(Kein) Heilversprechen in die AGB?

Therapeuten, Heilpraktiker und andere Dienstleister im Gesundheitsbereich fragen uns häufig, ob in ihren AGB ausdrücklich geregelt sein muss, dass sie für ihre Leistungen kein Heilversprechen abgeben. Hierzu mehr in unserem Beitrag.
Inhaltsverzeichnis
- Was sind Heilversprechen und Wirkaussagen?
- Sind Heilversprechen zulässig?
- Müssen AGB einen Hinweis zu Heilversprechen enthalten?
- Ist ein Hinweis zu Heilversprechen in AGB dennoch sinnvoll?
- Was ist bei Heilversprechen und Wirkaussagen im Übrigen zu beachten?
- Welche Folgen haben Verstöße gegen das Heilmittelwerberecht?
Was sind Heilversprechen und Wirkaussagen?
Heilversprechen sind Aussagen, durch die eine Heilung oder Besserung einer Krankheit oder eines schlechten Gesundheitszustandes als sicher in Aussicht gestellt wird. Durch therapeutische Maßnahmen, Medikamente, Behandlungen oder Verfahren wird ein bestimmter gesundheitlicher Erfolg versprochen.
Besser als der Begriff des Heilversprechen passt allerdings der Begriff der Wirkaussagen oder des Wirkversprechens, wonach eine bestimmte Wirkung versprochen wird.
Wirkaussagen bzw. Wirkversprechen sind Aussagen, die sich auf die Wirkung eines Produkts oder einer Behandlung auf den menschlichen Körper oder auf gesundheitliche Zustände beziehen. Durch diese wird suggeriert, dass bei Anwendung des Produkts bzw. der Behandlung eine bestimmte Wirkung eintritt, z. B. die Linderung von Schmerzen oder generell die Besserung eines Gesundheitszustands.
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Sind Heilversprechen zulässig?
Nein, (falsche) Heilversprechen im engeren Sinne verstoßen gegen das Heilmittelwerberecht und sind daher unzulässig.
Nach § 3 Nr. 1 und Nr. 2 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) liegt eine unzulässige irreführende Werbung vor, wenn
- Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben, und auch, wenn
- fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg - eines Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mittel - mit Sicherheit erwartet werden kann.
Weitere verwandte Werbeverbote ergeben sich aus § 11 HWG. Demnach ist u.a. verboten, außerhalb der Fachkreise für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel mit solchen Werbeaussagen zu werben, die nahelegen, dass die Gesundheit durch die Nichtverwendung des Arzneimittels beeinträchtigt oder durch die Verwendung verbessert werden könnte (§ 11 Abs. 1 Nr. 7 HWG).
Schließlich ist irreführende Werbung auch nach § 5 Abs. 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) unlauter und daher unzulässig, wenn die Werbeaussagen geeignet sind, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte - was in solchen Konstellationen häufig angenommen werden kann.
Müssen AGB einen Hinweis zu Heilversprechen enthalten?
Es gibt ein weit verbreitetes Gerücht, dass in den AGB von Therapeuten, Heilpraktikern und anderen Dienstleistern im Gesundheitsbereich ein bestimmter Passus zu Heilversprechen oder Wirkaussagen enthalten sein müsse, wonach der jeweilige Anbieter bzw. Dienstleister kein Heilversprechen bzw. keine Wirkaussage abgebe.
Tatsächlich ist dies aber nicht der Fall. Eine ausdrückliche gesetzliche Vorschrift, die eine solche Regelung in den AGB direkt oder indirekt vorschreibt, gibt es nicht. Umgekehrt wäre eine solche Regelung in den AGB allerdings auch nicht unzulässig, würde aus rechtlicher Sicht also grundsätzlich nicht schaden.
Ist ein Hinweis zu Heilversprechen in AGB dennoch sinnvoll?
Wenn es Dienstleistern im Gesundheitsbereich darum geht, dass ein Hinweis von ihnen zu Heilversprechen und Wirkaussagen tatsächlich auch wahrgenommen und gelesen wird, ist ein entsprechender Hinweis zumindest in den AGB eher weniger zu empfehlen.
Denn in der Praxis werden die AGB eher selten sorgfältig gelesen. Hierzu wäre es daher sinnvoller, etwas prominenter in der Werbung und / oder auf der Website ausdrücklich anzugeben, dass zu den Dienstleistungen kein Heilversprechen abgegeben und keine Wirkaussagen getätigt werden.
Am Wichtigsten ist allerdings vielmehr umgekehrt, dass Dienstleister im Gesundheitsbereich nicht in der Werbung - etwa auch auf ihrer Website - absichtlich oder aus Versehen Heilversprechen abgeben bzw. Wirkaussagen tätigen, sondern dies vollständig vermeiden. Geschieht dies dennoch, würde es den Dienstleistern auch nicht helfen, wenn sie in den AGB oder an anderer Stelle wiederum behaupten, kein Heilversprechen abzugeben oder keine Wirkaussagen zu tätigen - denn dies würden sie dann ja doch!
Was ist bei Heilversprechen und Wirkaussagen im Übrigen zu beachten?
Neben den Bestimmungen des Heilmittelwerberechts nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) müssen bei gesundheitsbezogener Werbung für Lebensmittel auch die Vorgaben der sog. Health-Claims-Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 beachtet werden.
Demnach dürfen Produkte im Anwendungsbereich der Health-Claims-Verordnung nur mit gesundheitsbezogenen Aussagen - etwa hinsichtlich deren Wirkung - beworben werden, wenn diese Aussagen nachweislich belegt und hierfür auch konkret behördlich zugelassen sind.
Welche Folgen haben Verstöße gegen das Heilmittelwerberecht?
Verstöße gegen das Heilmittelwerberecht können verschiedene, teils empfindliche Folgen haben:
- Verstöße gegen das Verbot irreführender Heilmittelwerbung nach § 3 HWG sind nach § 14 HWG strafbar und können mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe geahndet werden.
- Weiter sind bestimmte schuldhafte Verstöße gegen das Heilmittelwerberecht nach § 15 HWG Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbußen von bis zu EUR 50.000 geahndet werden können.
- Schließlich können Verstöße gegen das HWG, das UWG und etwa auch gegen die Health-Claims-Verordnung durch Mitbewerber und hierzu befugte Verbände abgemahnt werden. Dabei können nicht nur die Abmahnungen selbst kostspielig sein, sondern auch deren Folgen, wenn Abgemahnte zur Abwendung von gerichtlichen Maßnahmen Unterlassungserklärungen abgeben, aus denen die Abmahnenden dann hohe Vertragsstrafen geltend machen können.
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