Wer trägt die Hinsendekosten und Rücksendekosten bei Widerruf?
Streitigkeiten mit Verbrauchern betreffend die Tragung von Hin- und/ oder Rücksendekosten bei Ausübung des gesetzlichen Widerrufsrechts sind nach unserer Erfahrung ein leidiges Thema im Alltag von Online-Händlern. Um diese Thematik praxistauglich abzuhandeln, stellen wir Ihnen einen aktuellen Leitfaden bereit. Dieser geht hierbei nicht nur auf die gängigsten Standardfälle ein, sondern liefert auch anschauliche Beispiele für komplexere Konstellationen.
Inhaltsverzeichnis
- Einleitung
- A. Hinsendekosten
- 1. Unternehmer trägt die Hinsendekosten schon kraft Gesetzes
- 2. Gratis-Hinsendung
- 3. Anspruch des Verbrauchers auf Erstattung der Hinsendekosten auf Kosten des Standardversands begrenzt
- 4. Kostenerstattung bei Standard-Abholung und ausnahmsweisem Versand?
- 5. Problemfall: Versand via Nachnahme
- 6. Weiterhin ein Problemfall: Der Teilwiderruf
- 7. Versandkostennachzahlung bei Freigrenzenunterschreitung durch Teilwiderruf?
- 8. Doppelter Versand wegen Nichtzustellbarkeit der Ware - was gilt dann?
- B. Rücksendekosten
- 2. Unternehmer kann Rücksendekosten freiwillig übernehmen
- 3. Rücksendekostenübernahme durch Unternehmer bei Zusatzleistung des Verbrauchers bzw. unter bestimmten Bedingungen
- 4. Rücksendekostentragung mit Länderdifferenzierung
- 5. Differenzierung notwendig zwischen paketversandfähiger und nicht paketversandfähiger Ware
- 6. Versandmodalitäten können dem Verbraucher nicht vorgeschrieben werden
- 7. Einlassen auf Transport durch Verbraucher selbst?
- 8. Kostentragung bei Verlegung des Firmensitzes ins Ausland
- 9. Kostentragung bei Annahmeverweigerung des Unternehmers
- 10. Kostentragung bei Zugang der Widerrufserklärung noch vor Versand
- 11. Problematik: Unfreier Rücksendung durch Verbraucher
- 12. Problemfall: Rückversand via Nachnahme
- 13. Exkurs: Verspäteter Widerruf
- C. Auf die korrekte Widerrufsbelehrung kommt es an!
Einleitung
Der nachfolgende Leitfaden soll Online-Händlern eine Hilfestellung bieten, rechtssicher mit der Problematik der Tragung von Hin- und/ oder Rücksendekosten nach Widerruf des Verbrauchers umzugehen.
A. Hinsendekosten
Hinsendekosten sind die ursprünglichen Versandkosten vom Unternehmer zum Verbraucher.
1. Unternehmer trägt die Hinsendekosten schon kraft Gesetzes
Die Vorschrift des § 357 Abs. 2 S. 1 BGB bestimmt eindeutig, dass der Unternehmer dem Verbraucher auch etwaige Zahlungen für die Lieferung der Ware zurückgewähren muss.
"Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat."
Damit ist gesetzlich klar geregelt, dass die Hinsendekosten (grundsätzlich) zu Lasten des Unternehmers gehen.
Auf keinen Fall zulässig ist es also, den Kaufpreisrückzahlungsanspruch des Verbrauchers im Widerrufsfalls um etwaige Hinsendekosten zu kürzen. Vielmehr muss der zu erstattende Betrag prinzipiell um diese erhöht werden.
2. Gratis-Hinsendung
Bieten Unternehmer Verbrauchern für die originäre Artikellieferung einen Gratis-Versand an, sind sie im Widerrufsfall freilich nicht verpflichtet, einen Versandkostenbetrag zu erstatten. Ein solcher ist nämlich gerade nicht angefallen.
3. Anspruch des Verbrauchers auf Erstattung der Hinsendekosten auf Kosten des Standardversands begrenzt
Auch wenn die vorstehenden Ausführungen auf den ersten Blick nicht unbedingt positiv für den Händler klingen, bringt die gesetzliche Regelung Händlern Vorteile. Dies ergibt sich aus § 357 Abs. 2 S. 2 BGB.
Wählt der Verbraucher eine teurere Versandform aus als den vom Unternehmer angebotenen Standardversand, bleibt er im Widerrufsfall auf den dadurch verursachten Mehrkosten sitzen. Der Unternehmer muss also nur Hinsendekosten in der Höhe erstatten, soweit sie für den von ihm angebotenen Standardversand angefallen wären. Die Differenz der Kosten des „Premiumversand“ zu denjenigen des angebotenen Standardversands geht dann auf die Kappe des Verbrauchers.
Voraussetzung: Verbraucher entscheidet sich bewusst für eine teurere als die zumutbare Standardlieferung
Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die „Zuschläge“ deswegen angefallen sind, weil der Verbraucher beim Versand der Ware an ihn bewusst „Extras“ gebucht hat. Bietet der Unternehmer beispielsweise ausschließlich einen teuren Expressversand als Versandmethode an, muss er auch die vollen Hinsendekosten an den Verbraucher erstatten.
Ferner muss der angebotene Standardversand nach dem Erwägungsgrund 46 der Verbraucherrechterichtlinie dabei auch ein solcher sein, der „allgemein akzeptabel“ ist.
Es wird daher nicht erfolgsversprechend sein, den Verbraucher mit künstlich langen Lieferzeiten im Rahmen des angebotenen Standardversands (z.B. „Versand als Warensendung, Lieferdauer ca. 10 bis 12 Tage“) hin zum „Premiumversand“ (z.B. „Versand als XY-Standardpaket, Lieferdauer ca. 1 bis 2 Tage) zu locken, um hinterher zu argumentieren, der Verbraucher müsse die Differenz der Kosten der beiden Versandarten selbst berappen.
Im Shop des Unternehmers wird Standardversand als Paket zu 6€ sowie gesondert ein Expressversand zu 15€ Versandkosten angeboten. Der Verbraucher wählt bei seiner Bestellung den Expressversand und bezahlt den Kaufpreist zzgl. 15€ Versandkosten an den Unternehmer. Nach Erhalt der Ware widerruft der Verbraucher.
Welche Versandkosten muss der Unternehmer an den Verbraucher bezüglich der Hinsendung erstatten?
Der Unternehmer muss hier nicht die vollen 15€, sondern nur den Betrag von 6€ an den Verbraucher erstatten. Den "Aufpreis" des Expressversands von 9€ muss der Verbraucher selbst berappen.
4. Kostenerstattung bei Standard-Abholung und ausnahmsweisem Versand?
Bietet der Untenehmer standardmäßig nur die Abholung an und erklärt einen Versand zu einer besonderen Zustellungsart, befreit ihn das nicht von der Erstattungspflicht für die angefallenen Hinsendekosten im Widerrufsfall.
Maßgeblich für die Ausnahme nach § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB ist nämlich, dass es sich sowohl bei der Standard- als auch bei der besonderen Form der Warenübergabe tatsächlich um „Lieferungen“ im Rechtssinne, also um Arten des Versandes handelt. Die Abholoption stellt aber keine vom Unternehmer angebotene Versandmethode, sondern eine alternative Übergabemöglichkeit außerhalb der gesetzlichen Regelungen dar, sodass dann die Wahl des Standardversands durch den Verbraucher keine „andere Art der Lieferung“ im Sinne des § 357 Abs. 2 BGB ist.
5. Problemfall: Versand via Nachnahme
a. Konsequenzen der Annahme einer Nachnahmesendung
Ein Verbraucher bestellt bei einem Händler Ware über dessen Onlineshop. Er entscheidet sich dabei nicht für den regulären Versand für 3 €, sondern für die Nachnahme zu einem Aufpreis von 5 €. Nach Erhalt der Ware erklärt er fristgemäß und auch sonst wirksam den Widerruf.
Frage: Wer trägt in einem solchen Fall die Kosten für die Nachnahme?
aa. Die Nachnahme
Die Nachnahme ist eine Versand- bzw. Zahlungsoption. Der Verbraucher zahlt erst bei Erhalt der Ware an seiner Haustüre, und zwar beim Paketzusteller selbst. Dieser kassiert den Kaufpreis, sowie einen Aufpreis für die Nachnahme. Das Zustellunternehmen leitet den Kaufpreis an den Händler weiter, das Entgelt für die Übermittlung per Nachnahme behält es ein.
Diese Verfahrensweise kann für den Verbraucher deshalb vorteilhaft sein, weil er die Ware sehr schnell nach der Bestellung erhält. Grund hierfür ist, dass auf Seiten des Händlers nicht erst der Eingang der Zahlung z.B. per Vorauskasse abgewartet werden muss, dieser die Ware also sofort versenden kann. Auch für den Händler ergeben sich positive Effekte, da er sein Geld sicher erhält, sobald der Kunde die Ware erhält. Das Risiko, dass die Zahlung wie beim Kauf auf Rechnung ausbleibt, besteht hier nicht.
Zu beachten ist hierbei jedoch, dass der Besteller bei der Wahl der Nachnahme im Haus sein sollte, um das Paket anzunehmen und zu bezahlen, da Zustellversuche bei Nachbarn aufgrund der damit verbundenen Zahlungspflicht nicht vorgenommen werden. Wird der Besteller nicht angetroffen, erfolgen je nach Zustellunternehmen entweder weitere Zustellversuche, das Paket wird in einer Postfiliale hinterlegt oder es wird zurück zum Händler geschickt. Diesbezüglich sollte sich der Besteller bereits bei der Bestellung ausführlich informieren.
bb. Der Widerruf und seine Folgen
Bei Kaufverträgen, die ein Verbraucher über einen Online-Shop geschlossen hat, besteht zu seinen Gunsten ein Widerrufsrecht gem. §§ 312g, 355 Abs. 1 S. 1 BGB. Der Widerruf muss dabei ausdrücklich innerhalb einer Frist von 14 Tagen, § 355 Abs. 2 S. 1 BGB, gegenüber dem Unternehmer erklärt werden.
Übt der Verbraucher sein Widerrufsrecht aus, so ist er an seine ursprüngliche Willenserklärung nicht mehr gebunden. Innerhalb von 14 Tagen sind die empfangenen Leistungen auf beiden Seiten zurück zu gewähren, § 357 Abs. 1 BGB. Dies bedeutet, dass der Verbraucher die erhaltene Ware zurücksenden und der Unternehmer etwaige bezahlte Beträge zurückerstatten muss.
cc. Einordnung der Nachnahmekosten
Gem. § 357 Abs. 2 BGB muss der Unternehmer auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung, die sog. Hinsendekosten, zurückgewähren. Dies bedeutet, dass der Unternehmer dem Verbraucher im Fall eines Widerrufs auch die von jenem bezahlten Versandkosten zurückerstatten muss.
Ausnahmsweise muss gem. § 357 Abs. 2 S. 2 BGB der Unternehmer aber solche Kosten nicht erstatten, die dem Verbraucher nur deshalb entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste und auch für den Kunden akzeptable Standardlieferung entschieden hat. Hat sich also der Kunde beispielsweise für eine Expresslieferung zu einem Aufpreis von 4 € entschieden, obwohl ihm eine günstigere Alternative angeboten wurde, so muss der Händler nur die Kosten in Höhe des Standardversands, nicht aber die 4 € Aufpreis für die Wahl der besonderen Lieferungsart zurückbezahlen. Bei dieser Regelung handelt es sich ebenfalls um eine Neuerung im Vergleich zur Fassung vor dem 13.06.2014, wo nach EuGH-Rechtsprechung auch in einem solchen Fall der Unternehmer die über den Standardversand hinausgehenden Kosten zu tragen hatte.
Nun stellt sich aber die Frage, wie die Nachnahmekosten im Beispielsfall einzuordnen sind. Handelt es sich bei der Nachnahme um eine wie soeben beschriebene andere, besondere Art der Lieferung auf Wunsch des Kunden, sodass dieser die Kosten im Fall des Widerrufs nicht zurückbekommt? Oder ist die Nachnahme keine andere Lieferart, sondern vielmehr eine besondere Zahlungsart, sodass der Kunde im Fall des Widerrufs die vollen Kosten zurück erstattet bekommt?
Führt man sich vor Augen, wie die Nachnahme funktioniert (siehe oben), könnte man argumentieren, dass es sich hierbei um eine besondere Art der Zahlung handelt, indem der Kunde erst bei Erhalt der Ware an der Haustüre den Kaufpreis samt Aufpreis bezahlt.
Naheliegender erscheint es jedoch, die Nachnahme als eine besondere Art der Lieferung zu betrachten.
Dies ergeht schon aus dem Wortlaut des §357 Abs. 2 Satz 2 BGB, der mit dem generalisierenden Begriff der „Lieferung“ alle existierenden Zustellungsmethoden erfassen und den Anwendungsbereich mithin nicht auf Fälle des klassischen „Versandes“ begrenzen wollte. Auch bei der Nachnahme schuldet das Versandunternehmen seiner Funktion nach grundsätzlich die Zustellung.
Hinzu tritt nur die weitergehende Pflicht, den Kaufpreis inkl. Nachnahmegebühr beim Verbraucher einzutreiben und sodann abzüglich der Provision an den Händler weiterzuleiten. Dass das Versandunternehmen für diesen Zusatzdienst neben der eigentlichen Transportleistung ein separates Entgelt verlangen kann, spricht dafür, dass diese begleitende Zahlungsabwicklungsobliegenheit die eigentliche Lieferschuld nur ergänzt. Aus diesem Grund ist die Nachnahme als besondere Lieferart anzusehen, sodass der Verbraucher im Fall seines Widerrufs die hierfür angefallenen Kosten gem. § 357 Abs. 2 S. 2 BGB nicht erstattet verlangen kann.
Zusammenfassend und im Hinblick auf den Beispielsfall sind bei Ausübung des Widerrufsrechts die Kosten für die Nachnahme vom Verbraucher selbst zu tragen, sofern er sich bewusst für diese Art der Lieferung entschieden hat, obwohl ihm eine günstigere Alternative zur Verfügung gestanden hätte, die zudem keine unzumutbaren Nachteile wie etwa überlange Lieferzeiten zur Folge gehabt hätte.
b.) Konsequenzen der Nichtannahme einer Nachnahmesendung
Problematischer als der oben beschriebene Standardablauf können indes Fälle liegen, in denen der Händler die Ware per Nachnahme an den Verbraucher schickt, dieser die Ware aber nicht annimmt. Wie sollte der Händler dann reagieren und wer hat die Kosten für die Nachnahme zu tragen?
aa.) Nichtannahme als Widerruf?
Zunächst ist zu klären, ob die Nichtannahme der Ware seitens des Verbrauchers die Ausübung des Widerrufsrechts darstellt.
In § 355 Abs. 1 S. 2, 3 BGB ist geregelt, dass der Widerruf gegenüber dem Unternehmer ausdrücklich erklärt werden und aus der Erklärung der Entschluss zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen muss. Eine Begründung ist nicht erforderlich, § 355 Abs. 1 S. 4 BGB.
Was bedeutet das nun aber für den Fall der Nichtannahme bei vereinbarter Nachnahme?
Allein die mit der Nichtannahme eingeleitete Rücksendung an den Händler durch das ausliefernde Transportunternehmen führt nicht zu einer wirksamen Ausübung des Widerrufsrechts. Erst einmal bleibt der Kaufvertrag mit seinen Hauptpflichten bestehen. Freilich steht es dem Kunden frei, die Erklärung des Widerrufs innerhalb der vierzehntägigen Frist nachzuholen. Dies ist auch noch nach Rücksendung der Ware möglich.
bb) Reaktionsmöglichkeit des Unternehmers
Fraglich bleibt, wie der Händler im Fall der Nichtannahme einer Nachnahmesendung reagieren soll.
Zunächst besteht bei Eingang der Ware ohne eine entsprechende Widerrufserklärung keine Handlungspflicht des Händlers
Rechtliche Ungewissheit
Eine derartige Rücksendung lässt den Händler aber im Ungewissen, weil er organisatorisch mit zwei Szenarien rechnen muss. Er kann nämlich nicht abschätzen, ob der Verbraucher von der zwingend zu übermittelnden Widerrufsbelehrung und dem darin enthaltenen Hinweis auf eine ausdrückliche Erklärung Kenntnis genommen hat oder nicht und ob insofern in den Folgetagen mit einer entsprechenden Äußerung des Widerrufsbegehrens noch zu rechnen ist. Möglich ist mithin, dass der Verbraucher eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung noch nachholt oder umgekehrt von einer solchen absieht.
Grundsätzlich kann der Händler nach der Annahmeverweigerung mit der retournierten Kaufsache frei verfahren. Der Verbraucher ist mangels Übergabe nämlich nicht Eigentümer geworden und bleibt wegen seines Annahmeverzugs selbst bei einem späteren zufälligen Untergang der Kaufsache nach §326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BGB zur Zahlung verpflichtet.
Kein Beginn der Widerrufsfrist bei Annahmeverweigerung
Problematisch ist in derlei Konstellation der Annahmeverweigerung der Umstand, dass mangels einer Übergabe der Ware an den Verbraucher die 14-tägige Widerrufsfrist nach der für Warenlieferungen maßgeblichen Bestimmung des §356 Abs. 2 Nr. 1 a BGB überhaupt nicht zu laufen beginnt. Nimmt der Verbraucher die Bestellung von Anfang an nicht an, hat er sie im Rechtssinne nie „erhalten“. Daraus ergibt sich die für den Händler nachteilige Konsequenz, dass sich das eigentlich zeitlich beschränkte Widerrufsrecht des sich verweigernden Verbrauchers bis zur tatsächlichen Warenannahme in ein unbefristetes umwandelt und nicht durch bloßen Zeitablauf erlöschen kann.
Ein bloßes Abwarten des Händlers vermag hier die bestehende Rechtsunsicherheit nicht zu beseitigen, weil die endgültige Bestandskraft des Kaufvertrags gerade nicht von zeitlichen Umständen abhängt, sondern vielmehr durch eine fristungebundene Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher beseitigt werden kann.
Hinweis: Verweigert der Verbraucher die Annahme einer aufgegebenen Bestellung, verhindert er vertragswidrig, dass der Händler seine geschuldete Leistung erbringen kann, und führt gleichzeitig allein durch sein rechtsmissbräuchliches Verhalten die für ihn günstige Rechtsfolge eines zunächst fristungebundenen Widerrufsrechts herbei.
In derlei Fällen wird ein Ausschluss des Widerrufsrechts nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß §242 BGB diskutiert und eine Gleichstellung von Annahmeverweigerung und Warenerhalt für den Fristbeginn befürwortet. Gleichzeitig wird erwogen, eine unverhältnismäßige späte Ausübung des Widerrufsrechts nach Annahmeverweigerung an der Einwendung der Verwirkung nach §242 BGB scheitern zu lassen.
Weil sich die Rechtsprechung zur Anwendung der Fallgruppen des §242 BGB auf das Widerrufsrecht jedoch noch nicht positioniert hat, bleibt die Annahmeverweigerung für den Verbraucher bislang ohne unmittelbar nachteilige Rechtsfolgen.
Zwei Handlungsschritte
In den Fällen der Annahmeverweigerung ist mangels Anlaufens der Widerrufsfrist mithin bis auf Weiteres eine Reaktion des Händlers unerlässlich. Zu empfehlen ist ein Vorgehen in 2 Schritten:
1. Schritt
Zunächst sollte der Händler den Verbraucher darauf hinweisen, dass die bloße Annahmeverweigerung keine wirksame Ausübung des Widerrufsrechts darstellt und dass insofern eine eindeutige Verbrauchererklärung notwendig ist. Ergehen sollte also eine Zweitbelehrung, die den Verbraucher zum ausdrücklichen Widerruf anhält. Mit dem Hinweis kann der Händler bei entsprechender Reaktion des Verbrauchers Unsicherheiten bei der Deutung des durch die Nichtannahme zum Ausdruck gebrachten Begehrens beseitigen und sich so auf eine baldige Rückabwicklung einstellen.
Wird der Widerruf nämlich sodann ausdrücklich erklärt, stellen Nichtannahme und Erklärung eine wirksame Ausübung des Widerrufsrechts dar. Weil der Händler die Ware durch Nichtannahme der Nachnahmesendung zurückerhalten und der Verbraucher den Kaufpreis in Folge der Verweigerung nicht gezahlt hat, müssen die Primärleistungen nicht mehr zurückgewährt werden.
2. Schritt
Bleibt eine zeitlich angemessene Reaktion des Verbrauchers auf den Hinweis aus, führt dies bei originärer Annahmeverweigerung mangels Warenerhalts jedoch nicht zum Ausschluss des Widerrufsrechts durch Fristablauf. Für den Händler entsteht die unzumutbare Situation, dass er grundsätzlich auch in Zukunft mit einer fristungebundenen Ausübung des Widerrufrechts durch den Verbraucher rechnen muss.
Allerdings wird der Händler hier nicht rechtslos gestellt, sondern kann sich vor dieser Folge durch die Ausübung eines eigenen Rücktrittsrechts aus §323 Abs. 1 BGB schützen und den Vertrag selbst aufheben. Zu beachten ist nämlich, dass der Verbraucher durch die Annahmeverweigerung seine Pflicht zur Abnahme der Kaufsache und zur Zahlung des Kaufpreises aus §433 Abs. 2 BGB verletzt.
Ein wirksamer Rücktritt, durch welcher der Kaufvertrag aufgehoben wird, setzt das Verstreichen einer vom Händler erfolglos gesetzten Nachfrist voraus. Insofern sollte der Händler dem Verbraucher nach einer erfolglos gebliebenen Zweitbelehrung (Schritt 1) ausdrücklich eine Frist zur Entgegennahme des zunächst nicht angenommenen Vertragsgegenstandes und zur Zahlung des Kaufpreises setzen.
Kommt der Verbraucher nun dem Verlangen nach, kann der Händler die Rückgewähr der bereits retournierten Kaufsache an den Verbraucher von der vorherigen Erstattung der Versandkosten abhängig machen und muss die Ware mithin erst bei der Post aufgeben, wenn er einen Eingang der für den Versand zu entrichtenden Summe auf seinem Konto verzeichnen kann.
Lässt der Verbraucher dahingegen die Nachfrist tatenlos verstreichen, kann der Händler den Rücktritt erklären und wird nach §346 BGB vom ursprünglichen Kaufvertrag frei. Weil er den Leistungsgegenstand zurückerhalten und der Verbraucher den Kaufpreis wegen der Verweigerung der Nachnahmesendung noch nicht gezahlt hat, sind keine Leistungen zurück zu gewähren. Ein Anspruch des Verbrauchers auf Erstattung der Hinsendekosten scheitert analog §357 Abs. 2 Satz 2 BGB.
Antwort zum Beispielsfall: Der Verbraucher hat hinsichtlich der angefallenen Kosten der Hinsendung von 8 € lediglich Anspruch auf Erstattzbg von 3 €. Den Aufpreis von 5 € für die Nachnahme muss der Unternehmer nicht erstatten.
6. Weiterhin ein Problemfall: Der Teilwiderruf
Vorab: Seit jeher ist das Recht des Verbrauchers, sich von einem per Fernabsatz geschlossenen Vertrag nur hinsichtlich einzelner bestellter Waren gegen eine Rückerstattung von deren Kaufpreis durch Widerruf zu lösen, umstritten. Lesen Sie hier nach, wie die IT-Recht-Kanzlei den Teilwiderruf nach den neuen Vorschriften bewertet.
Wenn der Verbraucher nur einen Teil seiner einheitlichen Bestellung widerruft, werden die Beteiligten häufig vor Probleme gestellt.
Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Verbraucher, der zwei Waren zusammen bestellt, und dann eine davon an den Unternehmer zurückschickt, die (vollen) Hinsendekosten erstattet bekommen soll.
Man stelle sich vor, der Verbraucher bestellt eine Waschmaschine zusammen mit einem Wäschetrockner. Der Versand per Spedition beträgt für beide Geräte einheitlich 50€. Will der Verbraucher nun den Trockner nicht behalten und widerruft insoweit den Kaufvertrag, müsste der Unternehmer – geht man nach dem Wortlaut des Gesetzes – dem Verbraucher die für die Lieferung beider Geräte gezahlten 50€ erstatten. Dies kann jedoch nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, da der Verbraucher die 50€ für die Lieferung auch dann hätte bezahlen müssen, wenn er nur die Waschmaschine bestellt hätte (welche er hier ja behält).
Es muss damit der Grundsatz gelten, dass Hinsendekosten für die Artikel, die beim Verbraucher verbleiben, vom Unternehmer nicht zu erstatten sind.
Differenzierung notwendig
Handelt es sich um pauschale Versandkosten, muss sie der Unternehmer bei einem bloß teilweisen Widerruf nicht erstatten. Der Verbraucher hätte in diesem Fall auch nicht weniger an Hinsendekosten bezahlt, wenn er den nun widerrufenen Artikel gar nicht erst mitbestellt hätte.
Beispiel 1: Pauschale Versandkosten
Verbraucher kauft sich einen Punchingsack und ein Paar Boxhandschuhe. Der Unternehmer verlangt für den Hinversand pauschal 5€, unabhängig von Gewicht, Größe oder Menge der bestellten Artikel. Nun widerruft der Verbraucher seine Bestellung hinsichtlich des Punchingsacks, die Boxhandschuhe möchte er behalten. Hinsendekosten für Puchingsack und Boxhandschuhe betragen pauschal 5€. Auch bei bloßer Bestellung der Boxhandschuhe hätten diese 5€ betragen
Ergebnis: Da die Hinsendekosten auch bei Nichtbestellung des widerrufenen Artikels aufgrund ihrer Pauschalität nicht geringer ausgefallen wären, muss der Unternehmer sie nicht, auch nicht anteilig erstatten.
Wurden die Versandkosten dagegen in Abhängigkeit von Gewicht, Größe oder Menge der Ware gebildet, so hat der Unternehmer dem Verbraucher maximal einen Teilbetrag der Hinsendekosten, nicht jedoch deren Gesamtbetrag zu erstatten. Zu erstatten sind dabei die Hinsendekosten anteilig in Höhe des Betrags, um den die Hinsendekosten ohne Mitbestellung des oder der nun widerrufenen Artikel geringer angefallen wären.
Beispiel 2: Zurückzusendender Artikel hat Hinsendekosten erhöht
Verbraucher kauft einen PC (wiegt 10kg) und einen Drucker (wiegt 5kg). Der Unternehmer berechnet die Hinsendekosten nach dem Gewicht der bestellten Artikel. Es gilt folgender Maßstab:
- Gewicht der Bestellung von 0,01kg bis 5,00kg = 10€ Versandkosten
- Gewicht der Bestellung von 5,01kg bis 10,00kg = 20€ Versandkosten
- Gewicht der Bestellung von 10,01kg bis 15,00kg = 30€ Versandkosten
Die Hinsendekosten betragen für PC und Drucker (=15kg) insgesamt also 30€, wobei der PC (=10kg) für sich alleine 20€ Versandkosten, der Drucker (=5kg) für sich alleine 10€ Versandkosten beansprucht hätte.
Alternative 1: Der Verbraucher widerruft seine Bestellung hinsichtlich des PC, den Drucker möchte er behalten.
Ergebnis: Die anteiligen Hinsendekosten für den PC muss der Unternehmer erstatten (20€), die anteiligen Hinsendekosten für den Drucker (10€) trägt der Verbraucher.
Alternative 2: Der Verbraucher widerruft seine Bestellung hinsichtlich des Druckers, den PC möchte er behalten.
Ergebnis: Die anteiligen Hinsendekosten für den Drucker muss der Unternehmer erstatten (10€), die anteiligen Hinsendekosten für den PC (20€) trägt der Verbraucher.
Unter Umständen sind auch im Fall der gewichts-, größen oder mengenabhängigen Hinsendekosten keinerlei Hinsendekosten zu erstatten, etwa wenn durch die Mitbestellung der jetzt zurückzusendenden Ware keine Gewichtsgrenze überschritten worden ist und sich die Hinsendekosten demnach auch nicht erhöht haben.
Beispiel 3: Zurückzusendender Artikel hat Hinsendekosten nicht erhöht
Verbraucher kauft Mobiltelefon (200gr) und eine Tasche für das Telefon (40gr). Der Unternehmer berechnet die Hinsendekosten nach dem Gewicht der bestellten Artikel. Es gilt folgender Maßstab: Gewicht der Bestellung von 1 Gramm bis 250 Gramm = 5€ Versandkosten Die Hinsendekosten betragen für Mobiltelefon und Tasche insgesamt 5€, da die Gewichtsgrenze von 250 Gramm nicht überschritten wurde.
Ergebnis : Egal welchen von beiden Artikeln der Verbraucher nun einzeln widerrufen möchte, er hat keinen Anspruch auf Erstattung der Hinsendekosten. Sowohl die Hinsendekosten für das Mobitelefon ohne Tasche als auch die Hinsendekosten für die Tasche ohne Mobiltelefon hätten jeweils 5€ betragen.
7. Versandkostennachzahlung bei Freigrenzenunterschreitung durch Teilwiderruf?
Vielfach etablieren Online-Händler in ihren Shops Versandkostenfreigrenzen in Höhe eines bestimmten Bestellwerts, bei dessen Erreichung Versandkosten des Verbrauchers entfallen. Widerruft nun der Verbraucher einen Teil seiner Bestellung mit der Folge, dass der Wert der übrigen, noch bestehenden Bestellung unter die Versandkostenfreigrenze sinkt, ist fraglich, ob der Unternehmer diesem nachträglich Versandkosten in Rechnung stellen kann.
Diskutiert wird vor allem, eine derartige Nachberechnung in einer AGB-Klausel festzuhalten und diese als Grundlage für Nachforderungen von Versandkosten in Teilwiderrufsfällen heranzuziehen.
Dagegen spricht aber zunächst §307 Abs. 1 BGB, welcher die Wirksamkeit solcher Klauseln schon deshalb hemmen dürfte, weil der Verbraucher durch sie von der Ausübung seines (Teil-)Widerrufsrechts abgehalten werden könnte. Nachforderungsklauseln für Versandkosten wirken insofern nämlich wie die Auferlegung einer nachträglichen Strafzahlung für die Inanspruchnahme des gesetzlich vorgesehenen Rechtsinstituts des Widerrufs und können so dessen effektive und unbedingte Anwendung behindern.
Gleichsam steht der Durchsetzbarkeit von Nachforderungsklauseln aber auch der §312a Abs. 3 BGB entgegen, nach welchem Zahlungen des Verbrauchers, die über das vereinbarte vertragliche Entgelt hinausgehen, mit dem Verbraucher nur ausdrücklich vereinbart werden können. Anders als die einseitige Vorgabe in AGB setzt eine ausdrückliche Vereinbarung aber eine individuelle Abrede zwischen Unternehmer und Verbraucher voraus.
Die Pflicht zur Versandkostennachzahlung bei nachträglicher Freigrenzenunterbietung durch Teilwiderruf kann demgemäß nicht wirksam in AGB geregelt werden. Will der Unternehmer den Verbraucher in den beschriebenen Fällen auf Nachzahlung in Anspruch nehmen, muss er mit diesem hierfür eine gesonderte Vereinbarung (etwa durch individuellen Schriftverkehr) treffen.
8. Doppelter Versand wegen Nichtzustellbarkeit der Ware - was gilt dann?
Nicht selten kommt vor, dass der erste Zustellversucht scheitert und die Ware dann an den Verkäufer zurückgeht. Aus Servicegründen senden viele Unternehmer die Ware dann auf eigene Kosten nochmals an den Verbraucher.
Widerruft dieser daraufhin, dann muss der Unternehmer in den sauren Apfel beissen und die Kosten der weiteren Hinsendung an den Verbraucher erstatten. Der Verkäufer zahlt dann zwei Mal die Hinsendekosten.
B. Rücksendekosten
Rücksendekosten sind die nach dem Widerruf anfallenden Kosten für die Rücksendung der Ware an den Unternehmer.
Dabei hat der Verbraucher die unmittelbaren Kosten der Rücksendung kraft Gesetzes zu tragen. Dies folgt aus § 357 Abs. 6 S. 1 BGB n.F.:
"Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat."
Die Kostentragungspflicht des Verbrauchers ist jedoch an eine Voraussetzung geknüpft: Der Unternehmer muss den Verbraucher von dieser Pflicht unterrichten. Versäumt der Unternehmer dies, trägt er die Rücksendekosten selbst. Der Inhalt der Informationspflicht des Unternehmers ergibt sich aus Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EGBGB:
Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher zu informieren (…)
gegebenenfalls darüber, dass der Verbraucher im Widerrufsfall die Kosten für die Rücksendung der Waren zu tragen hat, und bei Fernabsatzverträgen zusätzlich über die Kosten für die Rücksendung der Waren, wenn die Waren auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesendet werden können,
Aus formaler Sicht muss der Unternehmer dem Verbraucher die obigen Informationen über die Kostentragungspflicht rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise sowie in einer den benutzen Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise zur Verfügung stellen. Der Unternehmer muss den Verbraucher daher im Rahmen seiner online vorgehaltenen Widerrufsbelehrung auf diese Rechtsfolge hinweisen.
Eine separate Belehrung in einer Informationsmail ist dahingegen nicht erforderlich. Das Gesetz erklärt den für die Kostentragung des Verbrauchers notwendigen Hinweis bereits dann für hinreichend umgesetzt, wenn dieser in die Widerrufsbelehrung integriert wird.
Unternehmer können für den Hinweis auf die Formulierungshilfe 5b der gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrung zurückgreifen und mithin folgenden Passus verwenden:
"Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren."
2. Unternehmer kann Rücksendekosten freiwillig übernehmen
Es bleibt dem Unternehmer unbenommen, die Kosten der Rücksendung selbst zu tragen, wenn ihm dies aus unternehmerischer Sicht sinnvoll erscheint.
Viele Händler versprechen sich eine Absatzförderung dadurch, indem Interessenten eine Übernahme des Rücksendekosten im Widerrufsfall zugesichert wird.
Entscheidet sich der Unternehmer hierzu, sollte er in der Widerrufsbelehrung statt der vorgenannten Unterrichtung des Verbrauchers den Satz „Wir tragen die Kosten der Rücksendung“ darstellen.
3. Rücksendekostenübernahme durch Unternehmer bei Zusatzleistung des Verbrauchers bzw. unter bestimmten Bedingungen
Weil der Verbraucher grundsätzlich zur Tragung der Rücksendekosten im Widerrufsfall verpflichtet ist, kann der Unternehmer ein Abweichen von dieser Prämisse und mithin eine Kostenübernahme auch von einem besonderen Entgegenkommen oder einer Zusatzleistung durch den Verbraucher abhängig machen.
Wichtig ist in diesem Fall, dass der Unternehmer auf die Übernahmebedingungen bereits vorvertraglich und hinreichend bestimmt sowie deutlich in seiner Widerrufsbelehrung hinweist und dass er dem Verbraucher keine Leistung abverlangt, zu welcher er gesetzlich nicht berechtigt ist.
Insbesondere ist problematisch, die Übernahme der Versandkosten von der Preisgabe personenbezogener Daten des Verbrauchers abhängig zu machen. Solche darf der Unternehmer nämlich grundsätzlich nur erhalten, wenn der Verbraucher in ihre Weitergabe ausdrücklich und freiwillig, d.h. ohne die Gewährung besondere Anreize, einwilligt.
Zulässig ist es aber etwa, die Übernahme der Rücksendekosten daran zu knüpfen, dass der Verbraucher einen bestimmten Versandservice oder einen vom Unternehmer zur Verfügung gestellten Retourenaufkleber für die Rücksendung verwendet, sofern über diese Modalitäten bereits in der Widerrufsbelehrung transparent hingewiesen wird.
Wir stellen Mandanten für den Verkauf über den eigenen Onlineshop auf Anfrage gerne eine entsprechende Widerrufsbelehrung zur Verfügung, mit welcher eine Übernahme der Rücksendekosten nur für den Fall zugesichert wird, dass der Verbraucher für die Rücksendung einen zur Verfügung gestellten Retourenschein verwendet.
4. Rücksendekostentragung mit Länderdifferenzierung
Weil das Gesetz, basierend auf der EU-Verbraucherrechtrichtlinie, dem Verbraucher im Allgemeinen die Tragung der Retourkosten auferlegt, kann der Händler eine Übernahme als außergesetzliche Zusatzleistung von verschiedenen Kriterien abhängig machen.
So ist es auf dem Gebiet des europäischen Binnenmarkts zulässig, Verbraucher aus bestimmten Ländern von Rücksendekosten freizustellen und für andere EU-Länder die Kostentragungspflicht der Verbraucher aufrecht zu erhalten. Zwar bewegen sich Unternehmer, die derartiges beabsichtigen, grundsätzlich im Anwendungsbereich des Diskriminierungsverbots des Art. 18 AEUV. Dieses greift aber solange nicht ein, wie für die Differenzierung eine Rechtfertigung besteht, die hier im finanziellen, länder- und distanzvariierenden finanziellen Aufwand des Unternehmers für die Kostenübernahme zu sehen ist.
Wichtig dabei ist wiederum, dass bereits in der Widerrufsbelehrung transparent über diese bedingte Übernahme der Rücksendekosten informiert wird.
Wir stellen Mandanten für den Verkauf über den eigenen Onlineshop auf Anfrage gerne eine entsprechende Widerrufsbelehrung zur Verfügung, mit welcher eine Übernahme der Rücksendekosten für paketversandfähige Waren nur für den Fall zugesichert wird, dass die Waren aus dem Inland zurückgesendet werden. Für den Fall einer Rücksendung aus dem Ausland trägt dagegen der Verbraucher die Kosten der Rücksendung.
5. Differenzierung notwendig zwischen paketversandfähiger und nicht paketversandfähiger Ware
Nach dem Willen des Gesetzgebers ist der Verbraucher verpflichtet, auch nicht paketversandfähige Waren - also Speditionsware – an den Unternehmer im Widerrufsfalle zurückzuschicken. Im Gegenzug soll der Verbraucher vor bösen Überraschungen hinsichtlich der dabei entstehenden (Speditions)Kosten geschützt werden.
Geht es um den Widerruf von paketversandfähiger Ware, reicht in der Widerrufsbelehrung der bloße Hinweis „Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren“ aus, um den Verbraucher ordnungsgemäß von seiner Kostentragungspflicht zu unterrichten.
Bei Speditionsware wird dies deutlich diffiziler:
Hier muss der Unternehmer den Verbraucher im Rahmen der Widerrufsbelehrung über die konkrete Höhe der unmittelbaren Kosten der Rücksendung (per Spedition) informieren, also bereits in der Widerrufsbelehrung einen bestimmten Eurobetrag angeben. Hilfsweise kann der Unternehmer hier auch mit einer Schätzung eines Höchstbetrags dieser Speditionskosten arbeiten, wenn die Kosten für ihn vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können. Der bloße Hinweis, dass der Verbraucher die unmittelbaren Kosten der Rücksendung trägt, reicht hier – anders als bei paketversandfähigen Waren- jedoch nicht mehr aus.
6. Versandmodalitäten können dem Verbraucher nicht vorgeschrieben werden
Häufig werden wir von Mandanten darauf angesprochen, ob es möglich ist, dem Verbraucher verbindlich vorzuschreiben, welchen Versanddienstleister bzw. welche Versandart er für seine Rücksendung zu nutzen hat.
Dies muss verneint werden. Der Verbraucher ist (auch) nach neuem Recht bei der Rücksendung der Waren „frei“, sowohl hinsichtlich der Wahl des Versand- bzw. Speditionsunternehmens als auch hinsichtlich der dortigen Produktauswahl. Der Verbraucher muss den Dienstleister selbst wählen können, schon wegen der unterschiedlichen Filialdichten und Öffnungszeiten.
Erst Recht können Unternehmer nicht festlegen, welches Versandprodukt der Verbraucher zu nutzen hat.
Auch wenn der Unternehmer die Gefahr der Rücksendung trägt, kann er den Verbraucher nicht dazu verpflichten, etwa unversicherten Versand zu wählen an Stelle eines Paketversands mit Einlieferungsbeleg und Versicherung gegen Beschädigung oder Untergang. Dies folgt schon aus dem legitimen Interesse des Verbrauchers daran, einen Beleg für die Erfüllung seiner Rücksendepflicht, also über die Einlieferung der Ware beim Frachtführer zu erhalten. Zwar trägt auch nach neuem Recht zwingend der Unternehmer die Gefahr der Rücksendung kraft Gesetzes. Kommt die Retoure aber beim Unternehmer nicht an, muss der Verbraucher nachweisen können, dass er diese dem Frachtführer übergeben hat. Dies gelingt ihm an elegantesten durch einen entsprechenden Einlieferungsbeleg, der bei unversichertem Versand in aller Regel nicht existiert.
Allerdings ist anerkannt, dass den Verbraucher bei der Wahl der Rückversandmethode gleichwohl bestimme Pflichten zur Rücksichtnahme auf die finanziellen Interessen des Unternehmers treffen. Aus diesem Grunde ist er gehalten, Zusatzkosten, die für eine Rücksendung nicht unbedingt erforderlich sind, zu vermeiden, Sein Wahlrecht in Bezug auf eine geeignete Rückversandsoption beschränkt sich auf die regulären Liefermethoden und muss im Zweifel durch Inanspruchnahme der Standardlieferung ausgeübt werden. Entscheidet sich der Verbraucher unter Missachtung seiner Rücksichtnahmepflicht für eine besondere Lieferoption, die für einen sicheren Rücktransport zum Unternehmer nicht erforderlich ist, geht das hierfür anfallende Entgelt grundsätzlich auch dann zu seinen Lasten, wenn er zur Tragung der Rücksendekosten nicht verpflichtet wurde.
So dürfte ein Gericht etwa einem Verbraucher für den Fall, dass der Unternehmer die Kosten der Rücksendung übernimmt, eher keine Kostenerstattung für einen - ohne sachlichen Grund - gewählten Expressversand zusprechen.
Gerade wenn es um hochwertige Waren geht (etwa Schmuck), haben Unternehmer ein Interesse daran, dass der Rückversand mittels eines entsprechend "sicheren" Versandprodukts erfolgt, gleichzeitig aber keine rechtliche Handhabe, den Verbraucher zur Wahl eines solchen zu zwingen. Dies führt in der Praxis immer wieder zu sehr kostenintensiven Sendungsverlusten.
Wenngleich der Unternehmer dem Verbraucher die Auswahl eines bestimmten Frachfrührers oder eines bestimmten "sicheren" Versandprodukts bei der Rücksendung nach Widerruf nicht vorschreiben kann, kann er den Verbraucher dahingehend "lenken".
Etwa indem ein entsprechender Retourenschein für das gewünschte Versandprodukt zur Verfügung gestellt oder bei besonders hochwertiger Ware eine Abholung direkt beim Verbraucher organisiert wird. Der Verbraucher möchte es im Zweifel "bequem" und wird solche Angebote aller Voraussicht dankend annehmen.
7. Einlassen auf Transport durch Verbraucher selbst?
Gerade in Fällen, in denen der Wohnsitz des Verbrauchers und die unternehmerische Niederlassung nah beieinander liegen, kann der Verbraucher zur Abwendung seiner Retourkostentragungspflicht ein Interesse daran haben, die widerrufene Ware beim Unternehmer persönlich abzuliefern, anstatt sie zu versenden.
Auf derartige Angebote des Verbrauchers muss sich der Unternehmer allerdings nicht einlassen. Aus Kulanz kann er die Beförderung durch den Verbraucher selbst akzeptieren. Gesetzlich trifft den Verbraucher im Widerrufsfall aber eine Schickschuld, bei der er die Übergabe an einen Transportdienstleister schuldet. Im Interesse einer sicheren Beförderung kann der Unternehmer also grundsätzlich verlangen, dass der Verbraucher die Ware nicht selbst anliefert, sondern verschickt.
Ausdruck des Fernabsatzhandels ist schließlich die Erfüllung der gegenseitigen Leistungspflichten mittels der Einschaltung von Drittdienstleistern zur Überwindung der typischen räumlichen Distanz.
8. Kostentragung bei Verlegung des Firmensitzes ins Ausland
Besondere finanzielle Belastungen des Verbrauchers können sich in Fällen ergeben, in denen der Unternehmer dazu auffordert, den Kaufgegenstand nach wirksamem Widerruf an einen im Ausland belegenen Firmensitz zu versenden, den er als parallele Niederlassung unterhält oder an welchen er seine Geschäfte nach Vertragsschluss verlegt hat.
Zur Mehrkostentragung für den Auslandsversand kann der Verbraucher allerdings nicht ohne Weiteres verpflichtet werden. Insofern besteht Einigkeit darüber, dass das für den Rückversand an einen erst nachvertraglich bekannt gegebenen ausländischen Firmensitz entfallende Zusatzentgelt grundsätzlich zu Lasten des Unternehmers geht (MüKoBGB/Fritsche, 7. Aufl. 2016, BGB § 357 Rn. 20). Daraus folgt, dass der Verbraucher nur die Kosten für den nationalen Versand schuldet, der Differenzbetrag für den Auslandstransport aber vom Unternehmer zu tragen ist.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Unternehmer den Verbraucher schon vor Vertragsschluss im Rahmen der Widerrufsbelehrung hinreichend auf das Erfordernis einer Rücksendung ins Ausland und darauf hinweist, dass der Verbraucher auch hierfür die Kosten zu tragen hat.
Fehlt es indes an einer solchen vorvertraglichen Belehrung, hat der Verbraucher ein schützenswertes und berechtigres Interesse daran, von Zusatzkosten für vom Unternehmer gewünschte auslandsgebundene Retouren verschont zu bleiben.
9. Kostentragung bei Annahmeverweigerung des Unternehmers
Erhält der Verbraucher die widerrufene Ware nach bezahlter und eingeleiteter Rücksendung deshalb zurück, weil der Unternehmer im Rahmen der Zustellung die Annahme verweigerte, kann er nicht verpflichtet werden, auch die Kosten für einen erneuten Rücksendungsversuch zu übernehmen. Dies folgt daraus, dass den Unternehmer eine gesetzliche Obliegenheit trifft, die vom Verbraucher gewünschte Rückabwicklung durch Annahme der Widerrufsware zu ermöglichen.
Verletzt er diese Obliegenheit und bringt er dadurch den Rückabwicklungsprozess vorerst zum Stagnieren, kann es dem Verbraucher nicht zugemutet werden, für eine erneute Einsendung abermals kostentragungspflichtig zu sein.
10. Kostentragung bei Zugang der Widerrufserklärung noch vor Versand
Auch wenn die Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen erst mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Verbraucher die Ware erhält, ist der Widerruf grundsätzlich ab Vertragsschluss möglich.
Maßgeblich für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Widerrufserklärung ist deren Zugang beim Unternehmer. Von einem solchen ist dann auszugehen, wenn die Erklärung so in den Machtbereich des Unternehmers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen, grundsätzlich im Rahmen der Geschäftszeiten, von ihr Kenntnis nehmen kann.
Geht eine Widerrufserklärung dem Unternehmer nun nach den obigen Grundsätzen nach Vertragsschluss und noch vor Einleitung des originären Versandes zu, und versendet der Unternehmer die Kaufsache – mangels tatsächlicher Kenntnisnahme der Widerrufserklärung – gleichwohl, kann der Verbraucher selbst bei grundsätzlich wirksamer Abwälzung nicht zur Retourkostentragung verpflichtet werden.
Dem Unternehmer wäre es nämlich möglich gewesen, von der Erklärung des Verbrauchers vor Einleitung des Versandes Notiz zu nehmen, und insofern mit dem Rückversand zusammenhängende finanzielle Belastungen des Verbrauchers zu verhindern. Dieser war schon ab dem Zeitpunkt des Zugangs, also ab der Kenntnisnahmemöglichkeit durch den Unternehmer, an seine Vertragserklärung nicht mehr gebunden, sodass ein Versand der Ware vertraglich gar nicht mehr geschuldet war.
Leistet der Unternehmer aber ohne vertragliche Grundlage und gegen den erklärten Willen des Verbrauchers, muss ein darauffolgender Rückversand für letzteren kostenfrei bleiben.
11. Problematik: Unfreier Rücksendung durch Verbraucher
Ein großes Ärgernis in der Praxis sind unfreie Retouren, da hier ein erheblicher Portoaufschlag fällig wird.
Nach herrschender Meinung ist der unfreie Rückversand durch den Verbraucher zulässig. Unternehmer dürfen sich nicht vorbehalten, die Annahme solcher Sendungen im Widerrufsfalle zu verweigern.
Der Verbraucher hat jedoch die unmittelbaren Kosten der Rücksendung nach dem Gesetz in jedem Falle zu tragen. Damit schneidet sich der Verbraucher ins eigene Fleisch, soweit nicht ausnahmsweise der Unternehmer die Kosten der Rücksendung zu tragen hat. Da die unmittelbaren Kosten der Rücksendung künftig auf die Kappe des Verbrauchers gehen, muss er auch das „Strafporto“ selbst zahlen – welches der Unternehmer dann wohl gleich mit der Erstattung des Kaufpreises verrechnen wird.
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Bietet der Unternehmer dagegen ausnahmsweise die Tragung der Rücksendekosten an oder versäumt er, den Verbraucher wie dargestellt von seiner Kostentragungspflicht in Bezug auf die unmittelbaren Kosten der Rücksendung (korrekt) zu unterrichten, gehen die Mehrkosten der unfreien Rücksendung zu dessen Lasten.
12. Problemfall: Rückversand via Nachnahme
Gem. § 357 Abs. 6 S. 1 BGB hat der Verbraucher die Kosten für die Rücksendung der Ware zu tragen, sofern der Unternehmer ihn nach Art. 246 a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EGBGB von dieser Pflicht unterrichtet hat und sich der Unternehmer nicht vertraglich bereit erklärt hat, die Kosten zu tragen.
Sendet der Verbraucher bei entsprechender Kostentragungsbelehrung des Unternehmers die Ware im Widerrufsfall per Nachnahme zurück, ist er der gesetzlichen Regelung entsprechend grundsätzlich gehalten, die anfallenden Kosten selbst zu tragen.
Fraglich ist aber, ob der Verbraucher in den Fällen, in denen eine solche Belehrung fehlt oder die Zahlung der Rücksendekosten durch den Unternehmer vertraglich vereinbart wurde, auf eine widerrufsbedingte Rückgewähr per Nachnahme zurückgreifen und vom Händler sodann die Erstattung der Nachnahmegebühren verlangen darf.
Es wird überwiegend vertreten, dass der Verbraucher in Erfüllung seiner Rückgewährpflicht im Widerrufsfall zur Rücksichtnahme auf die finanziellen Interessen des Unternehmers verpflichtet und mithin gehalten ist, die Entstehung zusätzlicher, nicht zwingend erforderlicher Kosten zu vermeiden. Sein Wahlrecht in Bezug auf eine geeignete Rückversandsoption beschränkt sich auf die regulären Liefermethoden und muss im Zweifel durch Inanspruchnahme der Standardlieferung ausgeübt werden.
Ohne zusätzlichen Abreden oder einen Wunsch des Unternehmers zur Versendung auf einem besonderen Weg trägt der Unternehmer nur die regulären Rücksendekosten. Darüber hinausgehende Gebühren für spezifische Lieferoptionen gehen zu Lasten des Verbrauchers.
Dies scheint insofern interessengerecht, als in Anlehnung an die gesetzliche Wertung des §357 Abs. 6 BGB die Tragung der Rücksendekosten durch den Unternehmer eine Zusatzleistung darstellt, die zugunsten des Verbrauchers vom gesetzlichen Regelfall abweicht. Bereits durch die Umwälzung der regulären Rücksendegebühren auf den Unternehmer wird der Verbraucher privilegiert, sodass es der Billigkeit entspricht, die Besserstellung mit Rücksicht auf die Vermögenslage des Unternehmers zu begrenzen und immerhin kostenintensive oder unübliche Versandoptionen aus dem Anwendungsbereich auszuklammern.
Die Rücksendung der Ware durch den Verbraucher darf also für den Fall, dass etwas anderes nicht explizit vereinbart wurde, nicht per Nachnahme erfolgen. Sendet der Verbraucher dennoch per Nachnahme zurück, muss er die dafür anfallenden Gebühren selbst dann tragen, wenn sich der Unternehmer grundsätzlich zur Übernahme der Rücksendekosten bereit erklärt hat. Das Aufkommen für die Gebühren eines untypischen oder die regulären Kosten übersteigenden Rückversandes ist dem Unternehmer nämlich nicht zuzumuten.
13. Exkurs: Verspäteter Widerruf
Es kommt nicht selten vor, dass ein Verbraucher die Widerrufsfrist versäumt, aber die Ware dennoch an den Unternehmer zurückschickt.
Was gilt dann?
Der Verbraucher kann, ist die Widerrufsfrist bereits verstrichen, den Vertrag nicht mehr wirksam widerrufen. Dies bedeutet, dass - egal was in der Widerrufsbelehrung stand - der Verbraucher keinen Ersatz für die Kosten der Rücksendung verlangen kann. Ebensowenig muss der Unternehmer Kosten der Hinsendung erstatten. Der Unternehmer sollte in solchen Fällen dem Verbraucher auf den unwirksamen Widerruf hinweisen und diesem - gegen Übernahme der erneut anfallenden Versandkosten - die Ware wieder zurückzusenden.
C. Auf die korrekte Widerrufsbelehrung kommt es an!
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87 Kommentare
ich habe einen Artikel in Deutschland bestellt und es zu mir nach Hause (Frankreich) liefern lassen.
Als Versandart gab es nur eine, welche 149€ gekostet hatte.
Das Sportgerät kam kaputt, zerdellt und unvollständig an, also am selben Tag reklamiert und die Rücksendung vereinbart.
Bei der Abschlussrechnung wurden mir bei der Erstattung die 149€ abgezogen, bekomme ich also nicht wieder.
Ist das so rechtens oder muss ich auch hier die Versandkosten zurück bekommen?
Info: ich habe keine Sonderlieferung vereinbart, nach Frankreich gab es wie gesagt nur eine, was für mich demnach eine Standardlieferung ist.
Man bietet einen Erstbellerrabatt von15% an und verlangt danach wieder die Versandkosten!!!Ist es überhaupt erlaubt oder wird man arglistig getäuscht als Käufer?
Ich habe vor drei Tagen ein Moped bestellt,
Der Bezahlvorgang war schwierig meine Bank nahm die französische IBAN nicht an.
Ich brach das also ab , und stornierte den Kauf
Widerrief den Bestellvorgang!
Heute kommt eine Rechnung ich widerrufe abermals
Das Fahrzeug ist noch nicht geliefert , aber laut Rezensionen dieser Firma recht unseriösen Verhalten fürchte ich das die trotzdem liefern und auf Kauf bestehen was kann man dann tun?
Ware nicht annehmen?im Regen stehen lassen,
Zurück schicken… eine Versandgebühren war garnicht aufgeführt….
Minderwertzuschlag = 5€
Transportkosten = 8€
Was würde bei einer vollständigen Rücksendung erstattet werden?
Ich teilte mit,das ich nach Erhalt und Prüfung von meinem Eigentum,diesen Betrag Bezahlen werde,oder gegen Nachnahme,obwohl geworben wird,kostenloser Rückversand bei Ablehnung des Kaufangebotes.
Antwort war,erst das Geld.
Bei Wish.de habe ich für jeden einzelnen Artikel Versand bezahlt (Artikel 1€ Versand 2-3€) und nicht gerade wenig sondern teilweise das doppelte / dreifache für einen Artikel doch der Händler hat 7 Bestellungen in 1 Tüte versendet dh er hat fast 24€ Versandkosten berechnet aber alle 7 teile in 1 Sendung geschickt! Der Warenwert lag grade mal bei 10€ ! Sowas kann doch nicht rechtens sein? Erstatten will dieser die zuviel bezahlten Versandkosten nämlich nicht! Alles kam in billigen Plastikverpackungen!
Anfang des Monats hatte ich Gesundheitssandalen bei Benoza bestellt, deutsche Webseite, Ware kam viel zu spät, ich stornierte den Auftrag. Das Paket wurde im Haus leider versehentlich angenommen, die Ware ist in billigster Qualität hergestell, Plastiksandalen, die viel zu klein sind. Aus all diesen Gründen habe ich neben dem Storno noch eine Widerruf versendet und um eine Rücksendeadresse samt kostenfreier Rücksendung gebeten. Man sendete mir eine Adresse in Hongkong zu und trotz mehrfacher E-Mails hin und her will Benoza die Versandkosten nicht übernehmen. Ich habe mehrfach verdeutlicht, daß wir nicht vorab vereinbart hatten, daß ich bei Widerruf alle Kosten tragen muss. Benoza hat eine eine deutsche Homepage mit ".de"-Endung. Was kann ich jetzt tun? Viele Grüße, Ina B. ( innenarchitekturdesign@gmx.de)
Die Leier bezüglich der Gewährleistung braucht mir hier keiner mehr zumuten bitte, denn seit der Gesetzesänderung bezüglich der Rücksendekostenlast hin zum Verbraucher und das SOGAR im Widerrufsfall, haben sich nicht mehr nur sehr unseriöse Onlineshops und Händler/Verkäufer auf unlautere Methoden SPEZIALISIERT - auch die einst seriösen wandern langsam in die unseriösen Ecken. Was ich damit meine? Seit der Verbraucher auch im Widerrufsfall die Rücksendekosten tragen muss, seither erlebe ich von NAMHAFTEN Herstellern immer öfter, dass diese ihre Produkte mit ENORMEN PRODUKTIONSFEHLERN tatsächlich an Onlinehändler abgeben zum Verkauf. Zwei namentliche Beispiele kann ich bedenkenlos hier benennen, denn es liegen Zeugen, Fotos und entsprechender Schriftverkehr vor, sprich diese Sendungen ergingen auch an mich und ich habe versucht dies zu klären. Beispiel Nr. 1 die Firma "Lugina Schuhfabrik GmbH", der Hersteller der Schuh-Marke WALDLÄUFER - die Produktion im Ostblock läuft wohl oftmals nicht mehr rund und deren teuren Schuhe (in meinem Fall ca. 100 Euro) weisen ganz spitze, dicke Plastikfäden oder Kunststoff-Spitzen IM SCHUH auf, was ein eindeutiger Produktionsfehler ist, und ich bei meinen ZWEIMALIGEN Bestellungen des gleichen Schuh-Modells, tatsächlich auch beide Male diesen Produktionsfehler hatte, was dazu führt, dass man beim Gehen in diesen Schuhen BINNEN 10 - 20 Minuten BLUTIGE WUNDEN aufzeigt. Die Verkäufer dieser zwei Paar Schuhe waren "AboutYou" und "Mirapodo". Nachdem mir Mirapodo einen solchen, unbrauchbaren Schrott / Produktionsfehler zugesendet hatte, habe ich mein Glück danach bei AboutYou" versucht, doch AboutYou setzte gleich noch eines oben drauf, denn zu dem besagten Produktionsfehler waren dann dieses Paar Schuhe auch noch derart gebraucht, so dass hinten an der Sohle an der Innenseite gut 2 mm Sohlen-Profil abgelaufen waren! Aber habe ich absolut verstanden, dass eine Käuferin dieses teure Paar Waldläufer-Schuhe hat loswerden wollen, denn wie gesagt, auch in diesem Paar war dieser Produktionsfehler der ohne zu übertreiben für blutige Wunden nach maximal 20 Minuten Gehen sorgt. Nicht jeder ist wie ich - diese arme Kundin ist scheinbar wochenlang mit diesem sehr schmerzhaften und auch gefährlichen (Sepsis) Produktionsfehler herum gelaufen. Die Firma "Lugina Schuhfabrik GmbH" / der Hersteller der WALDLÄUFER Schuhe, die wollen nix hören von HERSTELLERGARANTIE und kommen solchen Kunden wie mir, denen solch ein Produktionsfehler gleich ZWEI MAL innerhalb von 4 Wochen zugesendet wurde, in keinster Weise entgegen, sondern verweisen auf die Gewährleistung des Händlers - das hat mir BEWIESEN, dass nun das GESCHÄFT mit dem VERKAUF von Produktionsfehlern zum fast gleichen Preis wie Produktionsfehler freie Ware, dass das Hochkonjunktur besonders auch dadurch bekommen hat, da ja nun DER KÄUFER/VERBRAUCHER sogar beim Widerruf die Rücksendekosten zu tragen hat. WAS SOLL DAS??? POLITISCHES, HOCHKRIMINELLES PACK - genauso wie das mit den Werksverträgen, Hermesdeckungen (Bürge für Exportkredite ist die Bundesregierung), u. s. w. - und nun wird der nächste kriminelle Markt und Absatz politisch gefüttert, indem der Verbraucher bei Fernmabsatzgeschäften sogar im Widerrufsfall die Rücksendekosten zu tragen hat, denn nun lohnt es sich für die Hersteller einen Vertrag mit einem Händler einzugehen, und im Rücksendefall des Produktionsschrotts gilt nun nur noch den Hinversand dem Verkäufer zu erstattet, nicht mehr auch den Rückversand. Aber man soll es nicht glauben, derart Produktionsschrott wird auch von Händlern angeboten, welche die Rücksendekosten selbst tragen. Mein zweiter Fall "vogelfutteronline.de" verkauft Produktionsschrott von dem sehr namhaften Hersteller "Schwegler" der hoch qualitative Naturschutzprodukte herstellt - aber auch dieser will sich nun anscheinend seinen Produktionsausschuss VERGOLDEN lassen und tut die zumindest über den online Händler "vogelfutteronline", denn hier zu meinen Füßen liegt der nächste, absolut unbrauchbare Produktionsschrott, und ich schwöre, der Fehler ist SCHON WIEDER eindeutig ein Produktionsfehler, der ebenfalls das Produkt UNBRAUCHBAR und ja sogar auch GEFÄHRLICH macht, denn dieses Produkt hängt man HOCH und fällt es einem mit auch noch 1,5 Kilo Vogelfutter gefüllt auf den Kopf, dann geht das auch nicht unblutig über die Bühne! Doch im nun jüngsten Produktionsschrott-Fall will der Händler mit Rücksendekosten nichts am hut haben und hat es klar in der Widerrufsbelehrung erklärt, dass der Käufer diese berappen muss. Ich finde die "neue" (seit 2014) Gesetzgebung ja schon in Bezug auch auf den Widerspruchsfall kriminell, aber unbrauchbare Produkte zu verkaufen und selbst auch dann dem Verbraucher die rücksendekosten aufzuerlegen - Mensch Leute, ich verstehe euch nicht, die da bei Amokläufen immer sagen oder Schilder hoch heben mit "WARUM?", denn bei dieser hochkriminellen Politik / Regierung / Gesetzgebung da sind Amokläufe doch psychologisch völlig logisch, verständlich und erklärbar. Man fragt sich höchstens: WARUM nur so wenige? Ich bin schon fast richtig NEUGIERIG auf die Klärung meines jüngsten Falles, denn bisher hat sich der Verkäufer noch nicht auf meine Reklamation gemeldet und ich denke ein Umtausch könnte ihm nicht möglich sein, weil er nur solchen Produktionsschrott noch anzubieten hat - bei den meisten anderen, wirklich seriösen Händlern ist dieses Modell nämlich ausverkauft / derzeit nicht lieferbar.
Mein Plan, die Annahme des Paketes zu verweigern ging leider nicht auf, da mein Nachbar das Paket für mich angenommen hat... Natürlich war in dem Paket kein Rücksendeaufkleber. Nun bin ich mit dem Verkäufer wieder in E-Mail Kontakt getreten und bat um ein Rücksendeaufkleber, da ich der Meinung bin, dass ich die Rücksendekosten (nach China) nicht zu tragen habe.
Wie verhält es sich hier? Was sind meine Rechte und Pflichten?
Es gibt eine Amazon-Richtlinie für Erstattung der Kosten für die Rücksendung, die noch die alte 40€-Regelung enthält.
Sind die Amazon-Marketplace-Verkäufer an diese Richtlinie gebunden oder können sie diese ignorieren, solange sie die Käufer von der Pflicht, die Kosten für die Rücksendung zu tragen, unterrichten?
Mit freundlichen Grüßen,
Ist das richtig so ? Das hatte ich noch nie bei einer AV (Annahmeverweigerung)
Ich habe etwas bei einem Händler bei Manomano.de bestellt.(Artikelpreis 18€+ kostenlosen Versand)
Leider gab es Probleme bei der Zustellung so das das Paket direkt Retour (von Dhl)geschickt wurde.(falsche Adressdaten) Daraufhin forderte mich der Händler auf für eine erneute Zustellung oder bei Stornierung des auftrags 10€ extra zu bezahlen. Dieses lehnte ich ab und reichte über Manomano.de meinen Wiederruf ein.
Jetzt verlangt der Händler trotzdem 5 € Gebühren für den Wiederruf .
Ist das rechtens? Darf er das? Muss ich das hinnehmen?
Mfg
ich hatte eine 30 kg schweren Schirmständer im Internet gekauft, der allerdings zerbrochen war. Darf der Händler auf einer Rücksendung ab Postfiliale bestehen oder muss er diesen entsprechend der neuen EU-Rechtsprechung vor Ort abholen?
Vielen Dank
Frank Rößner
Unter B.9. Ihres Artikel steht, dass der Verbraucher nicht verpflichtet werden kann, auch die Kosten für einen erneuten Rücksendungsversuch zu übernehmen. Wie verhält es sich nun mit den Einlagerungskosten von DHL, die mir mit rund 50 EUR in so einem Fall in Rechnung gestellt werden?
Besten Dank schon für die Antwort
Unter Punkt 10. schreiben Sie, dass der Verkäufer die Rücksendekosten zu tragen hat, wenn der Widerruf durch den Käufer noch vor dem Versand erfolgt. In meinem persönlichen Fall habe ich 3 Artikel bei einem Anbieter bestellt, unmittelbar danach bemerkt, dass einer der Artikel nicht der richtige war (Irrtum) und 3 Minuten nach der Bestellung mit der Hotline des Unternehmens telefoniert, um den Kauf komplett oder teilweise zu widerrufen. Die Mitarbeiterin teilte mit, dass der Versand definitiv durchgeführt, da sie ihn nicht stoppen könne. Die Rücksendekosten muss ich dennoch tragen.
Auf welcher Grundlage lässt sich ableiten, dass dies, wie von Ihnen beschrieben, nicht der Fall ist und die Dame im Unrecht ist? Vielen Dank
folgende Frage zu den Rücksendekosten ergibt sich beim Kauf eines Produkts in Deutschland mit Lieferung ins Ausland.
In einem deutschen Online Shop wirbt ein Verkäufer mit kostenlosem Versand innerhalb Deutschlands. Ferner trägt er die Kosten der Rücksendung und zahlt alle Kosten einschließlich der Lieferkosten (Standardversand) zurück.
Der Lieferwunsch eines Kunden ist in diesem Beispiel nicht Deutschland, sondern z. B. Spanien.
• Ist die Lieferung nach Spanien ebenfalls ein Standardversand?
• Gelten selbige Verträge für die Lieferung nach Deutschland und angebotene Auslandslieferungen?
• Wurde in diesem Fall mit dem Kunden ein zusätzlicher Vertrag mit einem gesonderten Lieferwunsch vereinbart?
• Hat der Kunde Anrecht auf die volle Kostenrückerstattung einschließlich der gezahlten Lieferkosten (z. B. Spanien)?
• Hat der Kunde das Recht eines kostenlosen Rückversandes?
VG Tina
Mir ist allerdings etwas aufgefallen, das ich für einen Fehler halte:
Unter B 2 steht:
"Daher werden viele Unternehmer auch nach neuem Recht versuchen, dieses Niveau zu halten, und die Rücksendekosten selbst tragen (obwohl sie das – anders als nach geltendem Recht- gar nicht müssten)."
Der Nebensatz in Klammern passt nicht. Entweder "obwohl sie das nach geltendem Recht gar nicht müssten" oder "obwohl sie das – anders als nach altem Recht - gar nicht müssten"
Beste Grüße
Ist es im Sinnes des Gesetzes die Kostenrückerstattung der Hinsendekosten damit abzulehnen, dass ich die Ware ja kostengünstiger auch hätte abholen können?
Viele Dank für eine kurze Einsortierung
Michael Hansen
Verbraucherschutz?
kann es sein, dass für den Fall eines Widerrufs der Händler nicht verpflichtet ist, in seinen AGB darauf hinzuweisen, dass die Rücksendekosten für den gekauften Schwingstab, Kaufsumme 19,95 €, um 5,00 € höher sind als eben der Warenwert? Schwingstab 1,1 Kg Gewicht, Länge 160 cm, Breite 5 cm, Höhe 5 cm.
Danke
Muss ich als Verbraucher das Paket nochmals auf meine Kosten als Sperrgut zurück senden, obwohl der Verkäufer dies nicht angegeben hat?
Muss nun auf meine Kosten zurücksenden.
Der Verkäufer verlangt aber die Rücksendung nach Großbritannien, obwohl die Absenderadresse in Düsseldorf ist. Ist das denn zulässig?
Darf der das
Wie verhält es sich mit den Rücksendekosten? Wer trägt diese? Muss die der Verbraucher zahlen, wenn er z.B. eine LP erhalten hat, die durch den Versand zu Schaden gekommen ist?
Danke und Gruß
Robert
Eine Nachberechnung des Hinportos bei Teilrücksendung, falls der Bestellwert nach der Teilrücksendung unter die Freiporto-Grenze fällt, ist legitim und korrekt, wenn der Händler darauf in seinen Bedingungen (i.d.R. AGB) hinweist. .:. Annahmeverweigerung Rücksendekosten :: Es ist es lt. neuer Widerrufsbelehrung so, dass der Kunde i.d.R. die Kosten der Rücksendung zu tragen hat. Ich bin der Meinung, dass das z.B. von DHL erhobene "Rücksendeentgelt" als „unmittelbare Rücksendekosten" gewertet werden müssen und somit auch vom Verbraucher zu tragen sind.
Sprich, der Verbraucher zahlt die Kosten der Rücksendung auch bei Annahmeverweigerung.
Muß ich auch noch zusätzlich die Versandkosten für die Rücksendung der defekten Festplatte tragen?
In der ebay-Textbeschreibung habe ich nicht reingeschrieben, dass ich keine Rücknahme anbiete.
Lediglich im ebay Verkaufsformular konnte ich anklicken vor Einstellen des Artikels: -Verkäufer )also ich) bietet keine Rücknahme an. Dies wird auch jedem Bieter in ebay angezeigt.
Bis heute keine Rücksendung erhalten trotz mehrfacher Ermahnung. Gegenstandswert: unter 20 eur. Ebay hat trotz -Käufer melden- sich nicht gemeldet. Was kann ich tun?
Können Sie mir sagen wie die Rechtsprechung in folgendem Fall ist:
ich bestelle einen Artikel in einem Onlineshop 2x.
Der Artikel wird (zwei Mal) als lieferbar angezeigt. Ich bekomme eine Bestellbestätigung. Dann erreicht mich das Paket mit nur einem Artikel. Der Zweite sein nicht mehr lieferbar, man würde die Restsumme zurücküberweisen. Da der Preis für nur einen Artikel nicht im Verhältnis zu den Versandkosten stehen würde, habe ich aber zwei Exemplare bestellt, ein einziges hätte ich nicht bestellt. Die Lieferung ist also falsch. Ich möchte vom Kauf zurücktreten. Wer muss in diesem Fall die Versandkosten für die Rücksendung bezahlen ??
Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe!
In der Widerrufsbelehrung wird darauf hingewiesen: Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen...
Hintergrund der Frage ist, dass Ebay mir gar nicht die Möglichkeit bietet, diesen Unterschied bei der Erstattung auszuwählen.
wer hat die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die Ware bei Erhalt beschädigt ist. Es handelt sich um einen Fahrradanhänger dessen Stoffbespannung an einer Stelle eingerissen ist. Da der Stoff (Insektenschutz/ Regenverdeck) bei Benutzung immer wieder den Klettverschlüssen ausgesetzt sein wird und somit weiter reißen wird, bleibt der Anhänger sowohl bei Regen nicht nutzbar als auch bei Sonne (der Insektenschutz muss immer geschlossen sein, zum Schutz des Kindes).
Desweitern wurde das Produkt auf der Online-Plattform nicht ausreichend beschrieben. Es ist für das Alter unseres Kindes nicht nutzbar (auch nicht per Nachrüstungen, da es diese hier nicht gibt).
Mit korrekter Beschreibung hätten wir diesen Anhänger gar nicht gekauft und es wäre nicht zu einem Kaufvertrag gekommen.
Zahle ich auch hier, nach neuer Rechtslage immer selbst das Rückporto, obwohl der Verkäufer nicht alle Produktangaben aufgeführt hat?
Vielen Dank für Ihre Antwort
erstmal vielen Dank für den Artikel und die nützlichen Informationen.
Ich würde gerne die Antwort auf den Kommentar von "Markus" wissen. Dieser lautet: "Kann der Händler Versandkosten nachberechnen, wenn ein Kunde 2 Artikel bestellt und so die Versandkosten vorerst nicht anfallen, aber nach der Retoure von 1 Artikel der Warenwert unter dem Bestellwert für Versandkostenfrei fällt?" Meine E-Mail Adresse lautet: kovacsandras008@gmail.com Vielen Dank im Voraus.
Die Ware kam verschweißt und mit Nachporto von 4,90 Euro an mich zurück. In meiner Abwesenheit wurde das Nachporto entrichtet. Das Porto war jedoch korrekt von der Postagentur bestimmt worden (und abgestempelt). Dies wurde mir von der Post Customer Relations Hotline bestätigt.
Die Verschweißung erfolgte durch die Post aufgrund einer Beschädigung des Umschlags im Sortierzentrum (Brief von der Post lag bei). Im Empfangspostzentrum wurde die verschweißte Sendung nicht mehr als gültige Warensendung anerkannt und der Händler (Empfänger der Rücksender) verweigerte die Annahme. Nun habe ich die Ware zurück und musste nochmal 4,90 (unberechtigtes) Nachporto auslegen. Die Post wird das Nachporto erstatten. Wie kann ich vom
Händler mein Geld zurückbekommen? Nachdem er die Warenrücknahme verweigert hat (und das Nachporto niedriger gewesen wäre als der Bestellwert/Warenwert der Rücksendung ist nunmehr der Händler im (Rückannahme) Verzug oder muss ich erneut volles Porto bezahlen.
Es ist zwischen dem Händler und mir unstreitig, dass ich die Rücksendung fristgemäß angefordert / die Bestellung widerrufen hatte und diese mit 1,90 Euro frankiert angeliefert wurde - dann jedoch die Annahme verweigert wurde (aufgrund einer fehlerhaften Nacherhebung einer korrekt addressierten und frankierten Rücksendung).
Ich habe folgende Frage. Hatte über einem Privatverkäufer etwas bei Amazon gekauft. Warenwert 100€.
Er wollte die Ware nicht zurück nehmen,
Amazon erstattete mir das Geld über die A-Z Garantie. Nun hat sich nach 3 Monaten der Verkäufer wieder gemeldet u möchte die Ware zurück haben.
Wie lang besteht eine Rücksendepflicht?
Muss ich darauf reagieren?
LG ninA
Danke
Ich habe einen frage zu der erstattungspflicht der Hinsendekosten.
Was ist wenn der standard Lieferweg "Abholung " ist und nur die option Versand ausgewählt werden kann, müssen dann die versandkosten auch erstattet werden, obwohl der Kunde diese art explizit gewählt hat?
Danke für Ihre ant wort
Mfg
Andreas