Ab dem 13.06.2014: Pflicht zur Information über die Funktionsweise digitaler Inhalte

Ab dem 13.06.2014: Pflicht zur Information über die Funktionsweise digitaler Inhalte
Stand: 14.02.2014 3 min

In diesem Beitrag geht es um die Information über die Funktionsweise digitaler Inhalte, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen für solche Inhalte sowie Informationen über Beschränkungen der Interoperabilität und der Kompatibilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software, soweit diese Beschränkungen dem Unternehmer bekannt sind oder bekannt sein müssen, die nach Art. 246a § 1 Nr. 14 bzw. Nr. 15 EGBGB n. F. für den Unternehmer verpflichtend sein wird.

Rechtlicher Hintergrund: Am 13.06.2014 wird in Deutschland das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung in Kraft treten und damit ab diesem Zeitpunkt ohne Übergangsfrist einige signifikante Änderungen für den Online-Handel mit sich bringen. In verschiedenen Kurzbeiträgen beschäftigt sich die IT-Recht Kanzlei mit den wichtigsten hieraus resultierenden Änderungen für den Online-Handel mit Ausnahme der Änderungen zum gesetzlichen Widerrufsrecht, zu denen Sie hier einen umfassenden Leitfaden finden.

Der Handel mit „digitalen Inhalten“ nimmt im digitalen Zeitalter einen immer höheren Stellenwert ein. „Digitale Inhalte“ bezeichnet nach den Erwägungsgründen zur Verbraucherrechterichtlinie Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden, wie etwa Computerprogramme, Anwendungen (Apps), Spiele, Musik, Videos oder Texte, unabhängig davon, ob auf sie durch Herunterladen oder Herunterladen in Echtzeit (Streaming), von einem körperlichen Datenträger oder in sonstiger Weise zugegriffen wird. Bisher war unter Juristen umstritten, ob der Handel mit solchen Inhalten nach kauf- oder nach dienstrechtlichen Vorschriften zu beurteilen ist. Gerade in dieser Frage schafft die geplante Neuregelung keine Klarheit. Vielmehr heißt es hierzu in den Erwägungsgründen zur Verbraucherrechterichtlinie:

"Vergleichbar mit Verträgen über die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden, oder über die Lieferung von Fernwärme, sollten Verträge über digitale Inhalte weder als Kaufverträge noch als Dienstleistungsverträge betrachtet werden."

Gleichwohl sieht das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie einige Sonderregeln für „digitale Inhalte“ vor. Hierzu zählen auch Art. 246a § 1 Nr. 14 und 15 EGBGB n. F., nach denen künftig über die Funktionsweise digitaler Inhalte, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen für solche Inhalte sowie über Beschränkungen der Interoperabilität und der Kompatibilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software, soweit diese Beschränkungen dem Unternehmer bekannt sind oder bekannt sein müssen, zu informieren ist. Hierzu heißt es in den Erwägungsgründen zur Verbraucherrechterichtlinie:

"Über die allgemeinen Informationspflichten hinaus sollte der Unternehmer den Verbraucher über die Funktionsweise und – soweit wesentlich – die Interoperabilität digitaler Inhalte informieren. Der Begriff der Funktionsweise sollte sich darauf beziehen, wie digitale Inhalte verwendet werden können, etwa für die Nachverfolgung des Verhaltens des Verbrauchers; er sollte sich auch auf das Vorhandensein bzw. Nichtvorhandensein von technischen Beschränkungen wie den Schutz mittels digitaler Rechteverwaltung oder Regionalcodierung beziehen. Der Begriff der wesentlichen Interoperabilität beschreibt die Information in Bezug auf die standardmäßige Umgebung an Hard- und Software, mit der die digitalen Inhalte kompatibel sind, etwa das Betriebssystem, die notwendige Version und bestimmte Eigenschaften der Hardware."

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Praxistipp

Die zukünftig vom Gesetzgeber im Zusammenhang mit Angeboten über digitale Inhalte geforderten Informationen gehörten an sich schon nach bisheriger Rechtslage in jede vollständige Produktbeschreibung für solche Inhalte, da es sich hierbei um wesentliche Informationen über die Beschaffenheit der Ware handelt. Ebenso wie man beispielweise bei einem Fahrzeugersatzteil angeben muss, für welche Fahrzeugtypen und unter welchen Voraussetzungen das Fahrzeugteil verwendet werden kann muss dies schon nach bisheriger Rechtslage auch für digitale Inhalte entsprechend angegeben werden. Dies wird durch die Erweiterung des Pflichtenkataloges über die Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen zukünftig ausdrücklich geregelt.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .


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