Wichtige Rechtstipps für den Onlinehandel in Frankreich

Frankreich ist einer der wichtigsten Onlinemärkte in der Europäischen Union und kann von einem deutschen Onlinehändler, der europaweit agiert, nicht ignoriert werden. Ein deutscher Onlinehändler, der Waren in Frankreich vertreibt, sollte allerdings nicht den Fehler begehen, die ihm vertrauten deutschen Rechtsregeln 1:1 auf den Vertrieb von Waren in Frankreich zu übertragen. Er muss grundsätzlich beim Handel mit französischen Verbrauchern grundsätzlich französisches Recht beachten. Auch wenn in der EU viele Regeln für den Onlinehandel angeglichen wurden, so bleiben französische Sondervorschriften, die beachtet werden müssen.
Hier sind einige Tipps der IT-Recht Kanzlei, was der deutsche Onlinehändler beim Vertrieb von Waren in Frankreich beachten sollte.
- Die Webseite des Onlinehändlers, die sich an französische Verbraucher richtet, sollte insgesamt in französischer Sprache formuliert sein. Verstöße gegen das Sprachgebot können von der französischen Wettbewerbsbehörde (Direction générale de la concurrence) mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden.
- Die verwendeten Rechtstexte für den Vertrieb von Waren an französische Verbraucher (AGB, Datenschutzerklärung, Widerrufserklärung) sollten in französischer Sprache formuliert sein, um dem Gebot der Verwendung der französischen Sprache zu entsprechen. Die Rechtstexte sollten Besonderheiten des französischen Rechts berücksichtigen (zum Beispiel Zustandekommen von Verträgen, Gewährleistungsrecht). Die IT-Recht Kanzlei stellt Ihnen auf das französische Recht hin angepasste eBay -, oder Amazon - oder Shop-Rechtstexte gerne zur Verfügung.
- Die AGB müssen zwingend einen Hinweis zu den Rechten des Verbrauchers im Gewährleistungsfall enthalten. Zu beachten ist, dass es hier spezielle Rechtsbehelfe des Verbrauchers und zusätzlich Rechtsbehelfe wegen versteckten Mangel gibt. Ein Zuwiderhandeln kann von der Wettbewerbsbehörde mit Geldbußen geahndet werden. Die AGB der IT-Recht Kanzlei für Frankreich berücksichtigen diese Besonderheit.
- Ein deutscher Onlinehändler, der Waren über eine Niederlassung in Frankreich vertreibt, muss französisches Datenschutzrecht beachten und sich unter anderem bei der französischen Datenschutzbehörde CNIL registrieren lassen. Dies gilt nicht für den Händler, der Waren direkt nach Frankreich vertreibt.
- Der deutsche Onlinehändler, der mit Schlussverkäufen wirbt, sollte die rigiden französischen Vorschriften zum Schlussverkauf beachten. Ein Zuwiderhandeln kann von der französischen Wettbehörde mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden. Der IT-Recht Kanzlei sind solche Fälle bekannt. Auch bei Preisnachlässen sind besondere französische Vorschriften zu beachten.
- Ein deutscher Onlinehändler, der Elektro- und Elektronikgeräte in Frankreich vertreibt, muss in Frankreich einen dort ansässigen Bevollmächtigten ernennen, der für ihn alle Frage zur Entsorgung von Elektroschrott regelt. Diese Pflicht zur Benennung trifft unterschiedslos alle deutschen Onlinehändler, die Elektro- und Elektronikgeräte in Frankreich vertreiben. Ein Zuwiderhandeln kann mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden.
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