Hinweis auf MwSt.-Satz in den Rechtstexten – eine überflüssige Falle!

Hinweis auf MwSt.-Satz in den Rechtstexten – eine überflüssige Falle!
18.06.2020 | Lesezeit: 3 min

Zum 01.07.2020 steht eine Anpassung der Mehrwertsteuer bevor. Für ein halbes Jahr wird der reguläre Satz von 19% auf 16% und der reduzierte Satz von 7% auf 5% abgesenkt. Wer als Online-Händler in seinen Rechtstexten über den falschen MwSt.-Satz informiert, begibt sich u.U. in Abmahngefahr.

Worum geht es?

Die Große Koalition hat sich im Rahmen eines Corona-Konjunkturpakets entschieden, den Konsum durch eine temporäre Absenkung der Mehrwertsteuer im Zeitraum 01.07.2020 bis 31.12.2020 anzukurbeln.

Dies bedeutet, dass Online-Händler in diesem Zeitraum für regulär besteuerte Waren nur eine Mehrwertsteuer in Höhe von 16% und für Waren, die dem ermäßigten Satz unterliegen nur in Höhe von 5% erheben müssen.

Wer falsche Angaben zur Höhe der erhobenen Mehrwertsteuer tätigt (also etwa angibt, es sei eine Mehrwertsteuer in Höhe von 19% im Preis enthalten, tatsächlich wird diese aber nur in Höhe von 16% erhoben), der führt zumindest unternehmerische Käufer in die Irre und begibt sich in Abmahngefahr.

Doch nicht nur Angaben zur Höhe der MwSt. bei den Preisangaben oder in der Artikelbeschreibung führen in der Praxis zu Problemen.

In sehr vielen Rechtstexten, dort zumeist in den AGB, finden sich Angaben zur Höhe der MwSt. Hier besteht also dringender Handlungsbedarf, da diese Angaben ab dem 01.07.2020 dann nicht mehr zutreffend sind.

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Tausende Händler betroffen

Wie weit verbreitet die Angabe des MwSt.-Satzes in den AGB ist, zeigt eine Google-Suche mit den Suchwörtern „AGB "19%"“: Google spuckt über 33 Millionen Treffer aus zu AGB-Klauseln wie

„Alle Preis inkl. 19% MwSt.“

„Alle Preise verstehen sich als Bruttopreise in EUR und enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer von 19% (bei Büchern 7%).“

„Es wird eine MwSt. in Höhe von 19% erhoben.“

„Die Produktpreise, die Sie online sehen, enthalten die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer von 19% ohne Versandkosten.“

Wer als Online-Händler nach dem 01.07.2020 noch auf eine enthaltene MwSt. von 19% bzw. 7% hinweist (etwa im Rahmen seiner AGB), der täuscht den Verkehr über die Höhe der im Preis enthaltenen MwSt. Dies könnten Abmahner zum Anlass der Aussprache entsprechender Abmahnungen nehmen.

Hier besteht also für betroffene Händler ein zeitnaher Anpassungsbedarf.

Angabe des MwSt.-Satzes in den Rechtstexten überflüssig

Dabei handelt es sich um sehr unnötigen Ärger, denn Online-Händler müssen im Rahmen ihrer Rechtstexte überhaupt keine Angaben zur Höhe des MwSt-Satzes machen (und sollten dies auch nicht). Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung hierzu.

Wer diese (unnötige) Angabe tätigt, hat nun ein unnötiges Hin (am 01.07.2020) und Her (am 31.12.2020) und schafft sich damit eine unnötige Fehlerquelle.

Die Rechtstexte der IT-Recht Kanzlei beinhalten keine Angaben zur Höhe der MwSt.

Die Rechtstexte der IT-Recht Kanzlei enthalten keine Angaben zur Höhe des Mehrwertsteuersatzes. Dies bedeutet, dass weder wegen der Senkung der Mehrwertsteuer zum 01.07.2020, noch dann zur Anhebung zum 01.01.2021 deswegen ein Anpassungsbedarf bei den Rechtstexten besteht.

Update-Service-Mandanten der IT-Recht Kanzlei können sich das geschilderte, unnötige Hin-und-Her bei den Rechtstexten folglich sparen.

Fazit

Angaben zur Höhe der enthaltenen MwSt. sind in AGB für Onlinehändler nicht nur nicht erforderlich, sondern bergen sogar ein Abmahnrisiko, wenn diese Angaben falsch sind (was durch die aktuelle Anpassung des MwSt.-Satzes zeitnah der Fall sein kann).

Händler können (und sollten) sich diese unnötige, weil fehlerträchtige Angabe also guten Gewissens sparen.

Sie wünschen sich rechts- und abmahnsichere Rechtstexte (Impressum, AGB, Datenschutzerklärung und Widerrufsbelehrung) – anwaltlich stets aktuell gehalten- für einen dauerhaften, sorgenfreien Verkauf im Ecommerce? Werfen Sie einen Blick auf die Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei.

Bereits weit über 30.000 Unternehmen vertrauen laufend auf die abmahnsicheren Rechtstexte der IT-Recht Kanzlei. Gerne unterstützen wir auch Sie!

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .


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