19 Mobilfunkanbieter wegen mangelhafter Handyverträge abgemahnt
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat zahlreiche Handyverträge überprüft und bei 19 Mobilfunkanbietern gravierende Fehler in deren AGB entdeckt. Der vzbv mahnte daraufhin die Mobilfunkanbieter ab.
Inhaltsverzeichnis
Überprüfung der AGB
Bei der Überprüfung der Handyverträge verschiedener Mobilfunkanbieter untersuchte der vzbv auch das „Kleingedruckte“ und fand gravierende Fehler in sämtlichen überprüften Verträgen. In einem Fall wurden sogar 23 bedenkliche Regelungen festgestellt.
Der vzbv überprüfte vor allem Preis- und Leistungsänderungsvorbehalte: Oft behalten sich Mobilfunkanbieter das Recht vor, Preise, Leistungen und Geschäftsbedingungen jederzeit nahezu unbeschränkt ändern zu können. Häufig liegen aber auch Fehler in den Kündigungsklauseln oder in den Haftungsregelungen vor.
Die Regelungen sind in der Regel zu weit gefasst und haben zum Ziel, dem Mobilfunkanbieter sämtliche Hintertürchen offen zu lassen, den Kunden jedoch zu einer möglichst langen Laufzeit zu zwingen.
Durch solche – im Ergebnis unwirksamen - Klauseln liegt dann eine unzulässige, unangemessene Benachteiligung des Kunden vor.
Abgemahnte Mobilfunkanbieter
Die abgemahnten Mobilfunkanbieter sind:
• AllMobility GmbH
• Blau Mobilfunk GmbH
• Brand mobile GmbH
• Congstar GmbH
• E-Plus Service GmbH & Co. KG
• Fonic GmbH
• Gemodi Gesellschaft für Mobilfunkdienste mbH
• HFO Telecom AG
• Klarmobil GmbH
• McSIM Mobilfunk GmbH
• Mobilcom Communication GmbH
• Moconta GmbH & Co. KG
• O2 (Germany) GmbH & Co. KG
• Ortel Mobile GmbH
• Simply Communication GmbH
• Simyo GmbH
• T-Mobile Deutschland GmbH
• Vistream GmbH
• Vodafone D2 GmbH
Fazit
Die gesetzlichen Bestimmungen über die Wirksamkeit von AGB Klauseln sind dem juristischen Laien oft unbekannt und unterliegen zudem einer ständigen Weiterentwicklung. In vielen AGB finden sich unwirksame Klauseln. Deshalb sollten Verwender von AGB diese regelmäßig überprüfen und unbedingt darauf achten, dass die von ihnen verwendeten AGB keine unzumutbaren Benachteiligungen der Vertragspartner beinhalten. Diese können zu unschönen und überflüssigen Auseinandersetzungen mit den Vertragspartner, mitunter auch zu kostspieligen und ärgerlichen Abmahnungen führen.
Quelle: PM der Verbraucherzentrale Bundesverband
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Claudia Hautumm / PIXELIO
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