Hinsendekosten und Rücksendekosten bei Widerruf: Leitfaden der IT-Recht Kanzlei
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"Wer trägt die Hinsendekosten und Rücksendekosten bei Widerruf?"
Nahezu täglich erreichen uns Anfragen unserer Mandanten wegen Streitigkeiten mit Kunden bezüglich der Tragung von Versandkosten nach einem Fernabsatzwiderruf. Um diese – zugegebenermaßen nicht ganz triviale – Thematik praxistauglich abzuhandeln, haben wir für Sie einen Leitfaden erstellt. Dieser geht hierbei nicht nur auf die gängigsten Standardfälle ein, sondern liefert auch anschauliche Beispiele für komplexere Konstellationen.
Inhaltsverzeichnis
- A. Hinsendekosten
- Hinsendekosten trägt grundsätzlich der Unternehmer
- Auch vom Verbraucher „verursachte“ Zuschläge sind zu erstatten
- Problemfall Teilwiderruf
- Differenzierung notwendig
- B. Rücksendekosten
- Rücksendekosten trägt grundsätzlich der Unternehmer
- In bestimmten Konstellationen können dem Verbraucher die Rücksendekosten wirksam auferlegt werden
- Vertragliche Kostentragungsvereinbarung erforderlich
- Maßgeblich ist allein der Preis der zurückzusendenden Sache
- Grundsätzlich keine Addition der Einzelpreise, um 40€-Grenze zu überschreiten
- Beispiel zu den Rücksendekosten:
- Ausnahmsweise Addition der Einzelpreise bei "zusammengehörenden" Artikeln
- Keine Quotelung der Rücksendekosten, wenn sich Rücksendekosten durch gemeinsamen Versand nicht erhöhen
- Versandmodalitäten können dem Verbraucher nicht vorgeschrieben werden
- Beigefügter Retourenaufkleber für den Verbraucher nicht verpflichtend
- Unfreier Rückversand und Rückversand per Nachnahme muss wohl toleriert werden
- Keine Vorschusspflicht des Unternehmers
- C. Binnen welcher Frist müssen Versandkosten vom Unternehmer erstattet werden?
- D. Ausblick
A. Hinsendekosten
Hinsendekosten sind die ursprünglichen Versandkosten vom Unternehmer zum Verbraucher.
Hinsendekosten trägt grundsätzlich der Unternehmer
Seit der Entscheidung des EuGH vom 15.04.2010 (Az.: C-511/08) besteht Klarheit dahingehend, dass die Hinsendekosten vom Unternehmer zu tragen sind.
Auch vom Verbraucher „verursachte“ Zuschläge sind zu erstatten
Erfasst von den Hinsendekosten sind auch Zuschläge zu den reinen Versandkosten des Hinversands, etwa Zuschläge für Services wie Express oder Nachnahme. Widerruft der Verbraucher also einen Fernabsatzvertrag, bei dem er sich die Ware via Expresssendung hat zusenden lassen, muss der Unternehmer dem Verbraucher auch den Expresszuschlag zurückerstatten, und nicht lediglich die Standardinlandsversandkosten.
Selbes gilt für den bei einer Nachnahmesendung fälligen Aufschlag. Zwar handelt es sich bei dem Nachnahmeaufpreis streng betrachtet nicht um Kosten des Versands, sondern um Kosten der Zahlungsmethode. Dennoch ist der Unternehmer unserer Ansicht nach gut beraten, auch die Nachnahmekosten zu erstatten. Ein dahingeneder Anspruch des widerrufenden Verbrauchers besteht bei richtlinienkonformer Auslegung der §§ 312d, 355, 346 f. BGB, urteilte das [% Urteil id="5391" text=" AG Köpenick (Az.: 6 C 369/09)" %].
Etwas anderes kann auch dann nicht gelten, wenn der Verbraucher die lagernde Nachnahmesendung nicht abholt oder deren Annahme verweigert. In diesem Verhalten wird jeweils eine konludente Widerrufserklärung des Verbrauchers zu erblicken sein. Auch in diesen für den Unternehmer äußerst ärgerlichen Fällen steht ihm gegen den Verbraucher kein Anspruch auf Erstattung der Nachnahmegebühren zu. Denn hätte der Verbraucher die Sendung abgeholt bzw. angenommen und danach widerrufen, müsste der Unternehmer diese Kosten ja auch erstatten.
Problemfall Teilwiderruf
Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Unternehmer die Hinsendekosten zu ersetzen hat besteht in bestimmten Fällen des bloß teilweisen Widerrufs eines Fernabsatzvertrags. Behält der Verbraucher einen Teil der bestellten Ware, ist es nur billig, dass er die Hinsendekosten, die für diese Ware angefallen sind, nicht erstattet bekommt. Andernfalls könnte sich jeder Verbraucher eine „versandkostenfreie Lieferung“ erschleichen, in dem er einfach einen Artikel mit einem Preis größer 40,00€ dazu bestellt, und den Fernabsatzvertrag anschließend teilweise, nämlich bloß hinsichtlich des Artikels mit dem Preis größer 40,00€ widerruft.
Es gilt damit der Grundsatz, dass Hinsendekosten für die Artikel, die beim Verbraucher verbleiben, vom Unternehmer nicht zu erstatten sind.
Differenzierung notwendig
Handelt es sich um pauschale Versandkosten, muss sie der Unternehmer bei einem bloß teilweisen Widerruf nicht erstatten. Der Verbraucher hätte in diesem Fall auch nicht weniger an Hinsendekosten bezahlt, wenn er den nun widerrufenen Artikel gar nicht erst mitbestellt hätte.
Beispiel 1: Pauschale Versandkosten
Verbraucher kauft sich einen Punchingsack und ein Paar Boxhandschuhe. Der Unternehmer verlangt für den Hinversand pauschal 5€, unabhängig von Gewicht, Größe oder Menge der bestellten Artikel. Nun widerruft der Verbraucher seine Bestellung hinsichtlich des Punchingsacks, die Boxhandschuhe möchte er behalten.
Hinsendekosten für Puchingsack und Boxhandschuhe betragen pauschal 5€. Auch bei bloßer Bestellung der Boxhandschuhe hätten diese 5€ betragen
Ergebnis: Da die Hinsendekosten auch bei Nichtbestellung des widerrufenen Artikels aufgrund ihrer Pauschalität nicht geringer ausgefallen wären, muss der Unternehmer sie nicht, auch nicht anteilig erstatten.
Sind die Versandkosten dagegen in Abhängigkeit von Gewicht, Größe oder Menge der Ware gebildet worden, so hat der Unternehmer dem Verbraucher maximal einen Teilbetrag der Hinsendekosten, nicht jedoch deren Gesamtbetrag zu erstatten. Zu erstatten sind dabei die Hinsendekosten anteilig in Höhe des Betrags, um den die Hinsendekosten ohne Mitbestellung des oder der nun widerrufenen Artikel geringer angefallen wären.
Beispiel 2: Zurückzusendender Artikel hat Hinsendekosten erhöht
Verbraucher kauft einen PC (wiegt 10kg) und einen Drucker (wiegt 5kg). Der Unternehmer berechnet die Hinsendekosten nach dem Gewicht der bestellten Artikel. Es gilt folgender Maßstab:
Gewicht der Bestellung von 0,01kg bis 5,00kg = 10€ Versandkosten
Gewicht der Bestellung von 5,01kg bis 10,00kg = 20€ Versandkosten
Gewicht der Bestellung von 10,01kg bis 15,00kg = 30€ Versandkosten
Die Hinsendekosten betragen für PC und Drucker (=15kg) insgesamt also 30€, wobei der PC (=10kg) für sich alleine 20€ Versandkosten, der Drucker (=5kg) für sich alleine 10€ Versandkosten beansprucht hätte.
Alternative 1: Der Verbraucher widerruft seine Bestellung hinsichtlich des PC, den Drucker möchte er behalten.
Ergebnis: Die anteiligen Hinsendekosten für den PC muss der Unternehmer erstatten (20€), die anteiligen Hinsendekosten für den Drucker (10€) trägt der Verbraucher.
Alternative 2: Der Verbraucher widerruft seine Bestellung hinsichtlich des Druckers, den PC möchte er behalten.
Ergebnis: Die anteiligen Hinsendekosten für den Drucker muss der Unternehmer erstatten (10€), die anteiligen Hinsendekosten für den PC (20€) trägt der Verbraucher.
Unter Umständen sind auch im Fall der gewichts-, größen oder mengenabhängigen Hinsendekosten keinerlei Hinsendekosten zu erstatten, etwa wenn durch die Mitbestellung der jetzt zurückzusendenden Ware keine Gewichtsgrenze überschritten worden ist und sich die Hinsendekosten demnach auch nicht erhöht haben.
Beispiel 3: Zurückzusendender Artikel hat Hinsendekosten nicht erhöht
Verbraucher kauft Mobiltelefon (200gr) und eine Tasche für das Telefon (40gr). Der Unternehmer berechnet die Hinsendekosten nach dem Gewicht der bestellten Artikel. Es gilt folgender Maßstab:
Gewicht der Bestellung von 1 Gramm bis 250 Gramm = 5€ Versandkosten
Die Hinsendekosten betragen für Mobiltelefon und Tasche insgesamt 5€, da die Gewichtsgrenze von 250 Gramm nicht überschritten wurde.
Ergebnis : Egal welchen von beiden Artikeln der Verbraucher nun einzeln widerrufen möchte, er hat keinen Anspruch auf Erstattung der Hinsendekosten. Sowohl die Hinsendekosten für das Mobitelefon ohne Tasche als auch die Hinsendekosten für die Tasche ohne Mobiltelefon hätten jeweils 5€ betragen.
B. Rücksendekosten
Rücksendekosten sind die Kosten für den Versand der Ware zurück vom Verbraucher an den Unternehmer.
Rücksendekosten trägt grundsätzlich der Unternehmer
Ohne weitere vertragliche Vereinbarung hinsichtlich der Tragung der Rücksendekosten hat der Unternehmer die Rücksendekosten zu tragen.
In bestimmten Konstellationen können dem Verbraucher die Rücksendekosten wirksam auferlegt werden
Der Unternehmer kann dem Verbraucher die Rücksendekosten für den Fall vertraglich wirksam auferlegen, dass
- das gesetzliche Widerrufsrecht nicht durch ein Rückgaberecht ersetzt worden ist. Bei einem Rückgaberecht hat immer der Unternehmer die Rücksendekosten zu tragen.
- die Ware, die der Verbraucher erhalten hat und zurückschicken will auch der bestellten entspricht,d.h. dem Verbraucher also weder ein falscher noch ein mangelhafter Artikel geliefert wurde.
- der Preis der zurückzusendenden Sache den Betrag von 40,00€ nicht übersteigt, oder
- der Verbraucher bei einem höheren Preis der zurückzusendenden Sache als 40,00€ die Zahlung oder eine vereinbarte Teilzahlung zum Zeitpunkt des Zugangs seiner Widerrufserklärung beim Unternehmer noch nicht erbracht hat.
Es gilt damit also der Grundsatz: Preis der zurückzusendenden Sache bis 40,00€: Verbraucher trägt bei enstprechender Vereinbarung die Rücksendekosten. Liegt der Preis über 40,00€, trägt der Unternehmer die Rücksendekosten.
Vertragliche Kostentragungsvereinbarung erforderlich
Damit der Verbraucher in diesem Fall die Rücksendekosten zu tragen hat, bedarf es einer ausdrücklichen vertraglichen Kostentragungsvereinbarung dahingehend, etwa in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers. Die bloße Wiedergabe der Rechtsfolge der Kostentragung im Rahmen der Widerrufsbelehrung genügt für eine wirksame vertragliche Auferlegung nicht und ist darüber hinaus auch abmahnfähig.
Maßgeblich ist allein der Preis der zurückzusendenden Sache
Für die Bestimmung, ob die 40€-Grenze überschritten wurde ist nicht auf den Rechnungswert, sondern auf den Preis der zurückzusendenden Sache abzustellen. Dabei kommt es auf den Preis an, den der Verbraucher für den Artikel tatsächlich entrichten musste. Bestellt er etwa eine Ware zu einem Kaufpreis von 42,50€ und löst bei der Bestellung einen 10% Gutschein ein, „rutscht“ der Artikel dadurch unter die Grenze von 40,00€. Der Verbraucher zahlt für den Artikel durch die Gutscheineinlösung nur noch 38,25€.
Grundsätzlich keine Addition der Einzelpreise, um 40€-Grenze zu überschreiten
Die Frage, ob bei der Rücksendung mehrerer Artikel, deren Preise zwar in der Summe den Betrag von 40,00€ übersteigen, nicht jedoch deren Einzelpreise, der Verbraucher mit den Kosten der Rücksendung belastet werden darf ist umstritten.
Unseres Erachtens kann aufgrund des Wortlauts des Gesetzes in § 357 Absatz 2 Satz 3 BGB („Preis der zurückzusendenden Sache“), also der Formulierung im Singular grundsätzlich keine Addition der Preise mehrerer zurückzusendender Sachen erfolgen, um die 40€-Grenze „zu knacken“.
So sieht es auch das Amtsgericht Augsburg (Urteil vom 14.12.2012, Az. 17 C 4362/12):
Hinsichtlich der Preisgrenze von 40,00 € folgt das Gericht der Argumentation der Beklagtenseite, wonach es hierbei auf die einzelne Sache und nicht auf die Gesamtheit der Bestellung ankommt. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der verwendeten Ausschlussklausel, welche von der "zurückzusendenden Sache" spricht und damit bewusst im Singular formuliert. Außerderm ergibt sich dies auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung, nämlich nicht nur die Zahl der nicht ernsthaften Bestellungen zurückzudrängen, sondern ebenso die missbräuchlichen Bestellungen einer Mehrzahl von Waren, von denen dann nur eine gekauft wird, zu verhindern (vgl. Palandat, BGB, 70. Auflage 2011, § 357, Rn.6).
Auch Masuch (in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2007, § 357 BGB, Rn. 18) ist der Auffassung, dass es bei der Rücksendung mehrerer Waren nicht auf den Gesamtpreis sämtlicher zurückgesandter Waren ankommt. Vielmehr sei dahingehend eine Einzelbetrachtung erforderlich.
M.a.W.: Schickt der Verbraucher 3 Artikel im Wert von je 20,00€ zurück, hat er bei erfolgter Kostentragungsvereinbarung die Kosten der Rücksendung zu tragen. Zwar überschreiten die Preise der zurückzusendenden Artikel in der Summe mit 60,00€ den Betrag von 40,00€, jedoch keiner der Einzelpreise für sich genommen.
Mindestens ein Artikel der Rücksendung muss also für sich genommen 40,01€ oder mehr gekostet haben, damit der Verbraucher nicht mit den Rücksendekosten belastet werden darf (sofern er nicht auch bei einem höheren Preis der zurückzusendenden Sache als 40,00€ die Rücksendekosten zu tragen hat, weil er den Artikel im Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht bezahlt hat).
Nach neuerer Rechtsprechung muss jedoch jeweils im Einzelfall geprüft werden, ob nicht doch abweichend von diesem Grundsatz eine Addition der Einzelpreise zuzulassen ist. Dazu später mehr.
Beispiel zu den Rücksendekosten:
Zum besseren Verständnis nachfolgend einige Beispielberechnungen:
Ein Verbraucher kauft einen PC-Monitor zu 110€, einen Drucker zu 39,95€ und eine Tastatur zu 19,95€. Die Tragung der Rücksendekosten wurde ihm vertraglich auferlegt, es liegt keine Falschlieferung vor und die Artikel sind bereits bezahlt worden.
Variante 1: Der Verbraucher sendet den PC-Monitor (110€) zurück.
Ergebnis: Der Unternehmer hat die Rücksendekosten zu tragen, da Preis der Sache größer 40,00€
Variante 2: Der Verbraucher sendet den Drucker zurück (39,95€) zurück.
Ergebnis: Der Verbraucher hat die Rücksendekosten zu tragen, da Preis der Sache 40,00€ nicht übersteigt.
Variante 3: Der Verbraucher sendet Drucker (39,95€) und Tastatur (19,95€) zusammen zurück.
Ergebnis: Der Verbraucher hat die Rücksendekosten zu tragen. Zwar übersteigen die Preise beider Artikel addiert die Grenze von 40,00€ deutlich, jedoch beträgt keiner der Einzelpreise mehr als 40,00€. Eine Addition der einzelnen Artikelpreise darf u.E. grundsätzlich nicht vorgenommen werden.
Variante 4: Der Verbraucher sendet PC-Monitor (110€) und den Drucker (39,95€) zusammen zurück. Ergebnis: Die Rücksendekosten sind vom Unternehmer zu tragen.
Sonderfall: Sofern sich in der Variante 4 die Rücksendekosten wegen der Rücksendung des Druckers erhöhen (etwa weil durch den gemeinsamen Versand mit dem PC-Monitor eine Gewichtsgrenze des Frachtführers überschritten wird), sind die Rücksendekosten zu teilen. Angenommen, der PC-Monitor kann einzeln für 8€ transportiert werden, zusammen mit dem Drucker fallen für den Transport jedoch 12€ an. In diesem Fall hat der Unternehmer 8€ an Rücksendekosten zu tragen, der Verbraucher muss die 4€ berappen, um die der Drucker die Rücksendekosten erhöht hat.
M.a.W: Dem Unternehmer dürfen durch das „Mitschicken“ eines Produkts mit einem Preis, der 40,00€ nicht übersteigt zusammen mit einem Produkt, für das der Unternehmer die Rücksendekosten tragen muss (Preis größer 40,00€), keine höheren Rücksendekosten entstehen als für den Rückversand des Produkts mit dem Preis größer 40,00€ allein.
Ausnahmsweise Addition der Einzelpreise bei "zusammengehörenden" Artikeln
Wiederum ein Sonderfall ergibt sich hinsichtlich einer ausnahmsweisen Addition der Einzelpreise mehrerer zurückzusendender Artikel nach aktueller Rechtsprechung des AG Arnsberg. Mit seinem Urteil vom 21.02.2012, Az.: 12 C 33/12 stellte das Amtsgericht klar, dass eine Addition der Einzelpreise nicht per se ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse jeweils eine Betrachtung des Einzelfalls angestellt werden.
Wurden vom Verbraucher Produkte bestellt, die regelmäßig aus mehreren Einzelteilen bestehen und dementsprechend auch regelmäßig als Gesamtheit bestellt werden, wird auch die Gesamtheit als "Sache" im Sinne des § 357 Absatz 2 Satz 3 BGB anzusehen sein, so dass ausnahmsweise die Summe der Einzelpreise maßgebend ist.
Im Fall des AG Arnsberg hatte der Verbraucher beim Unternehmer insgesamt sechs Stühle gekauft, wobei jeder der Stühle knapp unter 30 Euro gekostet hat. Nach seinem Widerruf schickte er alle sechs Stühle an den Unternehmer zurück, der daraufhin die Rückversandkosten vom Erstattungsbetrag in Abzug brachte.
Das Gericht sah aus den sechs Stühlen bestehende Sitzgruppe als Gesamtheit an, so dass der Gesamtpreis von knapp 180 Euro maßgebend sei.
Nun lässt sich trefflich darüber streiten, in welchen Fällen ein derartiger innerer Zusammenhang der bestellten Artikel zueinander anzunehmen ist.
Bestellt der Verbraucher etwa einzelne Gabeln, Messer und Löffel, um sich ein Besteckset zusammenzustellen, wird man diesen Zusammenhang ebenfalls bejahen müssen. Ausreichend für den nötigen Zusammenhang kann bereits sein, wenn der Verbraucher den selben Artikel mehrfach bestellt, weil dieser typischerweise mehrfach benötigt wird (etwa 25 Stück identische Schrauben).
Damit drängt sich die Frage auf, ob Unternehmer nicht besser beraten sind, bei Rücksendung mehrerer Artikel mit einem Gesamtpreis größer 40,00€ pauschal die Rücksendekosten zu ersetzen. Die vom AG Arnsberg geforderte Einzelfallbetrachtung dürfte sie im Ergebnis mehr kosten, als die Tragung der Rücksendekosten.
Keine Quotelung der Rücksendekosten, wenn sich Rücksendekosten durch gemeinsamen Versand nicht erhöhen
Verbreitete Praxis ist, den Verbraucher quotenmäßig mit Rücksendekosten zu belasten, sofern er einer Rücksendung mit einem Produkt mit Preis größer 40,00€ noch ein oder mehrere Produkte, jeweils mit Preisen, die den Betrag von 40,00€ nicht übersteigen beilegt (also die Konstellation aus Variante 4 gegeben ist).
Nach hiesiger Ansicht dürfen dem Verbraucher in einer derartigen Konstellation keinerlei Rücksendekosten berechnet werden, sofern sich durch die beigefügten Produkte mit einem Preis, der 40,00€ nicht übersteigt keine Erhöhung der Rücksendekosten ergibt (ansonsten gilt obiger Sonderfall). Erhöhen sich die Rückversandkosten durch die beigefügten, geringpreisigen Produkte nicht, entstehen dem Unternehmer keine Rücksendekosten, die umlagefähig sind. Es entstehen ihm lediglich die Kosten für die Rücksendung des Artikels mit dem Preis größer 40,00€, die aber zwingend er zu tragen hat und nicht auf den Verbraucher abwälzen kann. Das „Mitschicken“ der geringwertigen Produkte ist für die Entstehung dieser Rücksendekosten nicht kausal, damit darf der Verbraucher auch nicht an diesen beteiligt werden.
Versandmodalitäten können dem Verbraucher nicht vorgeschrieben werden
Häufig werden wir von Mandanten darauf angesprochen, ob es möglich ist, dem Verbraucher verbindlich vorzuschreiben, welchen Versanddienstleister bzw. welche Versandart er für seine Rücksendung zu nutzen hat.
Dies muss verneint werden. Der Verbraucher ist bei der Rücksendung paketversandfähiger Waren „frei“, sowohl hinsichtlich der Wahl des Versandunternehmens als auch hinsichtlich der dortigen Produktauswahl. Unternehmer können dem Verbraucher damit nicht etwa vorschreiben, für den Rückversand ausschließlich die Dienste von Hermes zu nutzen,weil dies günstiger kommt als ein Versand über DHL. Der Verbraucher muss den Dienstleister selbst wählen können, schon wegen der unterschiedlichen Filialdichten und Öffnungszeiten.
Erst Recht können Unternehmer nicht festlegen, welches Versandprodukt der Verbraucher zu nutzen hat. Auch wenn der Unternehmer die Gefahr der Rücksendung trägt, kann er ihn nicht dazu verpflichten, etwa unversicherten Versand zu wählen anstelle eines Paketversands mit Einlieferungsbeleg und Versicherung gegen Beschädigung oder Untergang. Dies folgt schon aus dem legitimen Interesse des Verbrauchers daran, einen Beleg für die Erfüllung seiner Rücksendepflicht, also über die Einlieferung der Ware beim Frachtführer zu erhalten. Zwar trägt zwingend der Unternehmer die Gefahr der Rücksendung kraft Gesetzes. Kommt die Retoure aber beim Unternehmer nicht an, muss der Verbraucher nachweisen können, dass er diese dem Frachtführer übergeben hat. Dies gelingt ihm an elegantesten durch einen entsprechenden Einlieferungsbeleg, der bei unversichertem Versand in aller Regel nicht existiert.
Beigefügter Retourenaufkleber für den Verbraucher nicht verpflichtend
Logische Konsequenz von dieser Freiheit des Verbrauchers ist, dass ein der Bestellung beigelegter Retourenaufkleber nicht genutzt werden muss, da dieser Versanddienstleister und -produkt festlegt. Der Verbraucher soll und wird den Aufkleber in aller Regel auch nutzen. Nutzt er ihn aber nicht, dürfen deswegen an ihn zu erstattende Rücksendekosten nicht etwa gekürzt werden.
Unternehmer sollten bei dieser Methode darauf achten, dass beim Verbraucher nicht der Eindruck erweckt wird, dass sein Widerrufsrecht davon abhängt, dass er den Retourenaufkleber nutzt, da andernfalls ein Wettbewerbsverstoß droht. Die Nutzung des Retourenscheins sollte daher immer als entsprechende Bitte fomuliert sein, im Idealfall kombiniert mit dem Hinweis, dass das gesetzliche Widerrufsrecht in keinster Weise von der Nutzung des Retourenscheins abhängt.
Unfreier Rückversand und Rückversand per Nachnahme muss wohl toleriert werden
Häufige Streitpunkte sind weiterhin der unfreie Rückversand mit seinen erheblichen Aufschlägen zum üblichen Porto sowie der Rückversand als Nachnahmesendung.
Nach überwiegender Meinung steht dem widerrufenden Verbraucher auch das Recht zur unfreien Rücksendung bzw. Rücksendung als Nachnahmesendung zu. Dies bedeutet, dass Unternehmer sowohl unfreie Rücksendungen als auch Nachnahmesendungen annehmen sollten, um weitere Kosten, etwa für einen nochmaligen Versand zu vermeiden.
Daran ändert sich auch nichts, wenn der Bestellung ein freigemachter Retourenaufkleber beigefügt war.
Unternehmer sollten sich folglich davor hüten, in ihren AGB oder gar der Widerrufsbelehrung dem Verbraucher die unfreie Rücksendung oder Rücksendung via Nachnahme zu untersagen.
Sofern im konkreten Fall die Rücksendekosten dem Verbraucher wirksam auferlegt worden sind (z.B: bei einem Preis der zurückgesendeten Sache, der 40,00€ nicht übersteigt), muss der Verbraucher aber auch für seine teuren Zusatzservices bezahlen
Keine Vorschusspflicht des Unternehmers
Für den Fall, dass dem Verbraucher die Tragung der Rücksendekosten nicht auferlegt wurde (oder werden konnte), kann dieser vom Unternehmer nach überwiegender Meinung keinen Vorschuss in Höhe der Rücksendekosten verlangen.
C. Binnen welcher Frist müssen Versandkosten vom Unternehmer erstattet werden?
Sofern der Unternehmer Hinsendekosten oder vom Verbraucher vorgeschossene Rücksendekosten zu erstatten hat, sollte er die Erstattung innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Widerrufserklärung des Verbrauchers bzw. der Rücksendung bei ihm vornehmen. Andernfalls gerät er mit der Leistung nach §§ 357 Absatz 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 286 Absatz 3 BGB ohne vorherige Mahnung des Verbrauchers in Schuldnerverzug.
D. Ausblick
Die Umsetzung der europäischen Verbraucherrechterichtlinie durch den deutschen Gesetzgeber voraussichtlich im Jahr 2013 wird hinsichtlich der Versandkostenregelungen beim Widerruf für einige Erleichterung sorgen.
So ist künftig mit der 40€-Regelung eine der größten Problem- und Angriffspunkte künftig vom Tisch, vgl. https://www.it-recht-kanzlei.de/r%C3%BCcksendekosten-widerrufsbelehrung-2013.html
Auch bezüglich der Hinsendekosten werden sich Änderungen ergeben, über die Sie sich hier informieren können.
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Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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39 Kommentare
Mfg
der Artikel ist top. Leider aber beantwortet er auch nicht mein Anliegen, sodass ich es hier mal formuliere.
Wer trägt in diesem Fall die Rückversandkosten:
Ich habe etwas bestellt für Gesamt 90€. Ein Artikel war defekt und somit habe ich nur EINEN Artikel von 5 behalten. Mir wurde aufgrund des defekten Artikels einen retourenaufkleber gesandt und als das UN die Retouren hatte, haben Sie mir 4,95€ für den Versand in Rechnung gestellt. Deren Aussage: Es war zwar ein Artikel defekt, dennoch haben Sie einen anderen behalten und daher müssen Sie als Kunde die Versandkosten für den Rückversand tragen.
Ist das korrekt ?
Falls nicht, gibt es dazu eine gesetzliche Grundlage :-)?
Hatte so einen Fall schon einmal und möchte es diesmal echt wissen :)
Dankeee :)
Liebe Grüsse Meike
Leider muss ich seitdem meinem Geld nachlaufen. Jedes Mal heißt es "das Geld hat unser Konto verlassen und ist diese Woche bestimmt auf Ihrem Konto".
bis jetzt habe ich leider kein Geld erhalten. Der Onlineshop hat Sitz in Hamburg. EU Überweisungen dauern eigentlich nie länger als 2 Tage...
Was kann ich tun um die Sache endlich zu einem Abschluß zu bringen?
ich habe einen Computerartikel online gekauft und vorab bezahlt. Der Artikel kam an und im Umkarton befand sich der bereits offene Originalkarton und es fehlten zum betrieb notwendige Teile. Der Verkäufer konnte keinen Ersatz lifern und bot mir an die Ware mit seinem Packetaufkleber an ihn zurück zu senden und mir mein Geld zu erstatten. Nun stellte ich fest das der Händler die Rücksendekosten mir vom bereits bezahltem Geld abzog. Ist das rechten´s? Gibt es Verweise auf Gesetze.
mich würde mal interessieren wie das ganze gehandhabt wird, wenn ein Kunde z.B. zwei Pakete retourniert und Rückportokosten anfallen. Werden diese Rückportokosten pro Paket angerechnet?
Vielen Dank
In den AGB`S steht das ich die Ware versichert zurücksenden muss. Habe ich einen Anspruch auf die Ertsattung meinen Warenwert?
Ingrid Fritz
Ihre Erklärung betraf exakt die Problematik, mit der ich mich befassen musste, so dass alle, wirklich aber auch alle meine Fragen perfekt beantwortet sind.
Ihre Ausführungen, insbesondere an Hand den eigefügten Beispielen, sind leicht verständlich und keineswegs juristisches Fach-Chinesisch.
Daher mein Dank und Lob, dass Sie sich die Mühe machen, im Internet einen solchen kostenlosen Service zu bieten!
S. Braun
Hat der Verkäufer die AGB hier selbst geändert? Müsste die Rücksendung nicht auch kostenfrei sein?
ich habe grade einen Fall in dem der Kunde das Nachnahmepaket nicht angenommen hat.
Auch keine Rückmeldung seinerseits.
Bleibe ich jetzt auf den Nachnahmegebühren sitzen ?
Porto ok der wert der Ware lag grade bei 42 € aber die 5 € Nachnahmegebühren muß er mir doch erstatten da ich auch noch andere Zahlungsmöglichkeiten anbiete. Meiner Rechtsauffassung ist die Zahlungsmöglichkeit jedenfalls nicht den Versandkosten zuzurechnen.
lg
Der Verbraucher sendet per Nachnahme die Ware zurück. Dabei erhält er von der Deutschen Post AG bei der Aufgabe der Ware 2 Quittungen: a) DHL Paketmarke 6,90 Euro und b) Entgelte Nachnahme 5,00 Euro. Zudem sind durch den Empfänger bei Annahme noch 2 Euro zu entrichten.
Die Frage ist jetzt, welchen Betrag der Verbraucher vom Empfänger fordert und damit auf den Überweisungsträger schreibt:
a) Kaufpreis + 6,90 Euro + 5,00 Euro
b) Kaufpreis + 6,90 Euro
c) Kaufpreis + 6,90 Euro - 2,00 Euro
Natürlich nicht von irgendwelchen Abmahnhaien die ja langsam durch unsere tolle Rechtssprechung gebremst werden, nein, von Mitbewerbern.
Und darin geht es auch um den Passus - Übertragung der Rücksendekosten.
War es 2011 noch so, das man die 40 € Regelung in der Widerrufsbelehrung haben musste, kamen findige Abmahner darauf dass das ja laut Gesetzeslücke nicht ausreicht.
Also haben die Richter gerichtet und für Recht erklärt, dass der Text zwingend in die AGB muss - wie jetzt? Muss mal also doch AGB haben oder wie?
Aber erstmal egal.
Dann kamen wieder findige Abmahner drauf, dass ja im Gesetz steht, man brauche eine Vereinbarung um die Kosten dem Käufer aufzuerlegen.
Also wieder - wie jetzt?
AGB sind doch eine Vereinbarung oder nun doch wieder nicht?
Doch sagten die Gerichte, AGB sind natürlich eine Vereinbarung, aber, mann kann doch nicht den gleichlautenen Text aus der Widerrufsbelehrung einfach in die AGB übernehmen, nein, dass geht nun wirklich nicht.
Man muss es dann schon anders benennen, denn, Widerrufsbelehrung ist doch nur eine Belehrung und hat keinen Vertragscharakter.
Also bitte lieber Verkäufer, der, der du ja Millionen Gewinn machst auf den armen Rücken der unschuldigen Käufer.
Bitte benenne deinen Text in deinen AGB in Widerrufsrecht um, dann sollte es klappen. :)
Falsch gedacht.
Findige Abmahner haben das Gesetz gelesen und entdeckt, dass das auch nicht ausreicht, denn das ist ja nur anders benannt und keine explizite Vereinbarung.
Also bitte Verkäufer!
Schreibe einen extra Paragrafen, der da heißt: Kostentragungsvereinbarung und dann sollte es klappen.
Mal sehen, da ja seit Juni das neue Widerrufsgesetz beschlossen ist und es im Juni 2014 in Kraft tritt, ob wir Verkäufer dann entlich Ruhe haben vor den Bestellern die Parfums testen, Grills und Elektronik ausprobieren, Schuhe tragen und alles wieder zurück schicken.
Aber viel wird es nicht helfen, denn Waren für eine Leihgebühr von 5,90 € 14 Tage zu nutzen und sie dann wieder zurück zu schicken ist doch für jeden, von den Gerichten so dargestellten kleinen dummen armen Kunden, schon zum Hobby geworden.
Also erweitert eure AGB einfach um den Passus: Kostentragungspflicht bei Widerruf,
schreibt da rein das der Käufer bis 40 € Warenwert die Rücksendekosten tragen muss und hofft das nicht wieder irgendein Amtsgericht sich für den Bundesgerichtshof hält und das dann auch wieder als unzulässig deklariert weil man keine Unterschift vom Kunden für diese Vereinbarung hat.
Achja, und vielleicht gleich noch ne Vereinbarung das der Käufer bei eigenständiger Rücksendung die Kosten so gering wir möglich hält.
Damit beschneidet man den armen Kunden, der ja denken könnten er darf nicht widerrufen, nicht in seinem Recht den Rücksendeartikel mit einem Taxi von München nach Rostock zurück zu senden.
In diesem Sinne - es lebe der zeitgerechte Fernabsatz über Telekommunikaionsmedien
2. Woher soll der Verkäufer wissen, dass es sich bei einer unfrei eingehenden Sendung um einen Widerruf handelt?
2.1. Da kann ja jeder irgendwas (leere Pakete) einfach so unfrei verschicken, nur um den Verkäufer zu ärgern. Beim Aufgeben des Paketes muss man den Personalausweis nicht vorzeigen, um die Absenderadresse zu verifizieren! Da bleibt man als Unternehmer also bei dieser Rechtssprechung ggf. auf Hunderten Euro sitzen! Das bedeutet doch im Umkehrschluss, dass man unfreie Pakete nur dann annimmt, wenn man weiß, von wem sie kommen, was zum nächsten Punkt führt:
2.2. Kann man von einem Mitarbeiter z. B. bei der Poststelle/im Lager/bei der Warenannahme etwa verlangen, dass er/sie alle Kundennamen aus dem Kopf weiß, damit er die Sendung als "muss angenommen werden" identifizieren kann?
2.3. Ist der (Einzel-)Unternehmer verpflichtet, in seiner Poststelle/im Lager/bei der Warenannahme eine Handkasse vorzuhalten um für diese Fälle genug Geld im Hause zu haben, wenn er doch noch nicht einmal gesetzlich überhaupt zur Führung einer Handkasse verpflichtet ist?
Falls nicht, ist dann ...
2.3.1. ... der Paketbote verpflichtet, den Unternehmer selbst aufzusuchen, um das Porto zu kassieren, vorausgesetzt natürlich, die Sendung wird überhaupt als "muss angenommen werden" identifiziert (s. 2.2.)?
2.3.1.1. Ist der (Einzel-)Unternehmer, der ja faktisch eine Privatperson ist, verpflichtet, Bargeld bei sich zu führen?
bzw.
2.3.2. ... der Angestellte in der Poststelle/im Lager/bei der Warenannahme verpflichtet, das Porto für den Unternehmer auszulegen, vorausgesetzt natürlich, die Sendung wird überhaupt als "muss angenommen werden" identifiziert (s. 2.2.)?
2.3.2.1. Ist der Angestellte in der Poststelle/im Lager/bei der Warenannahme, der ja faktisch eine Privatperson ist, verpflichtet, Bargeld bei sich zu führen?
Bitte mal ein rechtlich untermauertes Statement!
ich habe den Fehler gemacht und dem Verkäufer vertraut.
Die Rücksendekosten habe ich vorgestreckt und -natürlich- nicht erstattet bekommen.....
Was kann ich jetzt (sinnvollerweise) tun, um diese doch noch zu bekommen.
5,90 EUR Versandkosten sind nicht die Welt, aber irgendwie gehts jetzt auchs ums Prinzip.
Danke & Gruß
Max
Käufer kauft Gerät bei Ebay. Preis 44.- Euros, Versandangabe = kostenlos
Gerät geht defekt nach 2 Monaten
Rückversand an Firma
Neues Gerät erhalten
War ebenfalls defekt (deutlich sichtbar)
Rückversand
VK erstattet erst nach vielen Mails und Drohungen seitens des Käufers die Rücksendekosten
Käufer will den Artikel nicht erneut wegen mangelnden Vertrauens in Ware und Verkäufer und will Erstattung des Betrages von 44.-
Verkäufer überweist 38.- zurück , gibt in der Begründung an (laut Rechnung) , dass Versandkosten 6.- Euros waren
Weigert sich, kompletten Betrag zu ersetzen.
Würde mich freuen, wenn es dazu Meinungen gibt. Können "kostenlose" Versandkosten mit 6 Euros angerechnet werden? Ist das nicht der Versuch, die Ware unter die 40.- Euro Marke zu drücken? Könnte man demnach nicht auch einen Artikel mit 60.- Euro Kaufwert später mit 22.- Euros Versandkosten schön rechnen?
Vielen Dank für Bemühungen
F.
alles eigentlich wunderbar und eigentlich auch eindeutig.
Aber nirgendwo steht geschrieben wie lange ein Verbraucher Zeit hat die Ware zurückzusenden.
Wenn der Widerrufs innerhalb der Widerrufsfrist per Email ausgeübt wird gilt das ja laut geltender Widerrufsbelehrung als fristgerechtes Ausüben des Widerrufs.
Aber innerhalb welcher Frist nach dem Widerrufs muss denn der Verbraucher dann zurücksenden??
Darüber kann ich nirgendwo einen Hinweis finden.
LG
Tina
Da das Sideboard nicht die Farbe hatte wie im Internet abgebildet, machte ich vom Widerruf gebrauch.
Das Sideboard wurde von einem Mitarbeiter des Anbieters abgeholt. Nun soll ich 79,90€ Rücksendekosten tragen. Das sind Personalkosten plus Fahrtkosten.
Muss ich zahlen?
Mit freundlichen Grüßen
J.
Sie haben hier sehr ausführlich die Rechtslage beschrieben, aber wir verhält es sich, wenn der Verkäufer einer Ware auch noch eine Gebühr für die Zahlungsart "PayPal" erhoben hat? Ist diese bei fristgerechtem Widerruf auch vom Verkäufer zu erstatten?
Vielen Dank.
MfG
Roland Simeth
wie sieht es denn aus, wenn der Kunde sich bei der Bestellung geirrt hat, den Artikel ausprobiert und der Artikel beschädigt zurück kommt, weil er ihn unsachgemäß verpackt hat?
Muß der Unternehmer dann Hin- und Rückversand zahlen?
wie ist die Rechtslage, wenn A über eBay einen LIzencode für eine Software kauft, diesen noch nicht erhalten hat, da er noch nicht bezahlt hat und nun von seinem "Rücktrittsrecht" gebrauch machen will.
Ganz wörtlich wäre das ja nicht vom Widerufsrecht gedeckt, da ja eine Versendung der Ware vorausgesetzt wird. Aber es wäre wohl wirklichkeitsfremd, hier eine Zusendung zu verlangen, weil dann damit das Rücktrittsrecht untergraben würde?
Vielen Dank!
Till
Ist das rechtlich auch nur annähernd geklärt, oder zwingt mich der Gesetzgeber Müll für 15 Euro anzunehmen und dann nach Rechnung das Inkasso für die Summe zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Krüger
Bei einer Annahmeverweigerung nimmt der Käufer die Sache aber nicht ab und ist für die entstandenen Kosten verantwortlich.
Außerdem kann dann auch kein Widerrufsrecht ausgeübt werden.
"Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger..." Bei Annahmeverweigerung hat der Empfänger die Ware aber nicht erhalten. Sinn und Zweck des gesetzlichen Widerrufes ist ja, das der Käufer die Ware prüfen kann und dann die Möglichkeit hat im Rahmen des Widerrufes die Ware zurückzusenden.
wie sieht es aus, wenn die gekaufte Ware per Spedition gebracht wurde und die Transportkosten relativ hoch (Euro 80,00) sind. Wer zahlt im Falle eines Widerrufs die doch enormen Rücksendekosten? In den AGB's der Unternehmers steht: Sollte die Ware nicht per Paket versendet werden können, wird sie von uns abgeholt.
Sie schreiben: Versandmodalitäten können dem Verbraucher nicht vorgeschrieben werden
Häufig werden wir von Mandanten darauf angesprochen, ob es möglich ist, dem Verbraucher verbindlich vorzuschreiben, welchen Versanddienstleister bzw. welche Versandart er für seine Rücksendung zu nutzen hat.
Dies muss verneint werden. Der Verbraucher ist bei der Rücksendung paketversandfähiger Waren „frei“, sowohl hinsichtlich der Wahl des Versandunternehmens als auch hinsichtlich der dortigen Produktauswahl.................
Ich kann mir beim Besten Willen nicht vorstellen, dass es Wille des Gesetzgebers war, jedwede Form der Willkür zuzulasen. Wenn der Käufer das Produkt ohne jegliche Dringlichkeit/Notwendigkeit per ÜberNacht-Zustellung durch Einzelbote auf einer Senfte getragen und mit Musikkapelle begleitet veranlasst, soll das gedeckt sein??? Wo bleibt da die Verhältnismäßigkeit?
Peter Wendlandt
in dem von Ihnen gebildeten Beispiel handelt es sich nicht um Hinsendekosten im engeren Sinne, da für die Hinsendung dem Verbraucher hier gar keine Kosten entstanden sind.
Damit lässt sich die Fragestellung auch nicht alleine mit den gesetzlichen Regelungen zur Kostentragung beantworten. Vielmehr kommt es entscheidend auf den Inhalt der vertraglichen Vereinbarung zur Kostenfreiheit des Versands an.
Meist findet sich dort nur geregelt, dass Versandkosten ab Erreichen eines bestimmten Mindestbestellwerts entfallen. Im Beispiel sind dies 50€. Dieser Mindestbestellwert wurde im Beispiel auch erreicht.
Die Tatsache, dass der Verbraucher zu einem späteren Zeitpunkt (teilweise) von seinem Widerrufsrecht Gebraucht macht, ändert nichts daran, dass er Waren für mindestens 50€ bestellt hat (und damit in den Genuss der Versandkostenbefreiung kommt).
Eine Nachberechnung der Versandkosten im Falle des Teilwiderrufs käme nur für den Fall in Betracht, dass diese Konstellation, also ein nachträgliches Unterschreiten des Mindestbestellwerts in Folge Widerruf auch in der vertraglichen Vereinbarung zur Versandkostenbefreiung geregelt wurde.
Mit freundlichen Grüßen
ich kenne noch eine Variante.
Wir bieten eine Versandkostenfreie Lieferung ab 50 Euro Warenwert an.
Der Kunde kauft Artikel A. für 10 Euro und Artikel B. für 80 Euro.
Erhält also eine Lieferung frei Haus.
Dann beruft er sich auf sein Widerrufsrecht und sendet den Artikel B. für 80 Euro zurück, natürlich per Rücksendepaketschein bezahlt vom Verkäufer.
Hätte er nur den Artikel A. gekauft wären Versandkosten angefallen.
Können die Hinsendekosten vom Verkäufer nachberechnet werden?
Über eine Antwort waren wir sehr dankbar
MFG
Dieter Göbel
die rechtliche Beurteilung der von Ihnen gebildeten Variante 5 entspricht unserer Auffassung nach der der Variante 3. Die Addition der Einzelpreise mehrerer zurückzusendender Waren ist grundsätzlich weder bei einem Teilwiderruf (unsere Variante 3) noch bei einem Komplettwiderruf (Ihre Variante 5) vorzunehmen.
Der Käufer kauft 3 Artikel, bei der jeder einzelne den Warenwert i.H.v. 40,00 Euro nicht übersteigt.
Der Käufer sendet die Komplette Lieferung zurück.
Wer muss dann die Kosten der Rücksendung bezahlen?
wie verhält es sich mit den kosten einer internationalen retoure, wenn die annahme verweigert wurde, bzw die ware nicht zugestellt werden konnte? hier entstehen durch z.b. durch dhl kosten von 10-20euro für das zurücksenden zum empfänger.
Da durch eine Rücksendung des Kunden nicht der "Große Schaden" entsteht, vermeide ich den Streit mit dem Kunden.
"Augen zu - und durch, wenn der Artikel in einem vernünftigen Zustand zurück geschickt wird.
Das ist wesentlich günstiger, als wenn ich mit meinem Anwalt( IT-Recht Kanzlei )Kontakt aufnehmen muß, weil mein Kunde mir durch seinem Anwalt einen Brief schreibt, den ich dann über meinen Anwalt beantworten lassen muß.
"Manchmal ist weniger mehr" - alles eine Kostenfrage
"Keine Addition der Einzelpreise, um 40€-Grenze zu überschreiten"
Heißt hier "unserer Erachtens", dass Sie im Problemfall Haftung überenehmen würden?
V.Yulish
Oder wenn der Käufer ein Taxi beauftragt von München nach Hamburg zu fahren und die Ware zurück zu geben. Muss dieser Betrag dann auch vom Verkäufer gezahlt werden.
Gibt es "regelmäßige" Rücksendekosten, die der Verkäufer zu tragen hat und solche, die vom Käufer verursacht, auch nicht so abgesprochen, und somit vom Käufer zu tragen sind?