LG Frankfurt a. M.: Haftung für Hyperlinks

LG Frankfurt a. M.: Haftung für Hyperlinks
von Dr. Bea Brünen
10.06.2020 | Lesezeit: 6 min

Der BGH hat bereits im Jahr 2016 entschieden, dass Webseitenbetreiber unter Umständen für verlinkte Inhalte haften. Danach haftet der Linksetzende für fremde Inhalte wie für eigene, wenn er sich die fremden Inhalte „zu Eigen macht“. Doch was bedeutet „zu Eigen machen“ konkret in diesem Kontext? Die Entscheidung des LG Frankfurt am Main gibt darauf Antworten.

A. Die Hyperlink-Entscheidung des BGH

In seiner Hyperlink-Entscheidung aus dem Jahr 2016 befasste sich der BGH ausführlich mit der Frage, wann Webseitenbetreiber, die auf fremde Inhalte verlinken, für diese haften, wenn das verlinkte Angebot Rechtsverletzungen enthält (wir berichteten). Der BGH betonte, dass eine Haftung nur dann in Betracht kommt, wenn sich der Linksetzende über den Hyperlink fremde Informationen „zu Eigen“ macht. Folgende Indizien sprechen danach für ein „Zueigenmachen“ des rechtswidrigen Inhalts:

  • Der Link ist wesentlicher Teil des Geschäftsmodels
  • Mit dem Link wird offen für das eigene Angebot geworben
  • Der Link dient der Vervollständigung des eigenen Angebots
  • Der Link wird dergestalt in einen redaktionellen Beitrag auf der Webseite eingebaut, dass er für das weitergehende Verständnis dort geäußerter Meinungen und Ansichten bedeutsam ist
  • Der Link führt unmittelbar zum rechtswidrigen Inhalt und ist nicht erst über die verlinkte Seite nach weiteren Klicks zu erreichen („Deeplink“)

B. LG Frankfurt a. M.: Hyperlink auf Webseite eines anderen Unternehmens derselben Konzerngruppe

In dem zugrundeliegenden Streitfall vertrieb ein Shop-Betreiber online Systemhallen. Per einstweiliger Verfügung wurde ihm untersagt, seine Systemhallen mit Fotografien der Antragstellerin zu bewerben.

Trotz dieser einstweiligen Verfügung setzte der Händler auf seiner Internetseite einen Link, der auf eine Webseite eines anderen Unternehmens derselben Konzerngruppe, der auch der Shop-Betreiber angehörte, führte. Auf dieser Webseite waren auch Bilder der Antragstellerin zu finden, auf die sich auch die einstweilige Verfügung bezog. Zudem konnte man auf der Webseite eine Broschüre herunterladen, in der ebenfalls die streitgegenständlichen Fotografien abgebildet waren.

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C. Zu-Eigen-Machen bei Übernahme der inhaltlichen Verantwortung für Inhalte

Das LG Frankfurt a. M. stellte fest, dass sich der Shop-Betreiber die auf der verlinkten Webseite enthaltenen Inhalte zu Eigen gemacht hat (Urteil vom 24.01.2019, Az.: 2-03 O 250/18).

Von einem Zu-Eigen-Machen ist – bereits nach der Definition des BGH aus seiner Hyperlink-Entscheidung – auszugehen, wenn der Betreiber nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für Inhalte übernommen hat. Dies ist aus Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen.

D. Gesamtschau anhand eines Kriterienkatalogs notwendig

Sodann prüft das LG Frankfurt a. M. anhand des vom BGH in seiner Hyperlink-Entscheidung aufgestellten Kriterien im Wege einer Gesamtschau, ob ein „Zu-Eigen-Machen“ des verlinkten Inhalts vorliegt. Konkret stellt es fest, dass bei der Bewertung Berücksichtigung finden kann,

  • ob ein Link ein wesentlicher Bestandteil des Geschäftsmodells des Verlinkenden ist,
  • ob offen oder versteckt für eigene Produkte geworben wird,
  • ob das eigene Angebot vervollständigt wird und
  • ob es sich um einen allgemeinen oder einen Deep Link handelt.

Zudem zieht das Gericht weitere, in anderen instanzgerichtlichen Entscheidungen genannte Kriterien heran. So kann ferner kann von Bedeutung sein,

  • ob zwischen dem Verlinkenden und der verlinkten Webseite eine auch nach außen hervortretende geschäftsmäßige Verbundenheit besteht, wobei insoweit auch die Bezeichnung von Bedeutung sein kann,
  • ob die verlinkten Inhalte unmittelbar der Bewerbung der angebotenen Leistungen dienen und
  • ob durch die Verlinkung gegenüber dem Durchschnittsnutzer der Eindruck hervorgerufen wird, dass es sich bei dieser Webseite auch um eigene Inhalte handelt; eine solche Haftung für fremde Inhalte kann insbesondere ausscheiden, wenn es sich um Inhalte handelt, die von einem Dritten, mit dem der Verlinkende in keiner näheren Beziehung steht, eingestellt wurden.

E. Einheitlicher Auftritt als Unternehmensgruppe maßgeblich

Vorliegend wertet das LG Frankfurt a. M. zu Lasten des Shop-Betreibers, dass er sich für den Nutzer seiner Webseite online als eine „Gruppe“ mit einem einheitlichen Auftritt auch bezüglich der Webseite des anderen Unternehmens desselben Konzerns dargestellt hat.

So stellte sich der Händler dem Nutzer stets als „L D“ vor. Der streitgegenständliche Link fand sich direkt unter der Bezeichnung „L D Gruppe“ mit dem Titel „zur D Webseite“. Dadurch mache der Shop-Betreiber, so das LG Frankfurt a. M., deutlich, dass „auch die verlinkte Webseite ein Teil ihres Gesamtangebots“ ist. Der Eindruck werde durch die übereinstimmende Produktpalette beider Unternehmen sowie durch das sich auf beiden Webseiten befindliche Logo verstärkt.

Schließlich berücksichtigt das Gericht auch, dass es sich bei den streitgegenständlichen Fotografien gerade um diejenigen handelte, mit denen der Shop-Betreiber selbst zuvor geworben hatte.

Nicht entlasten konnte den Shop-Betreiber, dass er die verlinkte Webseite nicht selbst betrieb. Denn: Es gehe „nicht um den Betrieb der Webseite, sondern um die Einbindung der Inhalte durch ein Zueigenmachen in Form des streitgegenständlichen Links“, so das LG Frankfurt a. M.

F. Verstoß gegen Unterlassungstitel auch bei unwesentlichen Abwandlungen

Das Gericht äußert sich auch zum Umfang des zuvor ergangenen Unterlassungstitels. Diesesr beschränke sich nicht auf das beschriebene Verbot, sondern erfasse auch unwesentliche Abwandlungen, die den Kern der Verletzungshandlung unberührt lassen.

Die einstweilige Verfügung untersagte dem Shop-Betreiber vorliegend unter anderem die Bewerbung seiner Hallen mittels der Fotografien der Antragstellerin. Von diesem Verbot werde auch das Zu-Eigen-Machen einer anderen Webseite erfasst, welche die streitgegenständlichen Inhalte enthält.

G. Prüf-, Hinweis- und Überwachungspflichten des Webseitenbetreibers

Schließlich stellen die Frankfurter Richter fest, dass der Shop-Betreiber durch die Verwendung der Bilder der Antragstellerin gegen die einstweilige Verfügung verstoßen hat. Denn: Es hätte ihm oblegen, zu prüfen, ob auch diejenigen Inhalte, die er sich zu Eigen macht und die der Nutzer ihm zuordnen kann, die streitgegenständlichen Bilder enthält. Eine Überprüfung oder Nachfrage im Konzern wäre vorliegend ohne Weiteres möglich gewesen.

Schließlich hat der Händler auch nicht alles ihm Mögliche und Zumutbare getan, um Verstöße durch Mitarbeiter zu verhindern. Dazu könne es gehören, auf sie durch Belehrungen und Anordnungen entsprechend einzuwirken und deren Beachtung zu überwachen. Dabei habe die Belehrung schriftlich zu erfolgen und müsse auf die Nachteile aus einem Verstoß sowohl hinsichtlich des Dienstverhältnisses (Kündigung) als auch der Zwangsvollstreckung hinweisen. Nicht ausreichend sei es, Mitarbeiter oder Beauftragte lediglich über den Inhalt des Titels zu informieren und sie zu einem entsprechenden Verhalten aufzufordern. Vielmehr müsse die Einhaltung der Anordnungen auch überwacht werden. Gegebenenfalls, so das Gericht, müssen angedrohte Sanktionen auch verhängt werden, um die Durchsetzung von Anordnungen sicherzustellen.

H. Fazit

Wer auf fremde Webseiten verlinkt, haftet für diese, wenn er sich die rechtswidrigen Inhalte „zu eigen macht“. Dies hat bereits der BGH in seiner Hyperlink-Entscheidung aus dem Jahr 2016 festgestellt und einen Prüfkatalog mit Kriterien unterbreitet, anhand derer sich ermitteln lässt, wann ein „zu eigen machen“ konkret vorliegt. Das LG Frankfurt a. M. erweitert den Prüfkatalog nun um zusätzliche Kriterien aus der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und schafft somit ein großes Stück zusätzliche Rechtssicherheit für Händler, die auf fremde Inhalte verlinken möchten.

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