THC-arme Hanfprodukte wie z.B. Duftkissen mit Hanfblüten: nur mit behördlicher Erlaubnis verkehrsfähig!
Derzeit werden Online-Händler angegangen (und gar strafrechtlich verfolgt), die etwa Hanf-Duftkissen mit Füllung aus „100 % Hanfblüten“ über das Internet vertreiben. Grund: Gemäß § 3 Betäubungsmittelgesetz bedarf eine Erlaubnis des BfArM , wer mit Betäubungsmittel Handel treibt. Die Betäubungsmitteleigenschaft eines Stoffes wird dabei allein durch seine Aufnahme in die Positivliste der Anlagen I bis III des BtMG begründet, ohne dass es zusätzlich einer konkreten Berauschungsqualität oder Konsumfähigkeit bedarf.
Rechtlicher Hintergrund zur Verkehrsfähigkeit von Hanfprodukten
§ 3 Betäubungsmittelgesetz (nachfolgend „BtMG“) regelt Folgendes:
„§ 3 Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln
(1) Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer
1. Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen, erwerben oder
2. ausgenommene Zubereitungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) herstellen
will.
(2) Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.“
Gemäß § 1 BtMG sind Betäubungsmittel die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen. In Anlage 1 wird auf Cannabis Bezug genommen (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen).
Die Betäubungsmitteleigenschaft eines Stoffes wird gemäß § 1 Abs. 1 BtMG allein durch seine Aufnahme in die Positivliste der Anlagen I bis III begründet, ohne dass es zusätzlich einer konkreten Berauschungsqualität oder Konsumfähigkeit bedarf (vgl. Körner BtMG 6. Aufl. § 1 Rdnr. 24, § 2 Rdnr. 61, BayObLG Beschluss vom 25. September 2002 4 StRR 80/02 zitiert nach juris Tz. 15 vgl. auch BGH StV 1985, 250).
Das OLG Zweibrücken (vgl. Urteil vom 25.05.2010, Az. 1 Ss 13/10) führte in dem Zusammenhang aus:
„Die gegenteilige Auffassung würde dazu auffordern, die Stoffe oder Zubereitungen durch Manipulationen (z.B. Streckung unter die Wirksamkeitsgrenze oder Einbringung in nicht konsumfähige Trägerstoffe) dem Anwendungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes zu entziehen, um sie später nach Belieben wieder in konsum- und rauschfähige Darreichungsformen zurückzuführen. Dies würde dem Zweck des Betäubungsmittelgesetzes, über den Schutz der Individualrechtsgüter hinaus auch die sozialschädlichen Wirkungen des illegalen Betäubungsmittelverkehrs einzudämmen, grundlegend zuwiderlaufen (vgl. BayObLG aaO m.w.N. und Körner BtMG aaO).“
Ausnahmen von der Erlaubnispflicht
Folgende Ausnahmetatbestände von der Erlaubnispflicht werden in Anlage I des BtMG geregelt:
1. Samen, sofern diese nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt sind,
2. wenn sie (die in Anlage 1 genannten Stoffe) aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut von Sorten stammen, die am 15. März des Anbaujahres in dem in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind, ausgenommen die Sorten Finola und Tiborszallasi, oder ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,2 vom Hundert nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen,
3. wenn sie (die in Anlage 1 genannten Stoffe) als Schutzstreifen bei der Rübenzüchtung gepflanzt und vor der Blüte vernichtet werden,
4. wenn sie (die in Anlage 1 genannten Stoffe) von Unternehmen der Landwirtschaft angebaut werden, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte erfüllen, mit Ausnahme von Unternehmen der Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus, der Fischzucht, der Teichwirtschaft, der Imkerei, der Binnenfischerei und der Wanderschäferei, oder die für eine Beihilfegewährung nach der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16) in der jeweils geltenden Fassung in Betracht kommen und der Anbau ausschließlich aus zertifiziertem Saatgut von Sorten erfolgt, die am 15. März des Anbaujahres in dem in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 genannten gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind (Nutzhanf) oder
5. zu den in den Anlagen II und III bezeichneten Zwecken.
THC-Gehalt bei Frage der Verkehrsfähigkeit nicht entscheidend
Keine Rolle spielt bei der Verkehrsfähigkeit eines Nutzhanferzeugnisses der Gehalt an Tetrahydrocannabinol.
Zwar sind gemäß dem zweiten in Anhang I des BtMG aufgeführten Ausnahmetatbestand (s.o.) Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen ausgenommen, wenn sie aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut stammen … oder ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,2 v.H. nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen.
Allerdings müssen diese Zwecke (so das OLG Zweibrücken, Urteil vom 25.05.2010, Az. 1 Ss 13/10)
„nicht nur beim Verkäufer sondern vor allem bei dem Endnutzer vorliegen. Die Ausnahmebestimmung soll das Marktpotenzial des Rohstoffes Hanf und seine Verwendungsmöglichkeiten zur industriellen und möglicherweise energetischen Verwendung erschließen und nicht die Bevölkerung mit THC-schwachen Zubereitungen zu persönlichen Konsumzwecken versorgen, auch nicht das grundsätzliche Cannabisverbot aufweichen (vgl. Körner aaO § 2 Rdnr. 20 m.w.N.). Danach hat die Kammer die Ausnahmeregelung mit der Feststellung, die „X.-Räucherhanfmischung“ sei von dem Angeklagten zu Konsumzwecken angeboten worden, rechtsfehlerfrei verneint. Es fehlt bereits am Vorliegen gewerblicher Zwecke (vgl. Körner BtM aaO § 2 Rdnr. 20 m.w.Nw.). Auf die weitere Frage, ob diese einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen, kommt es nicht mehr an.“
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3 Kommentare
Das bedeutet es könnte von Rauschhanf nicht unterschieden werden weder im Urin noch im Blut noch im Haar und damit werden Konsumenten legaler Produkte völlig sinnfrei diskriminiert! Solche Probleme treten auf bei Verkehrsrechtsfragen bei Arbeitsämtern wo Leute von Tests betroffen sind und bei durch Gerichte vorgegebener Abstinenz im Rahmen einer Bewährungsauflage zum Beispiel. was hier abgeht ist nicht demokratisch und Minderheitendiskriminierung ,