Defekter Herzschrittmacher: Hersteller trägt Behandlungskosten für Austausch
Ist ein Bauteil eines Herzschrittmachers defekt, weshalb der ganze Schrittmacher seinen Dienst versagen kann, so hat der Hersteller die Operationskosten für einen Austausch des Geräts zu übernehmen.
Inhaltsverzeichnis
Sachverhalt
Klägerin ist eine Krankenkasse die aus übergegangenem Recht Ansprüche gegen die Importeurin von Herzschrittmachern geltend macht; Herstellerin derselben ist die amerikanische Muttergesellschaft. Ein Bauteil des Schrittmachers sei fehlerhaft, wodurch es zu einer Fehlerrate von 0,17 bis 0,51 Prozent komme. Die bei der Krankenkasse Versicherte ließ sich den Herzschrittmacher deshalb vorzeitig austauschen. Diese Kosten von gut 5.300 € möchte die Krankenkasse nun ersetzt haben.
Aus der Entscheidung des Gerichts (Urteil des OLG Hamm vom 26.10.2010, Az. 21 U 163/08, I-21 U 163/08)
Auch als Importeurin trifft die Beklagte die Haftung nach § 4 Abs. 1 ProdHaftG. Der Herzschrittmacher sei auch fehlerhaft gewesen:
„Der hier zu beurteilende Herzschrittmacher gehört zu einer Untergruppe [...], bei der ein Bauteil zur hermetischen Verriegelung verwendet worden ist, das möglicherweise einem sukzessiven Verfall unterliegt, was zu einer Fehlerrate für die noch implantierten, aktiven Herzschrittmacher von mindestens 0,17 bis 0,51 % führt (vgl. Sicherheitsinformation der Herstellerin vom 22. Juli 2005[...]), und die der Hersteller in seinem veröffentlichten Informationsschreiben vom 23. Januar 2006 sogar mit 0,31% - 0,88% angegeben hat [...]. Hierin liegt ein Produktfehler i.S.d. § 3 ProdHaftG. […] Der Sachverständige hat weiter überzeugend ausgeführt, dass das innerhalb der identifizierten Modelluntergruppen eingebaute "Bauteil zur hermetischen Versiegelung" nicht den im Jahre 1999 geltenden und notwendigen Sicherheitsstandards entsprochen habe. Es hätte vielmehr unter Berücksichtigung des Stands der Technik im Jahr 1999 so konstruiert und produziert werden können, dass der "sukzessive Verfall" des Bauteils auszuschließen gewesen wäre.“
Aufgrund der Fehlerwahrscheinlichkeit habe das implantierte Gerät in jedem Falle vorzeitig ausgetauscht werden müssen, da die Wahrscheinlichkeit eines Ausfalls 17 bis 20 mal höher sei, als normalerweise bei Herzschrittmachern üblich. Auch käme es bei einem Ausfall zu gravierenden Gesundheitsschäden bis hin zum Tod.
Konsequenzen für die Importeurin
Die Importeurin musste deshalb die Operationskosten in Höhe von 5.300 € sowie den überwiegenden Teil der Verfahrenskosten übernehmen.
Fazit
Auch der Importeur eines Produkts haftet wie ein Hersteller für Produktfehler nach dem Produkthaftungsgesetz.
Hinweis zur Serie der IT-Recht Kanzlei zum Thema Produkthaftung
Dieser Beitrag ist Teil der Serie der IT-Recht-Kanzlei zum Thema „Produkthaftung“. Lesen Sie hier weitere aufbereitete Urteile und erfahren Sie, was Sie als Händler, Hersteller oder Importeur im Bereich Produkthaftung beachten müssen.
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