Ab dem 04.01.2022: Beschränkungen für den Handel mit Tätowierfarben und Permanent-Make-up

Ab dem 04.01.2022: Beschränkungen für den Handel mit Tätowierfarben und Permanent-Make-up
24.11.2021 | Lesezeit: 4 min

Ab dem 04.01.2022 sind auch in Deutschland die Regelungen der Verordnung (EU) 2020/2081 der Kommission vom 14. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend Stoffe in Tätowierfarben oder Permanent-Make-up anwendbar. Mit dieser Verordnung werden EU-weit geltende Beschränkungen für einzelne Stoffe oder Stoffgruppen eingeführt, die in Tätowierfarben oder Permanent Make-up verwendet werden. Welche Auswirkungen dies auf den Online-Handel mit Tätowierfarben hat, erläutern wir im folgenden Beitrag.

Rechtlicher Hintergrund

Für die Herstellung sowie das Inverkehrbringen von Tätowiermitteln und Mitteln für Permanent Make-up gelten in Deutschland die Vorschriften der §§ 26 ff. des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB). Danach ist es u. a. verboten,

  • Mittel zum Tätowieren für andere derart herzustellen oder zu behandeln, dass sie bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit zu schädigen,
  • Stoffe oder Gemische aus Stoffen, die bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit zu schädigen, als Mittel zum Tätowieren in den Verkehr zu bringen.

Ferner regelt in Deutschland die Verordnung über Mittel zum Tätowieren einschließlich bestimmter vergleichbarer Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen spezifische Anforderungen an Tätowiermittel und Mittel für Permanent Make-up.

Zur Sicherstellung einheitlicher Anforderungen für Tätowiermittel in der gesamten EU hat die EU Regelungen zur Beschränkung gefährlicher Stoffe in Tätowiermitteln sowie besondere Kennzeichnungsvorschriften im Rahmen der europäischen REACH-Verordnun festgelegt.

Die REACH-Verordnung ist seit 2007 in Kraft und soll ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sicherstellen. Sie soll gleichzeitig den freien Verkehr von Chemikalien auf dem Binnenmarkt gewährleisten und Wettbewerbsfähigkeit und Innovation fördern. Das Kürzel „REACH“ leitet sich aus dem englischen Titel der Verordnung ab: Regulation concerning the Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals.

Durch die Verordnung (EU) 2020/2081 wurde die REACH-Verordnung in ihrem Anhang XVII, welcher Regelungen zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend Stoffe in Tätowierfarben oder Permanent-Make-up enthält, geändert. Diese Änderungen sind grundsätzlich ab dem 04.01.2022 anwendbar.

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Inhalt der Änderungen

Die Verordnung regelt Verbote für einzelne Stoffe oder Stoffgruppen, die in Tätowierfarben oder Permanent Make-up verwendet werden. Dazu gehören z. B. bestimmte Azofarbstoffe, karzinogene aromatische Amine, polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Metalle und Methanol.

Ferner schreibt die Verordnung vor, dass bei Gemischen, die für Tätowierungen und Permanent Make-up bestimmt sind, diese Verwendung auf dem Etikett anzugeben ist. Das Etikett muss auch eine Liste der Inhaltsstoffe und einschlägige Sicherheitshinweise enthalten.

Daneben werden unter Berücksichtigung eines längeren Übergangszeitraums ab dem 04.01.2023 auch die beiden Pigmente „Blau 15:3“ und „Grün 7“ verboten, welche derzeit häufig für die Herstellung von Tätowierfarben verwendet werden.

Begründet werden die Änderungen in erster Linie damit, dass von den betroffenen Chemikalien ein hohes Gesundheitsrisiko ausgehen soll. Nach Überzeugung der zuständigen Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) sei wissenschaftlich nachgewiesen, dass die Stoffe Krebs auslösen, die DNA verändern oder die Fortpflanzung beeinträchtigen können. Auch Hautreizungen sowie -entzündungen, chronische Allergien und Augenschäden seien zu befürchten.

Rechtsfolgen der Änderungen

Die Änderungen haben weitreichende Folgen für den Handel mit Tätowierfarben oder Permanet Make-up in der EU. Durch das ab dem 04.01.2022 geltende Verbot dürfen Tätowierfarben, welche die vorgenannten Chemikalien enthalten, in der EU nicht mehr vertrieben werden. Ab dem 04.01.2023 gilt dieses Verbot auch für Tätowierfarben, welche die Pigmente „Blau 15:3“ oder „Grün 7“ enthalten.

Überwacht wird das Verbot von den zuständigen Lebensmittelüberwachungsämtern. Händlern, die ab dem 04.01.2022 noch Tätowierfarben mit verbotenen Stoffen in Verkehr bringen, können strafrechtlich oder ordnungswidrigkeitsrechtlich belangt werden. Gemäß § 58 LFGB beträgt der Strafrahmen bei vorsätzlichem Verstoß bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Im Falle eines fahrlässigen Verstoßes kann eine Geldbuße bis zu 50.000 EUR verhängt werden.

Fazit

Aufgrund einer Änderung der REACH-Verordnung dürfen ab dem 04.01.2022 Tätowierfarben, welche bestimmte chemische Stoffe wie etwa bestimmte Azofarbstoffe, karzinogene aromatische Amine, polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Metalle und Methanol enthalten, in der EU nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Entsprechendes gilt ab dem 04.01.2023 für Tätowierfarben, welche die Pigmente „Blau 15:3“ oder „Grün 7“ enthalten.

Die zuständige Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) will die Bevölkerung hierdurch vor Gesundheitsrisiken schützen. Bei Verstößen drohen Händlern strafrechtliche oder ordnungswifrigkeitsrechtliche Konsequenzen.

Händlern, die hiervon betroffen sind, sei geraten, zum jeweils einschlägigen Stichtag keine Tätowierfarben mehr zum Verkauf anzubieten, welche unter eines der betreffenden Verbote fallen.

Es bleibt zu hoffen, dass der Markt bis zum jeweils einschlägigen Stichtag Alternativen (z. B. vegane Tätowierfarben) bereitstellen kann, damit sich betroffene Händler anderweitig eindecken können.

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