Darf die Telefonnummer im Impressum auch eine Handynummer sein?

Darf die Telefonnummer im Impressum auch eine Handynummer sein?
Stand: 10.07.2015 7 min 6

Wer ein Telemedium geschäftsmäßig und nicht nur zu rein privaten Zwecken nutzt, hat nach §5 Abs. 1 TMG zwingend eine Anbieterkennzeichnung vorzunehmen. Allerdings sind die konkrete Art und der Umfang der vom Gesetz vorgesehenen Pflichtangaben innerhalb des Impressums teilweise wenig eindeutig formuliert. Insbesondere die notwendigen Angaben zur elektronischen Kontaktaufnahme treiben viele Online-Anbieter um. Die heutige Frage des Tages behandelt deshalb, ob eine im Impressum angeführte Rufnummer auch eine Mobilfunknummer sein darf.

I. Besteht überhaupt eine Pflicht zur Rufnummernanführung im Impressum?

Die Pflicht, im Impressum Angaben anzuführen, die eine schnelle und unmittelbare elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen, ergeht aus §5 Abs. 1 Nr. 2 TMG. Explizit wird dort jedoch nur die Ausweisung der Email-Adresse vorgeschrieben, sodass lange Zeit umstritten war, ob daneben überhaupt auf eine Rufnummer hingewiesen werden musste.

Nach allgemeiner Ansicht konnte zwar die alleinige Angabe der Mailadresse den Erfordernissen der Impressumspflicht nicht genügen. Insofern ist der §5 Abs. 1 Nr. 2 TMG nämlich richtlinienkonform unter Berücksichtigung des Art. 5 Abs. 1 lit. c der E-Commerce-Richtlinie (RL 2000/31/EG) auszulegen, nach welchem neben der elektronischen Post einen weiteren schnellen, unmittelbaren und effizienten Kommunikationsweg zur Verfügung stehen muss.
Allerdings bedurfte die Frage, ob diese weitere Kommunikationsmethode – wie vielfach vertreten wurde – ausschließlich durch eine telefonische Korrespondenz gewährleistet werden konnte und mithin die Ausweisung einer Rufnummer im Impressum stets erforderlich machte, einer Klärung durch den EuGH. Der Gerichtshof kam mit Urteil v. 16.10.2009 (Rechtssache C-298/07) zu dem Ergebnis, dass die Telefonnummer nicht zwingend sei, sofern – neben der Email – alternativ auf ein anderes Medium zur Korrespondenz verwiesen wurde, das ein unmittelbares Einlassen auf Verbraucheranliegen garantierte.

Zur Begründung führte er an, dass ein Diensteanbieter zwar verpflichtet sei, den Nutzern des Dienstes neben seiner Adresse der elektronischen Post weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichten. Diese Informationen müssten jedoch nicht zwingend eine Telefonnummer umfassen. Sie könnten auch eine elektronische Anfragemaske betreffen, über die sich die Nutzer des Dienstes im Internet an den Diensteanbieter wenden können, woraufhin dieser mit elektronischer Post antwortet. Es treffe damit zu, dass eine elektronische Anfragemaske als unmittelbarer und effizienter Kommunikationsweg im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie angesehen werden könne, wenn der Diensteanbieter auf Anfragen der Verbraucher innerhalb von 30 bis 60 Minuten antworte.

Die Informationen im Impressum müssen demnach nicht notwendigerweise eine Telefonnummer umfassen. Wird auf eine solche verzichtet, muss aber beachtet werden, dass eine gleichwertige andere Kommunikationsmöglichkeit ausgewiesen wird.
Eine Faxnummer kann die Telefonnummer hierbei nicht ersetzen, weil nach Erfahrungswerten die vollumfängliche und nutzerunabhängige Kontaktaufnahme dadurch beschränkt würde, dass nicht jeder kontaktbedürftige Nutzer tatsächlich über ein entsprechendes Gerät verfüge.

Weil die Einrichtung alternativer und gleichwertiger Korrespondenzwege, die den Kriterien des EuGH genügen, regelmäßig mit einem hohen informationstechnologischen und finanziellen Aufwand verbunden ist, entspricht es heutzutage der Praxis, trotz mangelnder expliziter Verpflichtung neben der Mailadresse im Impressum die Telefonnummer des jeweiligen Anbieters anzugeben.

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II. Muss eine Festnetznummer angegeben werden oder genügt der Verweis auf Mobilfunk?

Die viele Online-Anbieter beschäftigende Frage, ob auch die Angabe einer Mobilfunknummer den Erfordernissen eines unmittelbaren und effizienten Kommunikationsweges neben der Mailadresse genügen kann oder ob stets auf eine Festnetznummer verwiesen werden muss, ist von der Rechtsprechung bisher nicht erörtert worden und mithin stets Gegenstand von Diskussionen gewesen.

Insofern sei darauf verwiesen, dass die folgenden Ausführungen nur die Ansicht der IT-Recht Kanzlei widerspiegeln, welche sich auf Zweckmäßigkeits- und Praxiserwägungen stützt.

Dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 lit c. der E-Commerce-Richtlinie, der bei der Auslegung der Pflicht zur Bereitstellung von Angaben zur elektronischen Kommunikation nach §5 Abs. 1 Nr. 2 TMG zu berücksichtigen ist, kann ein Ausschluss von Mobilfunknummern nicht entnommen werden.

Nach dieser Vorschrift sind Diensteanbieter nur gehalten, einen (neben der Mail weiteren) schnellen, unmittelbaren und effizienten Kommunikationsweg bereitzustellen.

1.) Ortsunabhängige Erreichbarkeit

Ebenso wie eine Festnetznummer ermöglicht auch die Anführung einer Handynummer die Herstellung eines unmittelbaren Kontakts zwischen Nutzer und Betreiber in Form der Rede und Gegenrede und steht in ihrer Eignung zur Korrespondenz dem Festnetz in nichts nach.

Vertretbar wäre sogar die Behauptung, dass die Korrespondenz per Mobilfunk inzwischen zum effizienteren Kommunikationsweg erstarkt ist.

Insofern muss bei der Angabe einer Festnetznummer zur Erfüllung des Effizienzkriteriums nämlich gewährleistet sein, dass infolge der Durchwahl der Diensteanbieter tatsächlich stets erreichbar und mithin in seinen Räumlichkeiten das Telefon immer so besetzt ist, dass ein Rückruf innerhalb von 30-60 Minuten nach der Kontaktaufnahme durch den Nutzer erfolgen kann (s. das Urteil des EuGH v. 16.10.2009 – Rechtssache C-298/07).

Ein Mobiltelefon ermöglicht dahingegen die ortsungebundene Erreichbarkeit und kann mithin mit größerer Wahrscheinlichkeit sicherstellen, dass Nutzeranfragen mit einer rechtzeitigen Antwort begegnet wird.

2.) Telefon und SMS

Hinzu kommt, dass anders als bei den meisten Festnetztelefonen der Verweis auf ein Mobiltelefon den kontaktbedürftigen Nutzer nicht ausschließlich auf die Korrespondenz des gesprochenen Wortes beschränkt, sondern diesem zudem die Möglichkeit geboten wird, per SMS einen schriftlichen Kontakt herzustellen. Das Mobiltelefon vereint so – anders als eines festnetzgebundenes – regelmäßig zwei Kommunikationswege, welche dessen Geltungsanspruch im Rahmen des Impressums stärken.

3.) Keine Benachteiligung von kleinen und mittleren Unternehmen

Des Weiteren ist in die Abwägung mit einzubeziehen, dass nach dem geltenden Leitbild des EU-Rechts kleinere und mittlere Unternehmen gegenübergroßen Firmen durch weniger strenge Auflagen zur Stärkung des Wettbewerbs privilegiert werden sollen (so auch Erwägungsgrund 2 der der Impressumspflicht zugrunde liegenden E-Commerce-Richtlinie).

Berücksichtigt man nun, dass gerade für Kleinunternehmer oder Ein-Mann-Gewerbe die Einrichtung eines Festnetzanschlusses nicht nur mit erheblichen Bereitstellungskosten, sondern zudem möglicherweise mit Personalkosten für dessen Besetzung verbunden sein kann, erscheint es nicht sachgerecht, der weitreichenden Impressumspflicht, die teilweise auch Privatpersonen betreffen kann – das Erfordernis eines Festnetzanschlusses anheim zu stellen. Dies gilt umso mehr, als die Möglichkeit der Erreichbarkeit über Festnetz essentiell auch von der Größe des jeweiligen Unternehmens abhängt und mithin kleinere Gewerbe stets mit wirtschaftlich belastenden Abmahnungen bedroht würden.

4.) Mobilfunk als heutiger Status quo

Auch praktische Erwägungen sprechen für die Zulänglichkeit einer Mobilfunknummer im Impressum. Während zur Zeit des Inkrafttretens der Anbieterkennzeichnungspflicht das Vorhandensein eines Festnetzanschlusses im Haushalt der Nutzer der Usus und der Besitz eines Mobiltelefons eine Rarität war, ist das herkömmliche Festnetz in seiner Bedeutung durch den Fortschritt und die kontinuierliche Ausbreitung des Mobilfunks heutzutage nicht unerheblich verblasst. Mittlerweile kann angenommen werden, dass nahezu jeder Nutzer über ein Handy verfügt, was wiederum für die Effizienz des Kommunikationsweges spricht. Gerade der Markterfolg von Smartphones hat dazu geführt, dass weitgehende Bevölkerungskreise verschiedenste Telemedien im Wege des mobilen Internets auch von unterwegs aufrufen kann. Entsteht hier ein Kontaktaufnahmebedürfnis, müsste es also auch im Interesse der Nutzer liegen, vom Smartphone aus direkt eine mobile Korrespondenz zum Diensteanbieter herstellen zu können.

5.) Keine unangemessenen Kosten

Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass es der Effizienz des Kommunikationsweges im Einzelfall entgegenstehen kann, wenn dieser nur mit erheblichen Kosten zu bestreiten ist. Insofern hatte das OLG Frankfurt a.M. (Urteil v. 02.10.2014 – Az.: 6 U 219/13) entschieden, dass die Angabe einer kostenpflichtigen Mehrwertdienstenummer mit einer Belastung von 2,99€/Minute unzulässig sei, weil dies zu viele Nutzer von einer Kontaktaufnahme abschrecke und mithin eine hinreichende Korrespondenz nicht gewährleiste.

Es mag insofern zutreffen, dass Anrufe von dem Fest- aufs Mobilfunknetz noch vor einigen Jahren nicht selten kostspielig waren und unter dem Aspekt der Unzumutbarkeit für den Nutzer gegen die Zulässigkeit von Mobilfunknummern im Impressum sprachen.
Mittlerweile wurden aber die ehemals hohen Anrufgebühren durch die heutzutage vorherrschenden Flatrate-Optionen sowohl in Festnetz- als auch in Mobilfunktarifen weitgehend aufgehoben, welche die Kosten durch unbegrenzte Sprechminuten zu einem bestimmten Monatssatz deckeln.

6.) Ergebnis

Unter Berücksichtigung der verschiedenen Argumente gelangt die IT-Recht Kanzlei zu dem Ergebnis, dass es der Gewähr eines rechtssicheren Impressums nicht entgegensteht, dort anstatt einer Festnetznummer eine Mobilfunknummer anzuführen.

Erforderlich ist hierbei freilich, dass die angegebene Rufnummer tatsächlich erreichbar ist, sie also aktuell und das jeweilige Handy auch tatsächlich eingeschaltet ist und der Betreiber es zu den normalen Geschäftszeiten bei sich führt.
Keinesfalls zulässig ist der Versuch, sich unter dem Deckmantel der Mobilfunknummeranführung einer potenziellen Kontaktaufnahme durch informationsbedürftige Nutzer zu entziehen.

III. Fazit

Die heutige Frage des Tages, ob im Impressum anstatt einer Festnetznummer auch eine Mobilfunknummer angeführt werden darf, ist nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei mit einem „Ja!“ zu beantworten.

Für die Effizienz des Mobilfunks als elektronischem Kommunikationsweg sprechen nicht nur dessen kontinuierliche Ausbreitung und die Zumutbarkeit der Rufgebühren, sondern vor allem Zweckmäßigkeitserwägungen sowohl auf der Nutzer- als auch auf der Unternehmerseite. Nutzern wird bei der Anführung einer Mobilfunknummer im Impressum die ortsunabhängige Erreichbarkeit des Diensteanbieters gewährleistet und zudem eine weitere Korrespondenzmöglichkeit per SMS eröffnet. Gerade kleine und mittlere Betreiber sehen sich auf der anderen Seite keinen Bereitstellungs- und Personalkosten zur Besetzung eines Festnetztelefons ausgesetzt.

Unzulässig wäre der Verweis auf den Mobilfunk nur, wenn dadurch gerade erreicht werden soll, dass Nutzern eine Kontaktaufnahme verwehrt wird. Insofern müssen die Rufnummer aktuell und das mobile Gerät zu den üblichen Geschäftszeiten in Betrieb sein und vom Unternehmer tatsächlich mitgeführt werden.

Bei weiteren Fragen zur rechtssicheren Gestaltung Ihres Impressums beraten wir Sie gerne.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle: business dog © javier brosch

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6 Kommentare

U
Unwichtig 27.06.2019, 23:53 Uhr
Unglaubliches
Da wird heute noch über ein Impressum Lamentiert, währenddessen das DSGVO dazu beigetragen hat, daß man nicht einmal die Domäne, auf wen das "Fahrzeug" eingetragen ist geprüft werden kann, ob zumindestens diese Daten überein stimmen: auch dort soll nun abkassiert werden.

Also für mich gehen zwar Sicherheitsfragen im Rechtswesen anders, aber nunja das ist ja bei dem Chuhrwahn, den die Armleuchter die letzten 30 Jahre von den Mao=Mowa-Streichlern abgezogen haben wohl kaum noch discozitronenfähig.

Willkommen, inder, Weimaraner Armleuchterfabrik. Heil dem Einziegenden Führer, Heil dem wohl, Thäter-Start.

Mögen Atombomben dieses Rechtswesen vandalierende Monster aus der Opiumhölle verdampfen.

Im übrigen: Wissen Sie, wie die Gäste-am-popo früher in Naziz-Doitchuhnt genannt wurden?

DIE GRÜNEN

Atombomben - auch nur ein Anti-Baby-ohne-Hirn-Pille im Entwicklungsprogramm für Mao=Mowa-Springer - ich würde mir mal langsam Sorgen machen, weil im Jahre 2011 der Nikolaus im Reis(malrübencrowd)Tag das Spielzeug im Tiergarten einkassiert hatte.

Also da steht ein Affenhaus mitten im Tiergarten und das Rosalührische Traumschiffpersonal mit dem IQ von einem Fieberthermometer mit Rückgradbruch glaubt dem Universum mal wieder vor, daß es Intelligent wäre MacBeth ständig neu zu Pfuscherpfennigen.

Super, Ingo, nicht DieSääl!!!
kennt man doch alles - vor allem die nummer mit dem Sterilisieren des Staatswesens bis im Hirn nur noch Fakirflöte ist.

Aluhut Scheißhaus - die Putze vom Zoll beschwert sich auch über die MartinSchoolz-Sonnenschlauen, die als BASQUETT-Korbkinder von InsuranceFraud Storch gebracht wurden ständig das die Wende nur braune Scheiße ist, die man schon aus dem Vorhergehenden Jahrhunderten kennt.

Die glauben doch nicht ernsthaft, daß die nochmals einen "Zweiten Weltkrieg" bekommen?

Eher fliegen die Bomben - FEUER FREI
M
Michael 05.04.2019, 12:41 Uhr
kein Titel
Der Artikel ist gut geschrieben, aber eine Sache ist nicht geklärt: Muss bei einer deutschen Webseite mit einer deutschen Adresse eine deutsche Telefonnummer veröffentlicht werden oder darf das auch eine Rufnummer aus dem Ausland sein?
M
Markus 31.08.2017, 10:48 Uhr
Rechtsvorschriften aus der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV)
Ihr Artikel behandelt nur die Pflichten, welche sich aus dem Telemediengesetz (TMG) §5 ergeben. Aber als Diensteanbieter nach dem TMG ist man doch auch an die Dienstleistungs-Informationspflichtein-Verordnung (DL-InfoV) gebunden und dort wird in §2 Abs. 2 schon ziemlich klar gesagt, welche Angaben zu machen sind. Und da eine Mobilfunknummer häufig mit zusätzlichen Kosten für den Anrufer verbunden ist, kann eine Mobilfunknummer nur schwerlich als unmittelbar erreichbar gelten. Der Anbieter kann aber eine Festnetznummer auf sein Mobiltelefon umleiten. Damit wäre dem Kunden die kostengünstige Kontaktaufnahme möglich und der Anbieter auch erreichbar wenn er unterwegs ist.
S
S. Daniilidou 16.02.2017, 13:18 Uhr
Webeanrufe
Ich verstehe, dass man für die Kunden erreichbar sein muss. Dadurch, dass  im Impressum eine Telefonnummer stehen muss, egal ob Handynummer oder Festnetz Anschluss, werde ich ständig mit Werbeanrufen belästigt. Es scheint  diesen Firmen egal zu sein, dass ich mir Werbeanrufe ausdrücklich verbeten habe oder dass ich nie meine Einwilligung vor diesen Anrufen gegeben habe, wie der Gesetzgeber es vorschreibt.
Gibt es dagegen auch einen Schutz? Oder bin ich hier als Kleinstunternehmer der Dumme?
A
Alexander 20.04.2016, 17:56 Uhr
Was wenn immer die Mailbox dran geht und kein Rückruf erfolgt
Habe, das gerade auch mal als Kunde, mails wegen fehlender Rechnung werden nicht beantwortet, via Handy immer nur die Mailbox.
Also ist hier ist keine tatsächlich Erreichbarkeit vorhanden. Was wäre dann der Fall?
n
nur so 22.01.2016, 20:53 Uhr
gut erklärt
klasse, danke dafür!

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