BGH: Hinweis, ob an Online-Streitbeilegungsverfahren teilgenommen wird, muss eindeutig sein
In zahlreichen Beiträgen hat die IT-Recht Kanzlei bereits in der Vergangenheit über die Funktion, das Verfahren und die Hinweispflichten des Online-Streitbeilegungsverfahren der EU berichtet. Insbesondere die Formalia, die im Rahmen der Hinweispflichten einzuhalten sind, bergen für Händler immer wieder die Gefahr, Opfer von Abmahnungen zu werden. Der BGH hatte nun in seinem Urteil vom 21.08.2019 (Az. VIII ZR 265/18) darüber zu entscheiden, ob der Hinweis „im Einzelfall“ zu einer Teilnahme bereit zu sein, den gesetzlichen Anforderungen genügt.
Inhaltsverzeichnis
Der Sachverhalt
Die Beklagte vertreibt auf einem Online-Shop Lebensmittel. Auf Ihrer Homepage findet sich im Impressum der Hinweis:
"Der Anbieter ist nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Die Bereitschaft dazu kann jedoch im Einzelfall erklärt werden."
Ein Verbraucherschutzverband, störte sich an dieser Formulierung und verlangte von der Beklagten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Nachdem diese Aufforderung keinen Erfolg hatte, reichte der Verband Klage ein. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, in der Berufung hatte der Kläger jedoch Erfolg.
Die Entscheidung
Auch in der Revision unterlag die Beklagte. Der BGH bestätigte, dass die Beklagte ihrer Hinweispflicht, bezüglich der Teilnahmebereitschaft an dem Streitbeilegungsverfahren, durch die streitige Formulierung nicht genüge.
Das Gericht stellte hierzu fest, dass dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 2 Abs. 1, 2 Nr. 12 UKlaG in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz) zustehe.
Gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG muss der Unternehmer den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise in Kenntnis davon setzten, inwieweit er bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren der Schlichtungsstelle teilzunehmen. Das Gericht urteilte dazu, dass der Verbraucher aus diesem Hinweis bereits erkennen können muss, welche Haltung der Unternehmer bezüglich des Schlichtungsverfahrens einnimmt. Diesem Klahrheits- und Verständlichkeitsgebot sei erst genüge getan, wenn der Verbraucher erkennen könne, ob der Unternehmer zu einer Teilnahme an einer Streitschlichtung bereit ist oder nicht.
Die Formulierung „Die Bereitschaft dazu kann jedoch im Einzelfall erklärt werden.“ reiche hierfür nicht aus. Zwar stehe des dem Unternehmer frei, seine Teilnahmebereitschaft nicht nur uneingeschränkt, sondern auch teilweise zu erteilen, aber auch im Fall einer nur teilweise gegebenen Teilnahmebereitschaft des Unternehmers, kann sich der Unternehmer nicht nur mit einem Verweis, auf nicht näher bestimmte Einzelfälle begnügen. Vielmehr müsse er in einem solchen Fall hinreichend bestimmt beschreiben, in welchen Einzelfällen genau, er generell für eine Mitwirkung an einem solchen Verfahren bereit wäre und in welchen Fällen keine Bereitschaft bestünde.
Die Hinweispflicht schütze den Verbraucher davor, im Vorfeld eines Geschäftsabschlusses, über die Mitwirkungsbereitschaft in die Irre geführt zu werden und darauf basierend mögliche Fehlentscheidungen zu treffen.
Mit dem Erfordernis einer klaren Positionierung, werde zudem auch den Belangen des Unternehmers gedient. Sobald ein Unternehmer den Verbraucher klar darüber informiert hat, dass er zu einer entsprechenden Streitschlichtung nicht bereit ist, könne er dem Verbraucher, der dennoch die Verbraucherschlichtungsstelle anruft und sich dabei auf die Verjährungshemmung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB beruft, den Einwand des Rechtsmissbrauches entgegensetzen.
Fazit
Unternehmern wird im Zuge dieses Urteils dringend geraten, sich bei Erfüllung der Hinweispflichten eindeutig zu positionieren, ob sie sich zu einer Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren bereiterklären, oder nicht. Sollte lediglich eine partielle Teilnahmebereitschaft bestehen, ist es unbedingt erforderlich, nachvollziehbar und verständlich zu beschreiben, in welchem Fall genau eine Mitwirkungsbereitschaft besteht. Hinweis: Von dieser Informationspflicht ausgenommen sind Unternehmer, die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt haben.
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