Hinweis bei Verwendung von Google Analytics erforderlich?
Die IT-Recht Kanzlei hat in der Vergangenheit bereits über die rechtliche Problematik rund um Google Analytics berichtet. Nun sollen im Folgenden noch weitere Aspekte der Thematik beleuchtet werden.
Inhaltsverzeichnis
Die grundsätzliche Problematik
Das große Problem bei der Verwendung von Statistik- und Analysetools wie Google Analytics ist die Beachtung und Einhaltung der gesetzlichen Datenschutzvorschriften. So ist insbesondere problematisch, dass etwa Google Analytics im Rahmen der statistischen Auswertung die IP-Adressen der Nutzer einer Internetseite verwendet. IP-Adressen sind nach Ansicht mancher Gerichte allerdings sog. personenbezogene Daten, die unter dem besonderen, strengen Schutz des Datenschutzrechts, insbesondere des BDSG (Bundesdatenschutzgesetz), stehen.
Schwierigkeiten bereitet letztlich die Einhaltung der Datenschutzvorschriften unter den technischen Rahmenbedingungen des Internets.
Was muss in jedem Fall beachtet werden?
Was viele nicht wissen ist, dass Google Analytics selbst auf das Problem aufmerksam macht. Entsprechende Ausführungen sind in den Nutzungsbedingungen von Google Analytics enthalten. Diese können hier abgerufen werden.
Interessant und relevant ist hierzu vor allem der Abschnitt „8. DATENSCHUTZ“. Dort werden verschiedene Aspekte angesprochen:
1. Zunächst verbietet es Google Analytics ausdrücklich, Daten, die der Verwender der Google Analytics-Software (also derjenige, der die entsprechende Internetseite mit Google Analytics analysieren lässt) von seiner Website gesammelt hat, mit irgendwelchen persönlichen und identifizierenden Informationen in Verbindung zu bringen.
2. Weiter weist Google Analytics darauf hin, dass die Verwender von Google Analytics alle einschlägigen Datenschutz- und Persönlichkeitsrechtsbestimmungen einhalten müssen.
3. Zudem verpflichtet Google Analytics seine Nutzer dazu, an einer auffälligen, prominenten Stelle auf der entsprechenden Website (die von Google Analytics analysiert und ausgewertet wird) eine sachgerechte sog. Datenschutzerklärung zu platzieren und sich an diese selbstverständlich auch zu halten.
4. Schließlich muss sich jeder Nutzer von Google Analytics dazu verpflichten, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, dass die Besucher der Website auf diese Datenschutzerklärung genügend aufmerksam gemacht werden, die zudem bestimmten inhaltlichen Vorgaben genügen muss. Dazu ist ein entsprechender Beispieltext in den Nutzungsbedingungen von Google Analytics enthalten. Dieser lautet wie folgt:
„Diese Website benutzt Google Analytics, einen Webanalysedienst der Google Inc. („Google“). Google Analytics verwendet sog. „Cookies“, Textdateien, die auf Ihrem Computer gespeichert werden und die eine Analyse der Benutzung der Website durch Sie ermöglicht. Die durch den Cookie erzeugten Informationen über Ihre Benutzung dieser Website (einschließlich Ihrer IP-Adresse) wird an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gespeichert. Google wird diese Informationen benutzen, um Ihre Nutzung der Website auszuwerten, um Reports über die Websiteaktivitäten für die Websitebetreiber zusammenzustellen und um weitere mit der Websitenutzung und der Internetnutzung verbundene Dienstleistungen zu erbringen. Auch wird Google diese Informationen gegebenenfalls an Dritte übertragen, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben oder soweit Dritte diese Daten im Auftrag von Google verarbeiten. Google wird in keinem Fall Ihre IP-Adresse mit anderen Daten, die von Google gespeichert werden, in Verbindung bringen. Sie können die Installation der Cookies durch eine entsprechende Einstellung Ihrer Browser Software verhindern; wir weisen Sie jedoch darauf hin, dass Sie in diesem Fall gegebenenfalls nicht sämtliche Funktionen dieser Website voll umfänglich nutzen können. Durch die Nutzung dieser Website erklären Sie sich mit der Bearbeitung der über Sie erhobenen Daten durch Google in der zuvor beschriebenen Art und Weise und zu dem zuvor benannten Zweck einverstanden.“
Nicht zuletzt zur Vermeidung von rechtlichen Streitigkeiten, empfiehlt es sich, diesen Text im Prinzip wortwörtlich in die entsprechende Datenschutzerklärung der eigenen Website aufzunehmen.
Fazit
Jeder Verwender des Website-Analyse- und Statistiktools „Google Analytics“ muss insbesondere zwei Dinge beachten. Zum einen muss an einer prominenten Stelle auf der Website ein Hinweis auf die vom Website-Betreiber verfasste Datenschutzerklärung erfolgen. Darüber hinaus muss in dieser Datenschutzerklärung der erwähnte Beispieltext oder zumindest eine inhaltlich gleichwertige Alternative enthalten sein. Andernfalls verstößt der Verwender gegen die Nutzungsbedingungen von Google Analytics.
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18 Kommentare
Ich hatte dieses Thema bis vor einigen Tagen noch gar nicht im Fokus.
Vielen Dank auch für das zur Verfügung stellen des Beispieltextes.
Muss ich als Versender nicht auch den Leser der E-Mails darüber aufklären? Gibt es hier einen Beschluss / Urteil?
Vielen Dank
Ingo Weltz
Angesichts der Diskussion um den Einsatz von Analysetools mit vollständigen IP-Adressen möchten wir darauf hinweisen, dass diese Website Google Analytics mit der Erweiterung "_anonymizeIp()" verwendet und daher IP-Adressen nur gekürzt weiterverarbeitet werden, um eine direkte Personenbeziehbarkeit auszuschließen.
Liebe Grüße aus Wolnzach
Martin Steinherr
www.steinherr.de
Ich war mir diese Pflicht nicht bewusst und werde den Eintrag in den Datenschutzbestimmungen der betreffenden Webseiten nachholen.
Grüße
Sie bietet ähnliche Auswertungen wie Google-Analytics, jedoch werden hierbei keine Daten irgendwohin gesendet, sondern verbleiben alle auf dem eigenen Webserver.
Infos dazu: http://piwik.org/
1. Anonyme Datenerhebung
Sie können unsere Webseiten grundsätzlich besuchen, ohne uns mitzuteilen, wer Sie sind. Wir speichern weder den Namen Ihres Internet Service Providers, noch die Webseite, von der aus Sie uns besuchen, oder den Namen der angeforderten Datei.
Sie verwenden Etracker.
Soweit ich weiss, erhebt Etracker jedenfalls die angeforderten Webseiten/Dateien bzw. auch die Verweisseiten, woher Besucher kommen.... irgenwie macht die Webanalyse mit Etracker ja sonst keinen Sinn, wenn sie nämlich nur die Besucher zählen.... Dafür gib´s genügend kostenlose Counter- Etracker wäre obsolet..... oder?
Sie gehen ausführlich auf die Hinweispflichten ein, die sich aus dem Nutzungsvertragsverhältnis mit Google ergeben.
Da Google die gesammelten Daten, insbesondere auch die IP-Adressen auf Servern in den USA verarbeitet, reicht nach meinem Verständnis ein allgemeiner Hinweis nicht aus. Vielmehr müsste doch der Nutzer der Seite bei der Registrierung nach seinem Einverständnis gefragt werden, da nicht sichergestellt ist, dass in den USA die sich aus dem BDSG und TMG ergebenden deutschen Datenschutzbestimmungen eingehalten werden.
Wie sehen Sie hier die Rechtslage?
Ein paar Ausführungen dazu in meinem Blog: http://blog.zeidlos.de/ueber-den-unsinn-der-google-analytics-diskussion
Selbst auf dieser Website werden weiterhin Daten an Google übermittelt, denn dieser tolle "Add to Google Feed Reader" Button liegt auf dem Webserver von Google, verursacht somit bei jedem Seitenaufruf von http://www.it-recht-kanzlei.de die Übermittlung von Personenbezogenen Daten an Google.
Sie halten sich dementsprechend selbst nicht an Ihre eigene Datenschutzerklärung. Vielleicht sollten Sie sich als Kanzlei für IT-Recht doch noch einmal beraten lassen, da es sonst recht schnell peinlich werden kann. :)
Fast jede Website, und sei sie noch so mickerig, kommt heutzutage mit Programmchen zur Aufzeichnung von Besucherdaten daher. Bei den einen werden mehr Daten aufgezeichnet, bei den anderen weniger. Obwohl ich selbst auf meiner Website auch Google Analytics verwende, kann ich dort aber dennoch keine IP-Adressen geschweige denn Besuchernamen einsehen.
Wenn ich mich irgendwo an eine Straßenkreuzung stelle und die Farben der Autos, die vorbeifahren, aufschreibe, muss ich mir dann auch ein Schild umhängen, auf dem steht, was ich da mache? Also ich glaube die wenigsten haben hierzulande so richtig verstanden was Google Analytics überhaupt macht.
Man versteht es nicht und darum hat man Angst davor.
Sie vergessen aber zu erwähnen, dass sie stattdessen jetzt den "eTracker" verwenden (in meinen Augen eigentlich nichts anderes, nur nicht kostenlos) und auch hier wird ein Hinweis empfohlen .. unter "Datenschutz" auf Ihrer Seite finde ich jedoch kein Hinweis darauf, dass Sie diese Technologie einsetzen ..
Mit gutem Beispiel voran ??
Wo haben sie die Daten her?
Weiter finde ich sollte ein Open-Scource-Projekt erwähnt werden: Piwik
http://piwik.org/
Es ermöglicht Webmastern einfach auf Google-Analytics zu verzichten...
ich sehe beim Einsatz von GA auch ein Risiko im Zusammenhang zu unlauteren Wettbewerb und möglichen Abmahnungen.
Begründung/Beispiel:
Google Analytics Nutzer ist gewerblicher Portalbetreiber und verstößt gegen die Nutzungsbedingungen von Google Punkt 8.1 weil er den Datenschutztext nicht verwendet
Auf den eigenen Seiten nutzt der Anbieter zusätzlich einen eigenen Analysedienst mit dem er Usernamen, IP, eMail ohne Datenschutzhinweis auf dem Analysedienst oder auf den eigenen Portalseiten extern auswertet.
Sinn und Zweck dieser Analyse ist das erzeihlen von Einnahmen durch Werbung auf Basis der Auswertung des Nutzerverhaltens.
Wenn dieser Anbieter sich also durch illegale Mittel derartige Wettbewerbsvorteile verschafft dann ist das in dieser Art unlauterer Wettbewerb.
Sollte ich mich irren bitte ich um berichtigung, danke
MFG
WalterP
Fast jeder gemietete Webspace heutzutage kommt mindestens mit dem Tool "Webalyzer" (oder etwas ähnlichem) daher. Die Speicherung, Verfolgung und Analyse von IP Adressen, die Messung von Page Impressions, Visits, Einsprungpunkten etc. sind somit schon seit Jahren Standard.
Da diese Tools standardmäßig bereitgestellt werden, sind sie auf faktisch jeder Internetpräsenz im Einsatz. Ob sich der Betreiber einer Website darüber im Klaren ist oder nicht und ob er das Tool aktiv nutzt oder nicht, spielt doch dabei keine Rolle.
Die Frage, ob IP-Adressen personenbezogene Daten darstellen, ist relativ einfach zu beantworten: Sie sind es nicht!
Hier mangelt es deutschen Gerichten am technischen Sachverstand. IP-Adressen werden erst zu personenbezogenen Daten, wenn sie mit den Benutzerdaten zum Zeitpunkt der Nutzung beim Service Provider kombiniert werden können. Diese Daten stehen aber öffentlich nicht zur Verfügung (vgl. Verfahren zu Urheberrechtsverletzungen der Musikindustrie) und sind ihrerseits über die Vorschriften des Datenschutzes bei diesen Anbietern geschützt.
Somit gibt es für mich als Website Betreiber keine Möglichkeit von einer IP Adresse auf eine bestimmte Person Rückschlüsse zu ziehen.
Die Frage ist also mal wieder: Machen alle etwas falsch oder sind deutsche Gerichte schlichtweg überfordert, wenn es um technische Sachfragen geht?
Mir drängt sich der Verdacht auf, dass letzteres zutrifft und somit Website Betreiber mit immer neuen unsinnigen Anforderungen gegängelt werden. Anders ist es nicht zu erklären, dass ich auf meiner Seite an prominenter Stelle Werbung für ein anderes Unternehmen platzieren soll.
Diese Seite verwendet Google Analytics. Und Sie sind eine IT-Recht-Kanzlei.
Wo ist denn die gut sichtbare Datenschutzerklärung samt Hinweis auf GA?
Oder halten Sie sie schlussendlich doch noch nicht für nötig?