Zur Haftung bei Markenbenutzung auf Webseiten Dritter
Wem gerichtlich untersagt wurde die Marke eines Dritten zu nutzen, weiß was zu tun ist: Die betroffene Marke ist umfassend von der eigenen Website zu entfernen. Aber was ist mit der Markennutzung auf Webseiten Dritter - wie etwa Branchenverzeichnissen? In solch einem Fall haftet der Schuldner für deren Inhalte nur, wenn er sie direkt oder indirekt veranlasst hat – das hat nun das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 13.10.2020 – Az.: I-20 W 71/19 entschieden.
Der Verstoß nach dem Verstoß: Umfangreiche Recherche gefordert
Kurz zum Sachverhalt: Im vorliegenden Fall waren beide Parteien Sozietäten von Rechtsanwälten. Die beklagte Anwaltskanzlei war unter der selben Bezeichnung aufgetreten wie die Klägerin, was diese als Verletzung ihrer geschäftlichen Bezeichnung und ihrer gleichnamigen Marke ansah und gerichtlich dagegen vorging. Daraufhin wurde der Beklagten die Verwendung unter Androhung von Ordnungsgeld verboten.
In der Folgezeit musste die Klägerin vorliegend jedoch feststellen, dass bei Eingabe der streitgegenständlichen Bezeichnung bei Google weiterhin mehrere Treffer angezeigt wurden, welche auf die Beklagte hinwiesen – unter anderem bei GoYellow, Golocal und cylex.de.
Es geht hier also ganz generell um die Konstellation, dass ein geschütztes Markenzeichen auch nach dem gerichtlichen Verbot unberechtigt genutzt wird - ganz ähnlich zu beurteilen ist das im Übrigen natürlich auch bei einem zwischen den Parteien bestehenden Unterlassungsvertrag.
Die Beklagte verteidigte sich damit, dass sie in keinem dieser Portale aktiv einen Werbeauftrag geschaltet hatte. Sie hatte lediglich im Online Telefonbuch „Das Örtliche“ eine entsprechende Anzeige platziert und sie nach dem gerichtlichen Verbot sofort wieder gelöscht. In der Zwischenzeit hatten die besagten Webseiten die Inhalte jedoch ungefragt übernommen, da das Telefonbuch eben online abrufbar gewesen ist.
Der Fall landete sodann beim LG Düsseldorf und gegen die Beklagte wurde ein Ordnungsgeld wegen Verstoßes gegen das gerichtliche Verbot verhängt. Zur Begründung berief sich das Gericht auf die bisherige nationale Rechtsprechung: Hiernach trafen den Unterlassungsschuldner zahlreiche Recherche- und Löschungspflichten. Die Beklagte sei daher nicht nur zur Löschung der von ihr in Auftrag gegebenen Eintragungen verpflichtet. Vielmehr hätte sie auch dafür zu sorgen gehabt, dass das beanstandete Zeichen der Klägerin von allen gängigen Internet-Branchenverzeichnissen entfernt wird. Denn schließlich beruhten diese auf der beauftragten Eintragung auf „Das Örtliche“ und würden ihr wirtschaftlich auch weiterhin zugutekommen.
OLG Düsseldorf: Löschung auf der beauftragten Webseite genügt
Die Beklagte gab sich damit nicht zufrieden. Sie legte sofortige Beschwerde beim OLG Düsseldorf ein und die Frage nach der Haftung für Rechtsverstöße auf Webseiten Dritter wurde schließlich dem EuGH vorgelegt.
Dieser antwortete wie folgt:
"Eine entsprechenden EU-Richtlinie zur „Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahingehend auszulegen, dass eine im geschäftlichen Verkehr auftretende Person, die auf einer Website eine Anzeige hat platzieren lassen, durch die eine Marke eines Dritten verletzt wird, das mit der Marke identische Zeichen nicht benutzt, wenn Betreiber anderer Websites diese Anzeige übernehmen, indem sie sie auf eigene Initiative und im eigenen Namen auf diesen anderen Websites veröffentlichen."
Im Klartext bedeutet es, dass ein Unterlassungsschuldner nicht für Inhalte auf Webseiten von Dritten haftet, soweit er diese nicht selbst beauftragt hat.
Das OLG Düsseldorf hat die Ausführungen anschließend auf den konkreten Fall übertragen und musste aufgrund der Bindungswirkung der EuGH-Entscheidung von der bisherigen nationalen Rechtsprechung abweichen. Es kam zum folgenden Schluss:
"Es kommt mithin allein darauf an, ob sich aus einem Verhalten der Schuldnerin im Rahmen einer unmittelbaren oder mittelbaren Beziehung zwischen ihr und den – von der Gläubigerin allein noch als Verletzungsfall angesehenen – Webportalen ‚Golocal‘ und ‚Goyellow‘ ergibt, dass diese Betreiber im Auftrag und für Rechnung der Schuldnerin die Einträge online gestellt hatten (...) und ob gegebenenfalls die Schuldnerin insoweit ihren Pflichten nicht (hinreichend) nachgekommen sind."
Nach Ansicht des Gerichts sei dies hier aber nicht gegeben. Insbesondere reiche eine Partnerschaft zwischen „Das Örtliche“ und den übrigen Portalen nicht aus, da sich hieraus noch keine Beauftragung seitens der Beklagten ergibt (auch nicht aus deren AGB).
Fazit: Löschung Ja, aber keine weitergehende Recherche
Interessant ist, dass die Entscheidung einen klaren Widerspruch zur bisherigen nationalen Rechtsprechung darstellt. Dies beruht auf der faktischen Bindungswirkung des EuGH. Ob die neuen Grundsätze auch auf andere Bereiche (z.B. Wettbewerbsrecht) übertragbar sind, wird sich noch zeigen.
Festzuhalten bleibt jedoch bereits jetzt: Der Unterlassungsschuldner muss sich grundsätzlich nur darum kümmern, dass die beanstandete Markenbezeichnung von denjenigen Online-Plattformen entfernt wird, die er beauftragt hat. Darüber hinaus ist er nicht verpflichtet, sämtliche Branchenverzeichnisse zu überprüfen und dort eine Löschung zu bewirken.
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