb der EU aktiv, also in einem Tätigkeitsbereich, in welchem in aller Regel keine Zollgebühren anfallen. Trotz vorhandener Barrieren ändert sich dies aber zusehends.
Nicht zuletzt, da Produkte mit dem „Made-in-Germany“-Zusatz beliebt sind und sich dieser Trend auch im Fernabsatz widerspiegelt, steigt bei deutschen Online-Shops auch die Nachfrage aus dem Nicht-EU-Ausland. Bietet ein Shop weltweiten Versand an, müssen grundsätzlich alle außerhalb der EU vertriebenen Waren verzollt werden (es sei denn, es bestehen bilaterale Abkommen zur Zollfreiheit).
Dies gilt u.a. für nahegelegene Länder wie die Schweiz und selbst innerhalb der EU existieren Gebiete mit zollrechtlichen Sonderregelungen.
Da nach dem endgültigen EU-Austritt Großbritanniens inzwischen sogar ein altbewährter Handelspartner zum Nicht-EU-Ausland zählt, hat die Frage, ob auf Zollgebühren hinzuweisen ist, in der Praxis an Relevanz gewonnen.
Betroffen sind daher jedenfalls alle Online-Shops, die bisher oder künftig einen Versand ins außereuropäische Ausland anbieten.
3. Rechtsgrundlage für eine Hinweispflicht in Bezug auf Zollgebühren
Grundsätzlich haben Händler gegenüber Verbrauchern den Gesamtpreis zu nennen – also sämtliche Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind. Dies folgt aus § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Preisangabenverordnung (PAngV) und umfasst nicht nur Versandkosten.
Auch Informationen über anfallende Zölle sollten bei Liefermöglichkeit ins Nicht-EU-Ausland erteilt werden. Zwar ergibt sich eine dahingehende Informationspflicht nicht unmittelbar aus der PAngV.
Allerdings besteht bereits seit dem 01.08.2012 im Rahmen der sog. „Button-Lösung“ die Verpflichtung, den Verbraucher auf der finalen Bestellseite (also dort, wo der Verbraucher seine Bestellung abschickt) über sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Eingehung des Vertrags anfallen, zu informieren.
Die Pflicht, dabei auch auf anfallende Zollgebühren hinzuweisen folgt aus der Vorschrift des Art. 246a § 1 Abs. 1 S.1 Nr. 5 und Nr. 7 EGBGB in Verbindung mit § 312j Abs. 2 BGB.
Art. 246a § 1 Abs. 1 S.1 Nr. 5 und Nr. 7 EGBGB fordert, dass der Unternehmer den Verbraucher zu informieren hat über:
„den Gesamtpreis der Waren oder der Dienstleistungen, einschließlich aller Steuern und Abgaben, oder in den Fällen, in denen der Preis auf Grund der Beschaffenheit der Waren oder der Dienstleistungen vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung,“
sowie:
"gegebenenfalls alle zusätzlich zu dem Gesamtpreis nach Nummer 5 anfallenden Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und alle sonstigen Kosten, oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können,"
Unter die dadurch aufgestellte gesetzliche Informationspflicht lässt sich auch der Hinweis auf anfallende Zölle fassen.
Da sich Zölle und Einfuhrsteuern je nach Zielland, Preis, Art der Ware und individueller Eigenschaften des Käufers unterscheiden, kann deren konkrete Höhe vom Verkäufer in aller Regel vernünftigerweise im Voraus nicht berechnet werden, so dass der bloße Hinweis auf deren Anfall ausreichend sein dürfte.
4. Können fehlende Hinweise auf Zölle abgemahnt werden?
Der fehlende Hinweis auf anfallende Zollgebühren kann nicht nur zu Konflikten mit Kunden aus dem außereuropäischen Ausland führen, sondern auch zu einem lauterkeitsrechtlichen Problem werden.
Die Gerichte legen die Verbraucherinformationspflichten in aller Regel eher weit aus.
Obgleich die Frage der Wettbewerbswidrigkeit fehlender Zollgebührenhinweise bisher höchstrichterlich nicht geklärt ist, besteht zumindest ein (vermeidbares) Risiko für Abmahnungen, sofern ein Shop grundsätzlich ins außereuropäische Ausland liefert und dennoch keine Angaben zu Zollgebühren macht.
Mitbewerber könnten sich dann zudem auf den Standpunkt stellen, das Angebot eines Online-Shops sei irreführend, da es durch fehlende Zollhinweise preislich attraktiver erscheint als es tatsächlich – unter Einbeziehung der Zollgebühren - für Kunden aus dem Nicht-EU-Ausland ist.
Die Schwelle für die Annahme einer Irreführungsgefahr setzt die Rechtsprechung dabei nicht besonders hoch an: Bei der Beurteilung der Irreführungsgefahr kommt es lediglich auf das Verständnis eines durchschnittlichen Verbrauchers an.
5. Wie und wo sollten Zollhinweise erteilt werden?
Auf mögliche Zusatzkosten wie z. B. Zölle sollte (spätestens) auf der finalen Bestellseite hingewiesen werden. Ein pauschaler Hinweis könnte wie folgt gestaltet werden:
„Bei einem Versand in das Nicht-EU-Ausland können im Rahmen Ihrer Bestellung zusätzliche Steuern oder Kosten (z. B. Zölle) anfallen, die nicht über uns abgeführt bzw. von uns in Rechnung gestellt werden, sondern von Ihnen direkt an die zuständigen Zoll- oder Steuerbehörden zu zahlen sind. Einzelheiten erfragen Sie bitte bei den jeweils zuständigen Behörden.“
Sofern Ihr Shopsystem dies beherrscht, kann – sofern ein Nicht EU-Lieferland gewählt wurde – dann auch der verkürzte Hinweis dargestellt werden (aber eben nur bei Auswahl eines entsprechenden Lieferlandes):
„Zusätzlich können im Rahmen Ihrer Bestellung noch weitere Steuern oder Kosten (z. B. Zölle) anfallen, die nicht über uns abgeführt bzw. von uns in Rechnung gestellt werden, sondern von Ihnen direkt an die zuständigen Zoll- oder Steuerbehörden zu zahlen sind. Einzelheiten erfragen Sie bitte ggf. bei den jeweils zuständigen Behörden.“
Der Hinweis sollte dabei innerhalb der hervorgehobenen Pflichtinformationen auf der finalen Bestellseite platziert werden, etwa zwischen Versandkosten und Hinweis auf MwSt. und Zahlbetrag oder unterhalb des Zahlbetrags.
Ein Beispiel:
Darüber hinaus sollte der Hinweis auf Zölle auch bereits auf der Seite abgebildet werden, auf der die verschiedenen Zahlungsarten und Versandkostenpreise aufgelistet sind, sinnvollerweise im Zusammenhang mit der Angabe der „Nicht-EU“-Versandkosten.
Exkurs zu Verkaufsplattformen: Bei eBay-Angeboten empfehlen wir, den Hinweis in die Artikelbeschreibung aufzunehmen. Bei Amazon sollte der Hinweis unterhalb des Impressums auf der Seite "Detaillierte Verkäuferinformationen" dargestellt werden.
6. Fazit
Die Bedeutung von Zollhinweisen sollte nicht unterschätzt werden.
Ist das Liefergebiet nicht auf die EU beschränkt, ist es daher ratsam, auch über mögliche Zusatzkosten durch Zollgebühren aufzuklären, um dahingehenden Abmahnungen vorzubeugen.
Dies kann durch den vorgenannten pauschalen Hinweis geschehen.
Der Unternehmer ist jedenfalls nicht verpflichtet, die Höhe der anfallenden Zollgebühren zu berechnen bzw. konkret zu beziffern. Es ist ausreichend, wenn er die Verbraucher darauf hinweist, dass solche Zusatzkosten anfallen können.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
Bjoern Wylezich
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4 Kommentare
wie ich gerade gelesen habe, muß man ab sofort seine Schweizer Kunden über die Zollgebühren Informieren. Wo soll ich dass denn nun auf der Etsy Plattform machen, einen allgemeinen Hinweis zu evtl. Zollgebühren habe ich da zwar schon stehen, aber wie und wo kann diesen http://xtares.admin.ch Link einsetzten?
Viele Grüße
Sabine Allgaier