IT-Recht-Kanzlei meldet erste Aktualisierung des "Handbuchs für die IT-Beschaffung im Handel"

Mit dieser Aktualisierung wird der im August letzten Jahres veröffentlichte EVB-IT Systemvertrag in Abschnitt D kommentiert. Auf der Grundlage dieses Vertrages können die Beschaffer nunmehr, mit nur einem Vertragsmuster und unter Einbeziehung maßgeschneiderter AGB komplexe Systemverträge abschließen.
Beschaffer können auf werkvertraglicher Grundlage die unterschiedlichsten Leistungen aus einer Hand beziehen. Der Auftragnehmer trägt dabei die Projekt- und Erfolgsverantwortung für die Vertragsgemäßheit des Gesamtsystems.
Es bleibt zu hoffen, dass nun auch alsbald ein weiterer bislang vermisster Vertragstyp folgt, nämlich ein Systemliefervertrag. Ein solcher Vertragstyp soll die Möglichkeit eröffnen, Systeme auch auf kaufvertraglicher Basis aus einer Hand zu beziehen, wenn die Lieferung von Standardleistungen den Schwerpunkt der vertraglichen Leistungen darstellen und nur in geringem Umfang werkvertragliche.
Die zweite Stufe der Vergaberechtsreform steht nach wie vor aus. Die Hoffnung, die Neuerungen bereits mit dieser Aktualisierungvorstellen zu können, hat sich leider nicht erfüllt. Das Bundeswirtschaftsministerium hat im März dieses Jahres einen Referentenentwurf zur Modernisierung des GWB und der VgV vorgelegt, der noch in 2008 verabschiedet werden soll. Parallel laufen die Arbeiten an der Vereinfachung der Verdingungsordnungen. Dennoch gibt es auch jetzt bereits Neuigkeiten und kleinere Anpassungen im Vergaberecht. So gelten seit Anfang 2008 neue niedrigere Schwellenwerte für die Prüfung, ob eine Vergabe im nationalen Bereich oder EU-weit zu erfolgen hat. Dies mag so manchem Beschaffer bislang verborgen geblieben sein, da eine entsprechende Anpassung der Vergabeverordnung noch aussteht und daher die neuen Werte unmittelbar gelten. Große praktische Bedeutung hat auch die Rechtsprechung zum Vergaberechtsschutz unterhalb der EU-Schwellenwerte. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht den Rechtsweg vor die Verwaltungsgerichte verneint hat, kristallisieren sich gegenwärtig die Anforderungen an Nachprüfungsverfahren vor den Zivilgerichten heraus.
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