Oracle gegen UsedSoft: EuGH entscheidet zum Handel mit Gebraucht-Software
Ein Softwarehersteller kann sich dem Weiterverkauf seiner „gebrauchten“ Lizenzen, die die Nutzung seiner aus dem Internet heruntergeladenen Programme ermöglichen, grundsätzlich nicht widersetzen. Denn der so genannte „Erschöpfungsgrundsatz“ des Urheberrechts gilt nicht nur, wenn der Softwarehersteller die Kopien seiner Software auf einem Datenträger (z.B. CD-ROM) vermarktet, sondern auch dann, wenn er sie durch Herunterladen von seiner Internetseite verbreitet. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) heute entschieden...
Pressemitteilung des EuGH zum Thema:
Oracle entwickelt und vertreibt, insbesondere per Download über das Internet, sogenannte „Client-Server-Software“. Der Kunde lädt unmittelbar von der Internetseite von Oracle eine Programmkopie auf seinen Computer. Das durch einen Lizenzvertrag gewährte Nutzungsrecht an einem solchen Programm umfasst die Befugnis, die Kopie dieses Programms dauerhaft auf einem Server zu speichern und bis zu 25 Nutzern dadurch Zugriff zu gewähren, dass die Kopie in den Arbeitsspeicher ihrer Arbeitsplatzrechner geladen wird. In den Lizenzverträgen ist vorgesehen, dass der Kunde ausschließlich für seine internen Geschäftszwecke ein unbefristetes und nicht abtretbares Nutzungsrecht erwirbt. Im Rahmen eines Software-Pflegevertrags können auch aktualisierte Versionen der Software („updates“) und Programme zur Fehlerbehebung („patches“) von der Internetseite von Oracle heruntergeladen werden.
UsedSoft ist ein deutsches Unternehmen, das mit Lizenzen handelt, die es Oracle-Kunden abgekauft hat. Die UsedSoft-Kunden, die noch nicht im Besitz der Software sind, laden nach dem Erwerb einer „gebrauchten“ Lizenz unmittelbar von der Internetseite von Oracle eine Programmkopie herunter. Kunden, die bereits über das Programm verfügen, können eine Lizenz oder einen Teil der Lizenz für zusätzliche Nutzer hinzuerwerben. In diesem Fall laden die Kunden die Software in die Arbeitsplatzrechner dieser weiteren Nutzer.
Oracle hat UsedSoft vor den deutschen Gerichten verklagt, um Letzterer diese Praxis untersagen zu lassen. Der Bundesgerichtshof, der letztinstanzlich über diesen Rechtsstreit zu entscheiden hatte, hat den Gerichtshof ersucht, die Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen1 in diesem Kontext auszulegen.
Nach dieser Richtlinie erschöpft sich das Recht zur Verbreitung einer Programmkopie in der Union mit dem Erstverkauf dieser Kopie durch den Urheberrechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung. So verliert der Rechtsinhaber, der eine Kopie in einem Mitgliedstaat der Union vermarktet hat, die Möglichkeit, sich auf sein Verwertungsmonopol zu berufen, um sich dem Weiterverkauf der Kopie zu widersetzen. Im vorliegenden Fall macht Oracle geltend, der in der Richtlinie vorgesehene Erschöpfungsgrundsatz sei nicht auf Nutzungslizenzen für aus dem Internet heruntergeladene Computerprogramme anwendbar.
Der Gerichtshof führt in seinem Urteil aus, dass der Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechts nicht nur dann gilt, wenn der Urheberrechtsinhaber die Kopien seiner Software auf einem Datenträger (CD-ROM oder DVD) vermarktet, sondern auch dann, wenn er sie durch Herunterladen von seiner Internetseite verbreitet.
Stellt der Urheberrechtsinhaber seinem Kunden nämlich eine – körperliche oder nichtkörperliche – Kopie zur Verfügung, und schließt er gleichzeitig gegen Zahlung eines Entgelts einen Lizenzvertrag, durch den der Kunde das unbefristete Nutzungsrecht an dieser Kopie erhält, so verkauft er diese Kopie an den Kunden und erschöpft damit sein ausschließliches Verbreitungsrecht. Durch ein solches Geschäft wird nämlich das Eigentum an dieser Kopie übertragen. Somit kann sich der Rechtsinhaber, selbst wenn der Lizenzvertrag eine spätere Veräußerung untersagt, dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr widersetzen.
Der Gerichtshof stellt insbesondere fest, dass der Urheberrechtsinhaber, wenn die Anwendung des Grundsatzes der Erschöpfung des Verbreitungsrechts allein auf Programmkopien, die auf einem Datenträger verkauft worden sind, beschränkt würde, den Weiterverkauf von Kopien, die aus dem Internet heruntergeladen worden sind, kontrollieren und bei jedem Weiterverkauf erneut ein Entgelt verlangen könnte, obwohl er schon beim Erstverkauf der betreffenden Kopie eine angemessene Vergütung erzielen konnte. Eine solche Beschränkung des Weiterverkaufs von aus dem Internet heruntergeladenen Programmkopien ginge über das zur Wahrung des spezifischen Gegenstands des fraglichen geistigen Eigentums Erforderliche hinaus.
Außerdem erstreckt sich die Erschöpfung des Verbreitungsrechts auf die Programmkopie in der vom Urheberrechtsinhaber verbesserten und aktualisierten Fassung. Selbst wenn der Wartungsvertrag befristet ist, sind die aufgrund eines solchen Vertrags verbesserten, veränderten oder ergänzten Funktionen nämlich Bestandteil der ursprünglich heruntergeladenen Kopie und können vom Kunden ohne zeitliche Begrenzung genutzt werden.
Der Gerichtshof weist jedoch darauf hin, dass die Erschöpfung des Verbreitungsrechts den Ersterwerber nicht dazu berechtigt, die Lizenz aufzuspalten und teilweise weiterzuverkaufen, falls die von ihm erworbene Lizenz für eine seinen Bedarf übersteigende Zahl von Nutzern gilt.
Weiter führt der Gerichtshof aus, dass der ursprüngliche Erwerber einer körperlichen oder nichtkörperlichen Programmkopie, an der das Verbreitungsrecht des Erwerbers erschöpft ist, die auf seinen Computer heruntergeladene Kopie zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs unbrauchbar machen muss. Würde er sie weiterhin nutzen, verstieße dies nämlich gegen das ausschließliche Recht des Urheberrechtsinhabers auf Vervielfältigung seines Computerprogramms. Anders als das ausschließliche Verbreitungsrecht erschöpft sich das ausschließliche Vervielfältigungsrecht nicht mit dem Erstverkauf. Die Richtlinie erlaubt jedoch jede Vervielfältigung, die für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms durch den rechtmäßigen Erwerber notwendig ist. Solche Vervielfältigungen dürfen nicht vertraglich untersagt werden.
In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof klar, dass jeder spätere Erwerber einer Kopie, für die das Verbreitungsrecht des Urheberrechtsinhabers erloschen ist, rechtmäßiger Erwerber in diesem Sinne ist. Er kann also die ihm vom Ersterwerber verkaufte Kopie auf seinen Computer herunterladen. Dieses Herunterladen ist als Vervielfältigung eines Computerprogramms anzusehen, die für die bestimmungsgemäße Nutzung dieses Programms durch den neuen Erwerber erforderlich ist.
Folglich kann der neue Erwerber der Nutzungslizenz, wie z. B. ein UsedSoft-Kunde, als rechtmäßiger Erwerber der betreffenden verbesserten und aktualisierten Programmkopie diese von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers herunterladen.
Quelle: Pressemitteilung des EuGH Nr. 94/12 vom 03.07.2012
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1 Kommentar
So sicher das OLG war, so sicher war auch der Bundesgerichtshof. Aber anders…
Der BGH mnahm die Beschwerde ernst und ließ die Revision zu. Ein eigenes Urteil wollte das höchste deutsche Gericht trotzdem nicht fällen und gab den Fall an den EuGH ab.
Anfang 2012 drohte hier noch der Generalanwalt Bot mit der Empfehlung an den EuGH, dass Software veräußerbar, aber für den rechtmäßigen Zweit-Erwerber trotzdem nicht nutzbar ist…..
Zum Glück kam es anders: Inzwischen liegt allen die wichtige Entscheidung des EuGH vor, in dem der grundsätzliche Verkauf von gebrauchter Software zugelassen ist. Es gibt sicher noch eine offene Frage, aber das Grundsätzliche ist doch schon mal geklärt.
Damit ist klar: Das OLG München hat die Rechtslage falsch eingeschätzt, weil es das Urheberrecht nicht auf moderne Situationen anwenden konnte. Hier bedarf es einer veränderten Rechtsprechung, damit in Zukunft keine Fehleinschätzungen den Markt für Software behindern.
Aber was wird der BGH machen? Auch aus den Fragen an den EuGH und aus alten Entscheidungen des BGH ist abzulesen, dass das höchste deutsche Gericht sich neu orientieren müsste. Das fällt natürlich schwer.
So wird man verstehen können, wenn die BGH-Richter eine eigene Kehrtwende ungern veröffentlichen. (Soll das die nächste Generation machen…)
Mit dem vorläufigen Endergebnis, dass ohne eigene BGH Entscheidung, der Fall Oracle – Usedsoft an das OLG München zurückgewiesen wird.
Nach meiner Einschätzung werden die Richter den offenen Fall nicht an das LG “weiterschieben” können. Oder doch????