Lebensmittelkennzeichnung: Bei Herstellerangabe reicht bloße Angabe des Firmennamen nicht aus
Vor kurzem beanstandete die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen (LUA) die Kennzeichnung eines Getränks, welches von einem Online-Händler über das Internet vertrieben worden ist. Grund: Die laut § 3 LMKV erforderliche Herstellerangabe sei unvollständig gewesen.
Rechtlicher Hintergrund
Gemäß § 3 LMKV dürfen Lebensmittel in Fertigpackungen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die dort aufgeführten Kennzeichnungselemente angegeben sind. Dazu gehört unter anderem auch die Angabe des Namen oder der Firma und der Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers.
Herstellerangabe i.S.v. § 3 LMKV setzt mehr als bloße Nennung des Firmennamen voraus
Die LUA monierte konkret, dass die Kennzeichnung des Getränks nur den Firmennamen des Herstellers erkennen lasse. Diese Angabe sei jedoch unzureichend, da mindestens noch die Angabe der Postleitzahl und des Ortes notwendig sei, um den Verantwortlichen ohne Einsicht in Adressbücher ausfindig machen zu können.
Hinweis: Auch die alleinige Angabe von Name und Ort ist nicht ausreichend, wenn der Verantwortliche erst durch Einsicht in Adressbücher oder das Handelsregister ausfinding gemacht werden kann (vgl. W. Zipfel, K.-D. Rathke: Lebensmittelrecht - Loseblatt Kommentar, C110, § 3, Rn. 14).
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