Nickel-Höchstwerte gelten auch für „reizende“ Handtaschen
Fast jeder zehnte Mensch reagiert allergisch auf Nickel. Aus diesem Grund besteht für nickelhaltige „Bedarfsgegenstände“ ein (durch die EU initiiertes) Verkaufsverbot. Doch nicht nur Modeschmuck wie Halsketten, Armbänder und Ohrringe werden von diesem erfasst. Auch Handtaschen können insbesondere in Knöpfen und Ösen den für zahlreiche Menschen extrem unangenehmen Stoff enthalten und fallen somit unter die Verkaufsbeschränkung. Was konkret hinter dem Verkaufsverbot für (nickelhaltige) Handtaschen steckt, erfahren Sie im Folgenden.
Inhaltsverzeichnis
A. Rechtlicher Hintergrund der Nickel-Höchstmenge
§ 6 Nr. 4 Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV) regelt, dass bestimmte Bedarfsgegenstände gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie gewisse Stoff-Höchstmengen freisetzen. Anlage 5a zu § 6 Nr. 4 BedGgstV normiert derartige Richtwerte für Bedarfsgegenstände, die Nickel enthalten.
Die Richtwerte orientieren sich hier an der maximalen, für die Gesundheit noch unbedenklichen Freisetzung von Nickel aus dem jeweiligen Schmuckstück und variieren hinsichtlich des voraussichtlichen Körperkontakts und der Nickelbelastung des Gegenstandes.
Für Bedarfsgegenstände, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen, normiert Anlage 5a zu § 6 Nr. 4 BedGgstV, dass diese eine Höchstmenge von 0,5 my Nickel/cm²/Woche freisetzen dürfen. Bedarfsgegenstände, die diese Höchstgrenze überschreiten, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.
B. Nickel-Höchstmenge auch für Handtaschen?
Damit nickelhaltige Handtaschen unter diese Beschränkung fallen, müssten diese als Bedarfsgegenstände einzuordnen sein, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen.
I. Handtaschen als Bedarfsgegenstände
Was konkret unter einem Bedarfsgegenstand zu verstehen ist, wird grundsätzlich durch § 2 Abs. 6 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) festgelegt. Nach § 2 Abs. 6 Nr. 6 LFGB sind Bedarfsgegenstände u.a. Gegenstände, die dazu bestimmt sind, nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung zu kommen, wie Bekleidungsgegenstände, Bettwäsche, Masken, Perücken, Haarteile, künstliche Wimpern und Armbänder.
Im Gegensatz zu bspw. einem T-Shirt wird nicht jede Handtasche dauerhaft und eng am Körper getragen. Jedoch setzt der Begriff „Bedarfsgegenstand“ i. S. d. § 2 Abs. 6 LFGB auch nur eine „nicht nur vorübergehende Berührung“ voraus. Entscheidend ist, dass die Berührung von „gewisser Dauer“ ist. Eine Einwirkung auf den menschlichen Körper, insbesondere über die Haut, muss möglich sein. Die Berührung muss dabei keine dauernde, ununterbrochene sein (Meyer in: Meyer/Streinz LFGB 2012, § 2 LFGB Rn. 206).
Auch wenn eine Handtasche also nicht wie ein T-Shirt dauerhaft am Körper getragen wird: Eine Berührung von „gewisser Dauer“ mit der Haut genügt bereits, um eine Handtasche als Bedarfsgegenstand einzuordnen. Eine solche Berührung, die zu einer Einwirkung auf den menschlichen Körper führt, ist bei Handtaschen grundsätzlich zu bejahen. Handtaschen fallen somit unter den Begriff „Bedarfsgegenstände“ i. S. d. § 2 Abs. 6 LFGB.
II. Unmittelbare und längere Berührung mit der Haut
Fraglich ist jedoch, ob Handtaschen auch – wie Anlage 5a zu § 6 Nr. 4 BedGgstV gefordert – unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen.
Für diese Einordnung spricht Anlage 1 zur BedGgstV. Diese subsumiert in Nr. 7 Anlage 1 zur BedGgstV „Handtaschen“ unter „Textil- und Ledererzeugnisse, die längere Zeit mit der menschlichen Haut oder der Mundhöhle direkt in Verbindung kommen“. Eine einheitliche Systematik der BedGgstV erfordert, dass sämtliche Vorschriften der BedGgstV einheitlich auszulegen sind. Dementsprechend ist die Subsumtion in Nr. 7 Anlage 1 zur BedGgstV auch für die Auslegung der Begriffe in Anlage 5a BedGgstV heranzuziehen.
Handtaschen stellen somit Bedarfsgegenstände dar, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen. Auch für nickelhaltige Handtaschen gelten folglich die in Anlage 5a zur BedGgstV genannten Höchstwerte.
C. Fazit
Das Verkaufsverbot für nickelhaltige Bedarfsgegenstände gilt nicht nur für Modeschmuck. Auch Handtaschen dürfen die Nickel-Höchstmengen nicht überschreiten. Konkret dürfen Handtaschen eine Höchstmenge von 0,5 my Nickel/cm²/Woche freisetzen. Überschreiten sie diesen Höchstwert, dürfen sie nicht in den Verkehr gebracht werden.
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