Pflichten der Lieferanten beim Inverkehrbringen von Lampen gemäß EU-Verordnung Nr. 874/2012

Pflichten der Lieferanten beim Inverkehrbringen von Lampen gemäß EU-Verordnung Nr. 874/2012

Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: "Verkauf von Lampen "

Die EU-Verordnung Nr. 874/2012 sieht neue (Etikettierungs-) Vorgaben bei Lampen vor, die seit dem 01.09.2013 in Verkehr gebracht werden. In dem Zusammenhang stellen sich Hersteller bzw. Importeure viele Fragen, etwa: Wie sehen die neuen Lampen-Etiketten für Lampen aus? Sind sie zwingend mehrfarbig zu gestalten? Was gilt für Lampen, die fest in Leuchten verbaut sind und in welchen Fällen sind Händler zwingend und in welcher Form mit den neuen Etiketten zu versorgen? Lesen Sie hierzu die aktuellen FAQ der IT-Recht Kanzlei.

Frage: Was haben Lieferanten von Lampen sicherzustellen?

Lieferanten von elektrischen Lampen, die als Einzelprodukte in Verkehr gebracht werden, haben gemäß Artikel 3 Abs.1 EU-Verordnung Nr. 874/2012 dafür zu sorgen, dass

- ein Produktdatenblatt gemäß Anhang II bereitgestellt wird;
- die technischen Unterlagen gemäß Anhang III auf Antrag den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung gestellt werden;
- in jeglicher Werbung sowie in allen offiziellen Preisangeboten oder Ausschreibungsangeboten, in denen energiebezogene Informationen oder Preisinformationen zu einer bestimmten Lampe bekannt gegebenen werden, die Energieeffizienzklasse angegeben wird;
- in technischem Werbematerial zu einer bestimmten Lampe mit Informationen zu deren spezifischen technischen Parametern auch die Energieeffizienzklasse der Lampe angegeben wird;
- Falls die Lampe über eine Verkaufsstelle in Verkehr gebracht werden soll, wird ein Etikett, das gemäß dem Format und mit den Informationen hergestellt wird, die in Anhang I Abschnitt 1 festgelegt sind, an der Außenseite der Einzelverpackung angebracht, aufgedruckt oder befestigt, und wird auf der Verpackung die Nennleistung der Lampe außerhalb des Etiketts angegeben.

Frage: Welche Informationen muss das Produktdatenblatt enthalten?

Lieferanten haben ein Produktdatenblatt gemäß Anhang II der EU-Verordnung bereitzustellen (vgl. Artikel 3 Abs. 1 a EU-Verordnung Nr. 874/2012).

Das Datenblatt muss die für das Etikett angegebenen Informationen enthalten. Werden keine Produktbroschüren bereitgestellt, kann das mit dem Produkt mitgelieferte Etikett auch als Datenblatt gelten - so Anhang II der EU-Verordnung Nr. 874/2012.

Frage: Was hat es mit den technischen Unterlagen auf sich?

Lieferanten haben gemäß Artikel 3 Abs. 1 b) die technischen Unterlagen gemäß Anhang III der Verordnung auf Antrag den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung zu stellen.

Diese technischen Unterlagen umfassen:

  • Name und Anschrift des Lieferanten;
  • eine allgemeine, für eine eindeutige und unmittelbare Identifizierung ausreichende Beschreibung des Modells,
  • gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen;
  • gegebenenfalls andere Normen oder technische Spezifikationen, die angewandt wurden;
  • Name und Unterschrift der für den Lieferanten zeichnungsberechtigten Person;
  • die technischen Parameter für die Bestimmung des Energieverbrauchs und der Energieeffizienz im Fall von elektrischen Lampen und für die Bestimmung der Kompatibilität mit Lampen im Fall von Leuchten, wobei mindestens eine realistische Kombination der Produkteinstellungen und Bedingungen für die Prüfung des Produkts festzulegen ist.
  • für elektrische Lampen die Ergebnisse von Berechnungen gemäß Anhang VII der Verordnung

Die Angaben in diesen technischen Unterlagen können in die technischen Unterlagen einfließen, die in Einklang mit Maßnahmen gemäß der Richtlinie 2009/125/EG zur Verfügung gestellt werden.

LegalScan Pro – Ihr Warnsystem für produktspezifische Rechtspflichten

Frage: Was haben Lieferanten bei der Werbung für Lampen zu beachten?

Sie haben gemäß Artikel 3 Abs. 1c, d EU-Verordnung Nr. 874/2012

a) in technischem Werbematerial zu einer bestimmten Lampe mit Informationen zu deren spezifischen technischen Parametern auch die Energieeffizienzklasse der Lampe anzugeben.

b) in jeglicher Werbung sowie in allen offiziellen Preisangeboten oder Ausschreibungsangeboten, in denen energiebezogene Informationen oder Preisinformationen zu einer bestimmten Lampe bekannt gegebenen werden, die Energieeffizienzklasse anzugeben - dies gilt unabhängig davon, ob auf der Herstellerseite (z.B. Online-Shop eines Herstellers, eBay oder Amazon) online, auf Webseiten Dritter oder aber in nicht digitalen Medien wie Broschüren oder Zeitschriften geworben wird.

Das konkrete Ausmaß

Zu beachten ist, dass diese Ausweisungsobliegenheiten vor allem im Online-Geschäft nicht nur die frei zugänglichen Websites der Lieferanten betreffen, sondern sämtliche Online-Präsenzen von Lieferanten, in denen die entsprechenden Produkte mit Preisangabe beworben werden können.

So unterfallen der Angabepflicht der Energieeffizienzklasse nicht nur Produktsuchmaschinen, die lediglich eine Kategorisierung oder einen Vergleich stoffähnlicher Produkte vornehmen und im Folgenden eine Weiterleitung auf Lieferantenseiten ermöglichen, sondern auch schlichte Google-Anzeigen. In diesen ist nämlich eine Preisinformation zunehmend ebenfalls enthalten, sodass bereits dort die Energieeffizienzklasse einer bestimmten Lampe aufgeführt sein muss.

Hinweis: Gemäß Artikel 9 Abs. 2 der EU-Verordnung Nr. 874/2012 gilt diese Vorgabe nicht für gedruckte Werbung und gedrucktes technisches Werbematerial, welche(s) vor dem 1. März 2014 veröffentlicht wird.

Frage: Sind fest verbaute Lampen in Leuchten zu kennzeichnen?

Dies ist nicht der Fall, vgl. Artikel 1 Abs. 2 d) EU-Verordnung Nr. 874/2012.

Frage: Wie sind Lampen zu etikettieren, die in einer Verkaufsstelle ausgestellt werden?

Folgende Informationsvorgaben sieht Anhang 1 Nr. 1 der EU-Verordnung Nr. 874/2012 in dem Zusammenhang für das Etikett vor:

1. Für das Etikett ist das nachstehende Muster zu verwenden, wenn es nicht auf die Verpackung aufgedruckt wird:

Energie-Kennzeichnung

2. Das Etikett muss die folgenden Informationen enthalten:

I. Name oder Warenzeichen des Lieferanten;
II. Modellkennung des Lieferanten, d. h. der üblicherweise alphanumerische Code, der ein bestimmtes Lampenmodell von anderen Modellen des gleichen Warenzeichens oder mit dem gleichen Lieferantennamen unterscheidet;
III. Energieeffizienzklasse gemäß Anhang VI; die Spitze des Pfeils, der die Energieeffizienzklasse der Lampe angibt, ist auf derselben Höhe zu platzieren wie die Spitze des Pfeils der entsprechenden Energieeffizienzklasse;
IV. gewichteter Energieverbrauch (EC) in kWh/1000 Stunden, gemäß Anhang VII berechnet und auf die nächste Ganzzahl aufgerundet.

3. Wird das Etikett auf die Verpackung aufgedruckt und stehen die Angaben gemäß Nummer 2 Ziffern I, II und IV an anderer Stelle auf der Verpackung, können sie auf dem Etikett entfallen. Für das Etikett ist dann eines der nachstehenden Muster zu verwenden:

Energieverbrauchskennzeichnung

4. Die Gestaltung des Etiketts muss wie folgt sein:

Energieverbrauch

Dabei gilt:

a) Die Größenangaben in der obigen Abbildung und unter Buchstabe d gelten für ein Lampenetikett mit einer Breite von 36 mm und einer Höhe von 75 mm. Wird das Etikett in einem anderen Format gedruckt, so müssen die Proportionen der obigen Spezifikationen gewahrt bleiben.

Die in den Nummern 1 und 2 angegebene Version des Etiketts muss mindestens 36 mm breit und 75 mm hoch sein, und die in Nummer 3 angegebenen Versionen müssen mindestens 36 mm breit und 68 mm hoch bzw. mindestens 36 mm breit und 62 mm hoch sein. Wenn die Verpackung nicht genügend Platz für das Etikett und dessen Rand bietet oder dadurch mehr als 50 % der Oberfläche der größten Seite eingenommen würde, können das Etikett und der Rand so lange verkleinert werden, wie beide Voraussetzungen erfüllt bleiben. Das Etikett darf jedoch in keinem Fall auf weniger als 40 % seiner Standardgröße (der Höhe nach) verkleinert werden. Ist die Verpackung für ein solches verkleinertes Etikett zu klein, muss ein 36 mm breites und 75 mm hohes Etikett an der Lampe oder der Verpackung befestigt werden.

b) Der Hintergrund muss sowohl bei der mehrfarbigen als auch bei der einfarbigen Version des Etiketts weiß sein.

c) Bei der mehrfarbigen Version des Etiketts müssen die Farben CMGS — Cyan, Magenta, Gelb und Schwarz entsprechend dem folgenden Beispiel sein: 00-70-X-00: 0 % Cyan, 70 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz.

d) Das Etikett muss alle folgenden Anforderungen erfüllen (die Zahlen beziehen sich auf die obige Abbildung; die Farbangaben gelten nur für die mehrfarbige Version des Etiketts):

Begrenzungslinie: 2 pt — Farbe: Cyan 100 % — abgerundete Ecken: 1 mm.
*EU-Logo — Farben: X-80-00-00 und 00-00-X-00.
Energie-Logo: Farbe: X-00-00-00. Piktogramm wie abgebildet: EU-Logo und Energie-Logo (kombiniert): Breite: 30 mm, Höhe: 9 mm.
Trennlinie unter dem Etikettenkopf: 1 pt — Farbe: Cyan 100 % — Länge: 30 mm.
Skala A++-E

- Pfeil: Höhe: 5 mm, Zwischenraum: 0,8 mm — Farben:

Höchste Effizienzklasse: X-00-X-00,
Zweite Effizienzklasse: 70-00-X-00,
Dritte Effizienzklasse: 30-00-X-00,
Vierte Effizienzklasse: 00-00-X-00,
Fünfte Effizienzklasse: 00-30-X-00,
Sechste Effizienzklasse: 00-70-X-00,
Letzte Effizienzklasse: 00-X-X-00.

- Text: Calibri fett 15 pt, Großbuchstaben, weiß; "+"-Symbole: Calibri fett 15 pt, hochgestellt, weiß, in einer einzigen Zeile ausgerichtet.

Energieeffizienzklasse

- Pfeil: Breite: 11,2 mm, Höhe: 7 mm, 100 % schwarz.

- Text: Calibri fett 20 pt, Großbuchstaben, weiß; "+"-Symbole: Calibri fett 20 pt, hochgestellt, weiß, in einer einzigen Zeile ausgerichtet.

Gewichteter Energieverbrauch

Wert: Calibri fett 16 pt, 100 % schwarz, und Calibri normal 9 pt, 100 % schwarz

Name oder Warenzeichen des Lieferanten

Modellkennung des Lieferanten

Der Name oder das Warenzeichen des Lieferanten und die Modellkennung müssen in eine Fläche von 30 × 7 mm passen.

Deutlichkeit und Sichtbarkeit des Etiketts dürfen nicht durch andere Angaben oder Aufdrucke, die auf der Einzelverpackung angebracht, aufgedruckt oder an ihr befestigt sind, beeinträchtigt werden.

Abweichend hiervon gilt, dass das EU-Umweltzeichen hinzugefügt werden kann, wenn für das betreffende Modell ein EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 vergeben wurde.

Frage: Ist das Lampen-Etikett zwingend mehrfarbig zu gestalten? (20)

LightningEurope ("The Voice of the lighting industry in Europe"), dass Lampen-Etiketten generell auch einfarbig gestaltet sein dürften.

Nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei ist dagegen zu differenzieren, ob das Etikett auf der Produktverpackung aufgedruckt wird oder nicht:

  • Wird das Etikett nicht auf der Produktverpackung aufgedruckt, so muss es gemäß Anhang I Nr.1 EU-Verordnung Nr. 874/2012 mehrfarbig sein.
  • Wird das Etikett auf der Produktverpackung aufgedruckt, so kann es auch einfarbig gestaltet sein, vgl. Anhang I Nr. 3 EU-Verordnung Nr. 874/2012.

Frage: Darf von den Etikett-Gestaltungsvorgaben der Verordnung abgewichen werden?

Nein, dies ist nicht zulässig.

Frage: Müssen Lieferanten die Händler zwingend mit Lampen-Etiketten versorgen?

Ja, falls die Lampe über eine Verkaufsstelle in Verkehr gebracht werden soll, ist ein Etikett (das gemäß dem Format und mit den Informationen hergestellt wird, die in Anhang I Abschnitt 1 festgelegt sind)

  • an der Außenseite der Einzelverpackung anzubringen, aufzudrucken oder zu befestigen und
  • auf der Verpackung die Nennleistung der Lampe außerhalb des Etiketts anzugegeben (vgl.Artikel 3 Abs. 1 e EU-Verordnung Nr. 874/2012).

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle:
© forestpath - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

Beiträge zum Thema

Leitfaden: Leuchtmittel ( "Lampen")  richtig im Internet kennzeichnen
(21.04.2021, 12:50 Uhr)
Leitfaden: Leuchtmittel ( "Lampen") richtig im Internet kennzeichnen
Inverkehrbringen von Halogenlampen ab dem 01.09.2018 untersagt
(31.08.2018, 16:46 Uhr)
Inverkehrbringen von Halogenlampen ab dem 01.09.2018 untersagt
Licht ins Dunkel! Wer mit der Sparsamkeit von Halogenlampen wirbt kann abgemahnt werden
(17.07.2018, 17:08 Uhr)
Licht ins Dunkel! Wer mit der Sparsamkeit von Halogenlampen wirbt kann abgemahnt werden
BGH bestätigt Verbot des Vertriebs von Energiesparlampen mit zu hohem Quecksilbergehalt
(22.09.2016, 11:19 Uhr)
BGH bestätigt Verbot des Vertriebs von Energiesparlampen mit zu hohem Quecksilbergehalt
Verbot des Inverkehrbringens ineffizienter Halogenlampen zum 1. September 2016 teilweise aufgeschoben
(06.09.2016, 17:55 Uhr)
Verbot des Inverkehrbringens ineffizienter Halogenlampen zum 1. September 2016 teilweise aufgeschoben
Bezeichnung von Halogenlampen mit Begriffen wie „Eco“ oder „Sparlampe“ wird abgemahnt!
(30.04.2015, 13:48 Uhr)
Bezeichnung von Halogenlampen mit Begriffen wie „Eco“ oder „Sparlampe“ wird abgemahnt!
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei