Brennende Pflegebetten: Hersteller muss Nachrüstung nicht bezahlen

Brennende Pflegebetten: Hersteller muss Nachrüstung nicht bezahlen
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von Fabian Karg
Stand: 07.04.2011 3 min 1

Pflegebetten sollte der Erholung dienen, welche aber nur bedingt möglich ist, wenn sich die Betten wegen eines technischen Defekts entzünden könnten. Also besser umrüsten, doch wer muss die angefallenen Kosten von fast 260.000 € tragen? Hersteller oder Umrüster?

Sachverhalt

Klägerin war eine gesetzliche Pflegekasse, welche die Beklagte Herstellerin auf Ersatz von Nachrüstkosten in Anspruch genommen hat.

Die Klägerin hat seit 1995 elektrisch verstellbare Pflegebetten der Beklagten gekauft und sie für die ambulante häusliche Versorgung ihren Versicherten zur Verfügung gestellt. Ab Mai 2000 hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die obersten zuständigen Landesbehörden vor konstruktiven Mängeln in den Betten gewarnt: So könne es durch Feuchtigkeit in den elektrischen Antriebseinheiten zu Bränden kommen.

Deshalb wurde auch die Klägerin durch eine Landesbehörde über die Mängel informiert, woraufhin die Beklagte einen Nachrüstsatz für 350 bis 400 DM je Bett angeboten hat. Die Klägerin wollte, dass die Beklagte die Kosten für die Umrüstung übernimmt. Da letztere trotz mehrfacher Aufforderung nicht reagiert hat, veranlasste die Klägerin die Umrüstung aller Betten, wofür Kosten von nahezu 260.000 € entstanden sind.

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Aus der Entscheidung des Gerichts (Urteil des BGH vom 16.12.2008, Az. VI ZR 170/07)

Nach Auffassung des BGHs (sowie der Vorinstanzen) war die Beklagte zu einer Nachrüstung der Betten nicht verpflichtet.

Grundsätzliche ende die Sicherungspflicht des Hersteller nicht mit dem Inverkehrbringen des Produkts. Er sei auch nach diesem Zeitpunkt verpflichtet all das zu tun, was ihm zumutbar ist, um von seinem Produkt ausgehende Gefahren abzuwenden. Hieraus – so der BGH – könnten sich insbesondere Reaktionspflichten zur Warnung vor Produktgefahren ergeben.

Allerdings seien die Sicherungspflichten nicht auf die Warnung vor Gefahren beschränkt. Weitergehende Pflichten können sich etwa dann ergeben, wenn die Warnung nicht ausreicht um die Gefahren abschätzen zu können oder wenn Grund zu der Annahme besteht, dass sich die Nutzer über die Warnung hinwegsetzen und dadurch Dritte gefährden.

Dazu führt der BGH aus:

„Aus deliktischer Sicht würde eine weiter gehende Pflicht des Herstellers, bereits im Verkehr befindliche fehlerhafte Produkte nicht nur zurückzurufen, sondern das Sicherheitsrisiko durch Nachrüstung oder Reparatur auf seine Kosten zu beseitigen [...], jedenfalls voraussetzen, dass eine solche Maßnahme im konkreten Fall erforderlich ist, um Produktgefahren, die durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgütern der Benutzer oder unbeteiligter Dritter drohen, effektiv abzuwehren.“

Wie weit diese Pflichten zu gehen haben, kann nur Einzelfallbezogen entschieden werden. So habe es im konkreten Fall genügt, umfassend vor den Gefahren zu warnen. Die Bereitstellung mangelfreier Betten sei (deliktsrechtlich) nicht geschuldet gewesen, es sei vielmehr ausreichend gewesen die im Raum stehenden Gesundheitsgefahren effektiv zu beseitigen.

Konsequenzen für den Hersteller

Glück gehabt! Der Produzent der Betten musste die Kosten von fast 260.000 Euro nicht tragen, da zur Gefahrenabwendung eine Warnung ausreichend war. Im Rahmen der Produkthaftung führt also nicht jede mangelhafte Ware zu einer Schadensersatzpflicht des Herstellers.

Hinweis zur Serie der IT-Recht Kanzlei zum Thema Produkthaftung

Dieser Beitrag ist Teil einer Serie der IT-Recht-Kanzlei zum Thema „Produkthaftung “. Lesen Sie hier weitere aufbereitete Urteile und erfahren Sie, was Sie als Händler, Hersteller oder Importeur im Bereich Produkthaftung beachten müssen.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

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1 Kommentar

T
Thomas Berger 14.05.2011, 22:58 Uhr
Eigentlich unglaublich ...
Das ist bis zum Zeitpunkt der "Herausgabe der Warnung" ein verdeckter Mängel, welcher dem Kunden zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht bekannt war und demnach die Betten in einem Maße in Nutzung hatte, welche NACH der Warnmeldung nicht mehr statthaft ist. Somit mindert sich die Nutzungsvielfallt.

Natürlich ist logisch, dass Flüßigkeiten nicht an und in technischen Gegenständen zu suchen hat, aber WENN der Hersteller keinen Warnhinweis in der Gebrauchsanweisung zum Zeitpunkt des Erwerbs bekannt gegeben hat, dann muss der Kunde davon ausgehen, dass die Technik auch gegen Feuchtigkeit bzw. Nässe geschützt ist (z.B. IP54 der Elektrotechnik).

GERADE bei Pflegebetten muss man mit Körperflüßigkeiten rechnen - ODER ETWA NICHT !?

Demnach hätte der Hersteller auf Grund einer erhöhten Gefährdung nachrüsten müssen ....

Gut zu wissen, dass sich nun jeder Herstellern "nachträglich" davon freisprechen darf und alles mal wieder auf den Großhandel bzw. den Elektromeister abwälzen darf

Mich würde der Name des Herstellers interessieren, damit ich bei Anfragen von diesem ausdrücklich abraten kann !!!

thomB

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