Ich war's nicht! - LG Köln zur Haftung des Internetanschlussinhabers bei Urheberrechtsverletzungen durch P2P-Netzwerke
Das Landgericht Köln führt in seinem Urteil vom 11.09.2012 ( Az.: 33 O 353/11) die durch die Rechtsprechung des OLG Köln entwickelten Grundsätze zur Haftung eines privaten Internetanschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen, die über seine IP-Adresse begangen wurden, fort und definiert die Verteidigungsmöglichkeiten des Abgemahnten.
Inhaltsverzeichnis
Fall
Der Beklagte wurde von der Klägerin, welche Computerspiele produziert und vermarktet, mit dem Vorwurf der Urheberrechtsverletzung abgemahnt. Laut Klägerin wurde eins ihrer Computerspiele über die IP-Adresse des Beklagten im Rahmen eines Filesharingnetzwerkes zum Herunterladen verfügbar gemacht. Der Beklagte bestritt dies, sodass die Klägerin daraufhin rechtliche Schritte zum Landgericht Köln einleitete.
Entscheidung
Das Landgericht Köln wies die Klage mit der Begründung ab, dass es der Klägerin nicht gelungen sei zu beweisen, dass der Beklagte das fragliche Computerspiel tatsächlich zum Download verfügbar gemacht habe. Auch eine Störerhaftung des Beklagten für Rechtsverletzungen Dritter lehnte das Gericht ab.
In Fortführung der Rechtsprechung des OLG Kölns (Urteil vom 16.05.2012, Az.:6 U 239/11) stellte das Gericht zunächst fest, dass die Täterschaft des Beklagten nach allgemeine zivilprozessualen Grundsätzen vom Kläger darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen ist.
Zwar spricht zu dessen Gunsten, dass eine tatsächliche Vermutung besteht, dass der Inhaber der IP-Adresse auch die Person ist, die die über diese IP-Adresse ermittelte Rechtsverletzung begangen hat. Diese Vermutung führt dazu, dass dem Anschlussinhaber eine sog. sekundäre Darlegungslast trifft. Er muss also die Tatsachen und Umstände darlegen, die dafür sprechen, dass nicht er sondern ein Dritter die Rechtsverletzung begangen hat. Dies geht jedoch nicht so weit, dass dieser durch eigene Nachforschungen aufklären muss, wer der Täter der Rechtsverletzung ist.
In dem zur Entscheidung stehenden Fall konnte die Vermutung schon dadurch erschüttert werden, weil der Beklagte seinen Haushalt mit seiner Ehefrau und zwei Kindern teilt, sodass eine ernsthafte Möglichkeit besteht, dass auch ein anderer Haushaltsangehöriger als Täter in Betracht kommt.
Durch die Erschütterung der Vermutung, dass der Beklagte als Anschlussinhaber auch der Täter der Rechtsverletzung gewesen sei, wäre es nun Sache der Klägerin gewesen die tatsächliche Tätereigenschaft des Beklagten zu beweisen. Dies konnte die Klägerin jedoch nicht.
Auch eine Haftung für das minderjährige Kind des Beklagten lehnte das Gericht ab. Es konnte nicht festgestellt werden, dass dieser das Computerspiel tatsächlich zum Download bereitgestellt hat, da ebenso die Ehefrau oder das erwachsene Kind des Beklagten in Frage kämen.
Zur der Frage, ob der Beklagte auch für die Rechtsverletzung, die nicht von ihm selbst, sondern von Dritten begangen wurden, als sogenannter Störer haftet, verwies das Gericht abermals auf die Rechtsprechung des OLG Kölns.
Im Verhältnis zur Ehefrau des Beklagten verneinte das Gericht damit eine Prüf- und Kontrollpflicht des Anschlussinhabers und mangels Kenntnis des Beklagten von etwaigen Rechtsverstößen seiner Ehefrau somit auch die Haftung für diese.
Anders bei dem minderjährigen Kind des Beklagten. Diesem gegenüber treffen den Beklagten durchaus Prüf- und Kontrollpflichten, deren Verletzung zu einer Haftung als Störer führen kann. Eine solche Verletzung der Prüf- und Kontrollpflicht, die auch kausal für die Urheberrechtsverletzung geworden sein muss, konnte die Klägerin jedoch weder darlegen noch beweisen.
Fazit
Mit einem pauschalen „Ich war's nicht!“ wird der in Haftung genommene Anschlussinhaber also die Vermutung, dass er selbst die über seine IP-Adresse begangene Urheberrechtsverletzung begangen hat, nicht entkräften.
Kann der Anschlussinhaber jedoch Umstände darlegen, dass auch andere Hausgenossen des Anschlussinhabers selbständig auf den Internetanschluss zugreifen konnten und somit die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass einer dieser Nutzer die Rechtsverletzung begangen hat, wird die Vermutungsgrundlage beseitigt.
Dies hat zur Folge, dass nun wieder den Kläger die schwierige Aufgabe trifft darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, wer die Urheberrechtsverletzung zu verantworten hat.
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