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Wer trägt die Hinsendekosten (Lieferkosten): Nach einem Widerruf?

15.02.2010, 10:29 Uhr | Lesezeit: 2 min
Wer trägt die Hinsendekosten (Lieferkosten): Nach einem Widerruf?

In einem derzeit anhängigen Verfahren hat der EuGH zu entscheiden, wer die Kosten der Zusendung der Ware zu tragen hat, wenn der Käufer sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. Der Generalanwalt plädiert dafür, dass diese vom Verkäufer zu tragen sind. Da der EuGH in der Regel dem Plädoyer des Generalanwaltes folgt, ist eine Entscheidung zu Lasten der Verkäufer zu erwarten.

Laut der Instanzgerichte habe nach der Umsetzung der Richtlinie ins Deutsche Recht der Käufer die Lieferkosten zu tragen. Der Generalanwalt argumentiert jedoch wie folgt dagegen:

Wenn die Richtlinie darauf abzielt, dass der Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten wird, dann erlaubt die Richtlinie nicht, dem Verbraucher die Lieferkosten im Falle des Widerrufs aufzuerlegen. Denn andernfalls wäre die Auferlegung der Lieferkosten eine negative Folge, welche dazu führen könnte, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten.

Artikel 6 der Fernabsatzrichtlinie lautet:

Widerrufsrecht
(1) Der Verbraucher kann jeden Vertragsabschluß im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

(2) Übt der Verbraucher das Recht auf Widerruf gemäß diesem Artikel aus, so hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Erstattung hat so bald wie möglich in jedem Fall jedoch binnen 30 Tagen zu erfolgen.

Nach Auffassung des Generalanwalts umfassen die in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie genannten „geleisteten Zahlungen“ nicht nur den Kaufpreis, sondern auch die Lieferkosten.

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Wer sind die Generalanwälte?

Die so genannten Generalanwälte sind ein wichtiger Bestandteil des EuGH. Sie bereiten die Entscheidungen des EuGH vor und machen dessen Richtern einen Vorschlag, wie ein bestimmtes Urteil ihrer Meinung nach aussehen soll.

Die so genannten Schlussanträge eines Generalanwalts sind dessen konkreter Vorschlag, wie ein Fall seiner Meinung nach zu entscheiden ist. Diese Schlussanträge sind deshalb so wichtig, weil sich die Richter in den allermeisten Fällen den Vorschlägen des Generalanwalts anschließen. Somit sind die Schlussanträge ein starkes Indiz dafür, wie ein Urteil des EuGH aussehen wird.

Daher lohnt sich stets der „prophetische Blick“ auf die Schlussanträge eines Generalanwalts – so auch hier und heute!

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32 Kommentare

H
Harry 16.05.2010, 22:55 Uhr
Versandkosten bei Widerruf
In unserem Fall hat die Häufigkeit von Rücksendungen, aufgrund von vorangegangen Verlagsbestellungen, mit deren Versandkosten man ja zusätzlich belastet wird und der Remissionsgebühren, die bei Rücknahme der Waren beim Verlag noch einmal entstehen, zum finanziellen Ruin geführt. Nichts wie Schluss machen! Freies Unternehmertum in Deutschland ist eine Bestrafung und öffnet Online-Betrügern und unverschämten Ausnutzern Tür und Tor. Ich könnte Bücher schreiben ...
U
Unbekannt 11.03.2010, 14:29 Uhr
Intelligenzbestien am Werk?
Ich frage mich so langsam, ob wir es manchmal nur noch mit reinsten Intelligenzbestien zu tun haben.

Wie kann man denn vom Verkäufer einer Ware erwarten, das er bei widerrufen des Kaufvertrages dem lieben Kunden auch noch Geld hinterherschmeißt? Denn nichts anderes wird ja hier von uns online-Händlern verlangt!

Wie wäre es damit, dem lieben Kunden auch noch eventuell angefallene Telefonkosten zu erstatten, falls er vor seiner Bestellung ein Telefonat mit dem Händler geführt hat? Oder die für das Schreiben einer email angefallene Zeit und alle weiteren damit verbundenen Kosten?

Versuch mal im Ladengeschäft etwas zurückzugeben, weil Du es Dir anders überlegt hast. Das ist meist eine Kulanzfrage! Aber Fernabsatz - klar, da muss es so sein! Per Gesetz geregelt.

Bevor hier überhaupt über Hinsendekosten spekuliert wird, sollte man also erst mal über eine gesetzliche Regelung zum Widerruf von Kaufverträgen in Geschäfts-räumen nachdenken und dort dann natürlich auch gleich mit einplanen, das der Kunde in einem solchen Fall (der dann häufig sein wird nehme ich an) ebenfalls seine Fahrkosten, Parkbegühren, Abnutzung seines Kfz, etc erstattet bekommen muss.
U
Unbekannt 01.03.2010, 16:57 Uhr
Eigentlich nicht witzig.....
Schon fangen meine zellen wieder an zu arbeiten. Suche doch ständig nach Faktoren wo ich sparen kann und hier tut sich für mich als Verbraucher ein Traum auf.
Kommt der Spezi damit durch, dann darf man doch erwarten, das ich als Verbraucher im Ladengeschäft gleichgestellt werde.....wo wäre den sonst unsere Gleichstellung hingekommen????
Also werde ich dann jeden Morgen auf dem Weg zur Arbeit noch schnell im Supermarkt ein Gerät kaufen.
Am nächsten Tag muss ich ja dann wieder auf die Arbeit, dann bringe ich es zurück. Erhalte den Kaufpreis zurück und mache meine Fahrtkosten geltend. Sollte man mir nur einen Gutschein geben wollen, ist auch kain Problem, morgen muss ich auch arbeiten gehen und das sind auch wieder Kosten die ich gerne sparen würde.
naja...kann es verstehen.....der Gute wird vom Staat bezahlt.....und der hat nix was man mal zurückgeben könnte.
U
Unbekannt 01.03.2010, 16:38 Uhr
Unglaublich.....
aber man muss sich nicht wundern!
Aber es ist doch so schön das es solche gestze gibt. Dann melde ich mich einfach als privater bei Ebay an. Verkaufe von jeder Sorte nicht mehr als drei Artikel auf einmal, stecke die Kohle unversteuert ein. Die Gesetze für Händler gehen mir am A... vorbei und mit dem Gewinn lebe ich mal doppelt gut wie wenn ich ehrlich geworden wäre.
Danke deutsche Gesetzbegebung das das Leben so leicht sein kann.
U
Unbekannt 24.02.2010, 13:06 Uhr
Händler sind die Deppen der Nation.....
...wenigsten im Auge von Generalanwälten und Richtern
U
Unbekannt 20.02.2010, 13:41 Uhr
Ohne Titel
was soll das eigentlich.
wenn ich als Käufer erst etliche km fahren muss um in ein Ladengeschäft zu kommen. Dann auch noch Parkgebühr zahle - den Zeitaufwand rechne.....
das ganze nochmal am nächsten Tag, wenn ich es zurückbringe...
die Kosten werden nicht ersetzt, allerdings fallen für den Ladeninhaber ja auch keine Kosten an.
Jetzt beim Onlinehändler soll das andersrum sein?
Der Händler hat sogar die verbrauchten Hinsendekosten zu erstatten. Ja - gehts noch??
das ist doch wohl mehr als - nein ich sags lieber nicht.

was ist eigentlich, wenn im Online Shop Abholung angeboten wird. Ist dann der Verkäufer aus dem Schneider? dann wäre es ja die Entscheidung des Käufers, Porto zu zahlen.
U
Unbekannt 18.02.2010, 22:37 Uhr
Ohne Titel
ironieon
wir als bekleidungsverkäufer finden das natürlich klasse, während uns vorher die ware kaputtgerissen wurde, achselflecken reingeschwitzt wurden und etliches mehr, um dann zu sagen, die ware sei schlecht verarbeitet oder farblich abweichend, kann man doch dann nunmehr die hoffnung haben, dass, wenn schon alles auf kosten der verkäufer abgewickelt wird, wenigstens die ware in einem ordnungsgemäßen zustand zurückgesendet wird ... wir sagen danke !
ironieoff




U
Unbekannt 18.02.2010, 18:06 Uhr
Generalanwalt öffnet Mißbrauch Tür und Tor
Wenn der besteller die hinsendekosten nicht mehr tragen muss öffnet der generalanwalt jedem luser in deutschland tür und tor - warum den mit dem auto in ein entferntes geschäft fahren und die ware anschauen - ich bestelle einen kühlschrank in der farbe edelstahl und weiß - dazu noch 2 verschiedene plasma tv geräte und 3 waschmaschinen von verschiedenen marken - warum auch nicht noch ein designer sofa dazu - jetzt habe ich 14 tage gemütlich zeit die sachen anzuschauen - danach sende ich mit einem mausklick das bereits abgespeicherte wiederrufsrecht an die händler und lasse sie das ganze wieder abholen - habe jetzt schlappe 1000,--€ kosten verursacht auf denen die händler sitzen bleiben - ich denke das online geschäft ist schon hart genug und der kunde muss eine gewisse eigenverantwortung übernehmen.
U
Unbekannt 18.02.2010, 00:31 Uhr
Ohne Titel
Einfach nur frech. Dann kann ich ja auch Online dem Kunden eine Gutschrift geben die er beim nächsten mal einlösen kann. Das gleiche Recht ist doch auch im Einzelhandel. Geldauszahlung ist ja kein muss!
Mitbewerber können auch einen schädigen bei der Sache. Man braucht nur seine große Familie auf einen Händler schicken.
Viele haben es auch gesagt. Wer arbeitet denn umsonst? Man kann dann nur Artikel mit Abhloung anbieten. Der Versand kann optional dazu gekauft werden wie ein Artikel. Schon haben wir dann wieder Probleme ;-)
U
Unbekannt 17.02.2010, 19:02 Uhr
Ohne Titel
Das ist die EU! (okay, Deutschland selbst ist in der Summe auch nicht besser)

Okay, wir sind hier fast alle Händler. Habt ihr schonmal bemerkt, dass der Verbraucher immer Recht bekommt? Und es ist kein Ende in Sicht!

Ich war auch mal ein Liberaler. Aber sorry, genau diese Art des aktuellen Liberalismus fördert solche Auswucherungen.

Recht hat inzwischen - nicht nur an diesem Punkt - mit Verstand nichts mehr zu tun.
U
Unbekannt 17.02.2010, 13:06 Uhr
Ohne Titel
Wer zwingt denn den Verbraucher zu bestellen? Wenn dieser Waren bestellt hat er es sich vorher hoffentlich gut überlegt und sich dafür entschieden.Wenn er die Waren wieder zurück schicken will, dann ist auch dies seine Entscheidung. Jeder sollte für seine Entscheidung selber gerade stehen. Also ist es auch nur logisch, dass der Käufer bei korrekter Ware auch die Portokosten tragen muss.
Hätte da aber noch einen besseren Vorschlag für den Generalanwalt. Alle Portokosten sind grundsätzlich vom Verkäufer zu tragen. Der Käufer braucht auch nur die Hälfte des Kaufpreises bezahlen und wenn nach den 2 Jahren Gewährleistung die Ware noch gut ist, dann bezahlt er die andere Hälfte. Mit Anwaltskosten sollte man auch so verfahren. Wird der fall gewonnen, gibt es die andere Hälfte. und die An-und Abreise zum Analt ist auch durch diesen tragen. Das ist doch gerecht, oder?
U
Unbekannt 17.02.2010, 12:52 Uhr
Kaufverhalten vom Generalanwalt
Man sollte sich mal das Kaufverhalten des Generalanwalts näher ansehen. So eune Entscheidung lässt doch tief blicken. Mit Recht hat das nicht mehr viel zu tun. Jeder freut sich, dass man online so bequem einkaufen kann. Aber wer tut dann auch mal etwas für Online-Händler?
D
DaController 17.02.2010, 12:40 Uhr
Dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet.
Ich kann mich im Wesentlichen meinen Vorschreibern nur anschliessen. Der Preiskampf im Onlinehandel steigt täglich und das Widerrufsrecht gibt den Käufern alle Trümpfe in die Hand. Mal eben was bestellen, dann den Artikel benutzen und schliesslich am Besten ohne OVP nach 30 Tagen an den Händler zurück schicken. Der bleibt dann nicht nur auf den Hin- sonder auch an den Rückversandkosten sitzen, nein er kann darüber hinaus, den Artikel meist nicht wieder verkaufen (oder zmindest nur noch als B-Ware, weit unter Normalpreis). Insbesondere bei Artikeln, die nur für einen Anlass benötigt werden, hat sich diese Methode bereits weit verbreitet (z.B. Zelte, usw.) Wenn man dann noch den Verkauf über eBay abgewickelt hat, und dem Käufer allle Kosten zurück erstattet hat, bekommt man dann obendrein noch eine miese Bewertung, und einen unbrauchbaren Artikel.

Aus Gleichbehandlungsgrundsatz sollten deshalb auch alle stationären Händler Ihren Kunden neben dem Kaufpreis auch die Fahrtkosten und die Parkgebühren erstatten und abgenutze Artikel bis zu einem Monat nach Kauf zurücknehmen müssen. Klingt das paradox? Aber den Onlinehändlern wird das zugemutet...
U
Unbekannt 17.02.2010, 12:38 Uhr
Versandkosten bei Widerruf
Dann haben ja alle Käufer einen Freibrief, Waren nach Lust und Laune zu bestellen, und dann aus Spass vom Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. So kann man Händler auch in den Ruin treiben.
Da finde ich die bisherige Regelung doch einfach gerechter allen gegenüber. Denn Artikel über 40,00 € können auch schon mal eine beträchtliche Größe haben und natürlich auch höhere Versandkosten.
Der Händler bleibt dann auf allem sitzen. Hat Arbeit, Zeit und Porto investiert und zum Schluss für lau?
Wo bleibt denn mal eine Rechtssprechung zu Gunsten der Händler? Die haben scheinbar gar keine Rechte. Letztendlich schlägt sich so eine Handhabung früher oder später auf die Preise um, damit der Händler überleben kann.
U
Unbekannt 17.02.2010, 12:36 Uhr
Tolle Idee - jetzt kriegen wir endlich unsere Mitbewerber klein!
Sofort nach dem positiven Bescheid aus Brüssel werden wir unsere Mitbewerber mit Bestellungen bombadieren und dafür sorgen, dass die sowieso geringen Margen nicht ausreichen werden um didese Kosten zu decken.
Unsere Mitbewerber werden dann sehr schnell insolvent sein - wir haben Monopolstellung und diktieren die Preise und Brüssel hat wieder einmal eine "tolle Entscheidung" getroffen.

Dem "Generalanwalt" legen wir nahe, die von uns finanzierte Kinder-Skifreizeit mit zu nutzen. Auf diese ein Wurst kommt es dann auch nicht mehr an und der "Generalanwalt" schaltet nach der Erholung vielleicht vor einem Antrag erst einmal sein offenbnar fehlendes Hirn ein, bevor er einen solchen Schwachsinn vorträgt.

Lang leben die heiligen EU-Kühe, die der Meinung sind alles besser zu wissen und vom tatsächlichen Leben keine Ahnung haben!
E
EU-Hasser 17.02.2010, 12:30 Uhr
Tolle Idee - jetzt kriegen wir endlich unsere Mitbewerber klein!
Finden wir eine "tolle Idee"

Ungewollte Mitbewerber werden wir nun mit Bestellungen überhäufen - die sowieso geringen Margen im Internethandeln werden dann hoffentlich dazu führen, dass alle Mitbewerber in Kürze pleite sind und wir alleine den Kunden unsere Preise diktieren können! Endlich haben wir Monopolstellung im Internet!

Weiter so Brüssel und Strassburg - wird Zeit dass wir aus diesem Bürokraten-Mist aussteigen.

Den Kindern des Generalstabsanwaltes wünschen wir viel Spass bei der von uns finanzierten Ski-Freizeit!
Man kann von uns ja erwarten, dass man nach soviel unglaublichen Müll, den diese Eurobürokraten von sich geben, wir die dringend benötigte Erholung bezahlen. Man brauch schon eine gewisse Anstrengung um sich stetig wieder irgendeinen Müll einfallen zu lassen, ohne sein Hirn einzuschalten, was solch dumme Entscheidungen nach sich ziehen!
D
Der Verkäufer 17.02.2010, 11:49 Uhr
Kosten über Kosten
Das ein Kunde ungerne die Hinsendekosten übernehmen will ist mir klar, doch man muss auch mal sehen wo der Händler bleibt.

Gerade bei der Versandart Nachname kommen extrem viele Pakete zurück, weil sich der Kunde es anders überlegt hat.

...und auf den nicht unbeträchtlichen Kosten bleibt dann der Händler sitzen.

Anders gesagt, wenn da nicht bald etwas passiert, sodass nicht nur der Kunde, sondern auch der Händler "geschützt" wird, werden die doch recht Hohen zusätzlichen Kosten auf den regulären Verkaufspreis aufgeschlagen und somit zahlt es dann jeder Käufer indirekt mit.
U
Unbekannt 17.02.2010, 11:40 Uhr
Ohne Titel
das gibt kundenorientierten Unternehmen wie Amazon Rückenwind, denn sie sind besser als das Gesetz verlangt. Wer bestellt schon 2 mal bei einem Laden, wo er sich mit einer schlechten Retourenabwicklung herum schlagen muss. Wer seine Logistikprozesse im Griff hat verschafft sich hier einen Wettbewerbsvorteil.
U
Unbekannt 17.02.2010, 11:39 Uhr
Ohne Titel
das gibt kundenorientierten Unternehmen wie Amazon Rückenwind, denn sie sind besser als das Gesetz verlangt. Wer bestellt schon 2 mal bei einem Laden, wo er sich mit einer schlechten Retourenabwicklung herum schlagen muss. Wer seine Logistikprozesse im Griff hat verschafft sich hier einen Wettbewerbsvorteil.
U
Unbekannt 17.02.2010, 11:24 Uhr
Ohne Titel
wenn ich in die Stadt fahre, und was im Lden Kaufe, und es am nächten Tag zurückbringe bekomme ich auch nicht die Fahrtkosten vom Verkäufer ersetzt.
Und was ist mit Nachnahmelieferungen muss ich die Nachnahmegebühr auch dem Kunden ersetzen?
U
Unbekannt 17.02.2010, 11:08 Uhr
Folgen
Meiner Vermutung nach führt dies wiederrum nur dazu, dass auf kurz oder lang die Preise im Online Verkauf steigen werden oder aber widerrum dazu führen, dass der Gewerbetreibende Kosten einsparen muss zB am Personal, Versandunternehmen, Qualität des Produkts.

Das ist dann widerrum zum Nachteil des Enverbrauchers. Der im übrigen auch beim Widerruf zur Post fahren muss. Zudem trägt er auch weiterhin das Risiko der Verschlechterung (welches auch noch strittig ist)

Würde sich der Endverbraucher besser informieren bzw bewusster bestellen bzw der Gewerbetreibende ausreichender oder besser informieren über sein Produkt - sollte ein Widerruf eigentlich gar nicht nötig werden - das sollte eigentlich das Ziel sein.
U
Unbekannt 17.02.2010, 11:03 Uhr
Alles ist wie immer - nur Schlimmer
Die Frage ist meiner Ansicht nach nicht, ob das alles noch angemessen ist. (Ich plädiere dafür, dass der Käufer die Kosten trägt). Die Frage ist doch vielmehr: wo sind wir hingekommen in unserer Gesellschaft?

Ich kann mich des Eindrucks nicht erwehren, dass es in vielen Dingen doch gar nicht um die Sachlage geht - sondern nur um Geltungssucht und Profit.
Warum verdienen Anwälte sich goldene Nasen (der Trend geht offensichtlich zur Zweitnase) mit Fragen wie?
-wer bezahlt die plus/minus 4,00 Euro Versandkosten
-wieviel Honorar bekomme ich, wenn ich jemandem ein Verfahren wegen eines fehlenden Kommas in einer Widerrufsbelehrung verklage
-muss ein Kunde, der in Deutschland online kauft, der schriftlich über alles belehrt wird, wirklich darauf hingewiesen werden, dass Vertragssprache deutsch ist?

Wir haben, denke ich, Luxusprobleme von denen andere Länder nur träumen können. Aber offensichtlich haben die Leidtragenden - und das sind in der Regel die Anbieter - am Ende es nicht geschafft sich eine eigene Lobby aufzubauen, die den Absurditäten des Fernabsatzes Einhalt gebieten.
In diesem Sinne
allen Kollegen viel Glück


U
Unbekannt 17.02.2010, 11:00 Uhr
Ohne Titel
Wenn die Hinsendekosten dem Verkäufer auferlegt werden ist das für die Zukunft ein Freibrief für jeden der sich einfach mal was zusenden lassen wird um es mal an zu sehen. Er kann es ka ohne kosten zu haben einfach wieder abholen lassen. Bei Möbeln mit hohem Frachtkostenanteil kann das ein bedeutender Kostenfaktor werden. Zu überlegen bleibt, ob man die Angebote zur Abholung einstellt und eine Lieferung nur im Auftrag des Kunden vermittelt. Der Vertrag zur Lieferung ist dann nicht bestandteil des Kaufvertrages!
U
Unbekannt 17.02.2010, 10:54 Uhr
Ohne Titel
Wann kommt den einmal jemand auf die Idee, hier den Gleichstellungsgrundsatz gelten zu lassen?
Wenn ich etwas im Versand bestelle, weiss ich, das es mit Versandkosten verbunden ist. Wenn ich etwas im Laden kaufe, weiss ich, das ich mich dorthin bewegen muss, was mit Kosten verbunden sein kann.
Versandhändler sind hier benachteiligt, wenn Sie die Hinsendekosten tragen müssen (und dann auch noch die Rücksendekosen des Verbrauchers, wenn er widerruft).
Das kann doch wirklich nicht wahr sein!
U
Unbekannt 17.02.2010, 10:52 Uhr
Ohne Titel

Zum ersten Kommentar vom 16.2. um 10:52 Uhr

Der Kunde muss sich Ihrer Meinung nach also nicht mehr VOR dem Kauf überlegen, welcher Artikel ihm nun besser gefällt?

Er bestellt einfach 10 Artikel bei 10 Händlern zur Auswahl. Er probiert und sucht ganz bequem zu Hause aus?

Denn es kostet ihn ja nichts.
Die Kosten trägt der Händler.

Somit für den Händler:
Außer Spesen nichts gewesen.
Ganz im Gegenteil - der Händer darf nicht einmal für die benutzten Artikel Wertersatz verlangen.

Viele Shops werden dann wohl wegen Reichtum schließen.
U
Unbekannt 17.02.2010, 10:40 Uhr
Ohne Titel
Falls ein Händler beim Onlinehandel in Zukunft die Hinsendekosten zutragen hat, heißt das für mich in Zukunft, dass ich im Ladengeschäft das Benzingeld für die erste Anfahrt zum Kauf bei einem Umtausch auch verlangen kann. Als Käufer sollte man sich im Klaren sein, dass im ersten Moment der Händler die Kosten trägt, aber am Ende bezahlen alle Verbraucher die Zeche.
Das Rückgaberecht besteht für den Artikel, die Versandkosten sind eine erhaltene Dienstleistung. Haben Sie beim Friseur schon mal bei Unzufriedenheit Ihren Haarschnitt zurückgegeben?
U
Unbekannt 17.02.2010, 10:35 Uhr
Ohne Titel
Ich versteh das zwar nicht, da der "Hinversand" ja eine Leistung ist, die der Kunde praktisch bei der Bestellung mit in Auftrag gibt, die mit dem Versand auch ausgeführt wird und deren Kosten somit in Anspruch genommen und verbraucht worden, und wie mein Vorrredner schon sagte, wer sonst in Deutschland erbringt schon seine Leistungen Kostenlos?
Aber wenn dem so sein sollte, dann sollte doch wirklich wie in Absatz 2 dieser Richtlinie dem Widerrufenden die Kosten der Rücksendung in jedem Fall auferlegt werden können, auch bei einem Warenwert über 40 Euro, denn welcher Versandhändler kann sich das lange leisten 2 mal Versandkosten zu tragen für einen Null-Verkauf.
U
Unbekannt 17.02.2010, 10:26 Uhr
Ohne Titel
Man sollte vielleicht mal daran denken, dass die Leistung Versandkosten mit der Hinsendung verbraucht ist

Auf dem Geld bleibt dann der Händler sitzen

Kein Mensch kann in ein Ladengeschäft gehen und sein Benzingeld oder die Fahrkarte zum Laden zurückfordern, beim Onlinehandel aber wird es so dargestellt, als ob der Verkäufer Schuld am Widerruf des Kunden hat und das ausnahmslos

Wieviele Kunden das Widerrufsrecht missbrauchen, sei mal ganz dahingestellt....

Ein Schlag ins Gesicht
U
Unbekannt 17.02.2010, 10:19 Uhr
Fahrtkosten entstehen auch beim Kauf im Laden
Die Versandkosten halten mich doch nicht vom Widerruf ab! Wenn ich 20km zu einem Laden fahre, kaufe ich doch auch nicht, nur weil ich die Fahrkosten hatte.

Das wäre eine Entscheidung die absolut ungerecht den Händlern gegenüber wäre. Eben diese Fahrtkosten entstehen dem Ladenkäufer auch und die werden nicht einmal im berechtigten Reklamationsfall ersetzt.
U
Unbekannt 16.02.2010, 17:52 Uhr
Ohne Titel
Da kann man nur mit dem Kopf schütteln, was für Menschen es bis zum Generalanwalt schaffen.

Wenn man bei einem Online-Händler bestellt, dann nimmt man seine Arbeit und seine Zeit in Anspruch. Ferner bringt man ihn dazu sein Geld für Porto auszugeben.

Gehen Sie mal zu einem Anwalt oder Steuerberater und nehmen Sie mal seine Zeit in Anspruch. Oder gehen Sie zum Friseur oder Kfz-Mechaniker und bringen Sie ihn dazu eine Paketmarke zu kaufen und dann freiwillig zu verbrennen. Nach der mit Sicherheit kommenden Entscheidung von EUGH werden Sie das nach Lust und Laune mit jedem Online-Händler machen können.

Argumente, warum es im Online-Handel das Widerrufsrecht geben muss, leuchten ein. Warum der Verbraucher Leistungen in Anspuch nimmt und dafür nicht bezahlt, wird für immer ein Rätsel der lebensfremden Juristen bleiben.

Dieses Urteil wird nicht die Rechte der Verbraucher stärken, sondern Handelsketten gegenüber den Online-Händlern.
U
Unbekannt 16.02.2010, 12:18 Uhr
Ohne Titel
Man sollte dazu vlt. zu Grunde legen warum der Kunde widerruft. Wenn er etwas falsches bestellt, sollte nicht der Händler auf den Kosten sitzen bleiben.
U
Unbekannt 16.02.2010, 10:52 Uhr
Ohne Titel
Da kann man dem Generalanwalt doch nur beipflichten! Natürlich wird sich ein Käufer es 2Mal überlegen, ob er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, wenn er infolge dessen die Versandkosten tragen muss; schließlich wäre er am Ende der Dumme - ganz nach dem Motto: „außer Spesen nix gewesen“!

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