Oft nicht bekannt: Auch Händler kann Warnpflicht als deliktische Verkehrfspflicht gegenüber Käufer treffen

Oft nicht bekannt: Auch Händler kann Warnpflicht als deliktische Verkehrfspflicht gegenüber Käufer treffen
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von Fabian Karg
15.04.2011 | Lesezeit: 3 min

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein KfZ-Händler seinen Kunden warnen muss, wenn ihm vom Fahrzeug ausgehende Gefahren – beispielsweise durch einen Rückruf des Herstellers – bekannt sind. Klärt er den Kunden nicht auf, macht er sich schadensersatzpflichtig, auch wenn normale Gewährleistungsrechte bereits verjährt sind!

Sachverhalt

Der Kläger hat im Juli 2005 einen gebrauchten Alfa-Romeo (Baujahr 2001) bei der Beklagten Alfa-Romeo Vertragshändlerin gekauft.

Bereits im Dezember 2004 hatte der Hersteller für diesen Fahrzeugtyp eine Rückrufaktion durchgeführt, weil die Motorhaubenschlösser bei unzureichender Wartung korrodierten und sich die Motorhauben deshalb unkontrolliert während der Fahrt öffnen könnten. Gleichzeitig wurde in die herstellereigenen Inspektionsvorgaben eine gesonderte Wartung eben dieser Schlösser aufgenommen.

Im Juli 2007 erlitt der Kläger mit seinem Fahrzeug dann einen schweren Unfall, weil sich die Motorhaube aufgrund eines korrodierten Schlosses während der Fahrt mit ungefähr 100 km/h auf der Autobahn geöffnet hat. Dabei wurde die Frontscheibe durchschlagen, der Innenspiegel abgerissen und das Dach verbeult; diese Schäden in Höhe von gut 5.000 € wollte der Kläger ersetzt haben.

Aus der Entscheidung des Gerichts (Urteil des OLG Düsseldorf vom 29.07.2009, Az. I-22 U 157/08)
Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zu, da die Beklagte ihren Warn- und Instruktionspflichten gegenüber dem Kläger nicht nachgekommen ist. Die Beklagte habe „auf Grund eines unterbliebenen Warnhinweises an den Kläger, dass das Motorhaubenschloss in erhöhtem Maße korrosionsanfällig ist und daher regelmäßiger Wartung bedarf, eine ihr dem Kläger gegenüber obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt.“

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Weiter führt das Gericht aus:

„[Es] können auch den Verkäufer einer Sache Instruktions- und Warnpflichten als deliktische Verkehrspflichten gegenüber dem Erwerber der Sache treffen, dies jedenfalls dann, wenn ihn der Hersteller mit der Weitergabe der Informationen an den Verbraucher beauftragt hat [...]. Zwar können einem Vertriebshändler nach allgemeiner Ansicht […] nicht die gleichen Pflichten auferlegt werden wie einem Hersteller. So ist der Händler regelmäßig nicht ohne besondere Anhaltspunkte verpflichtetet, die Konstruktion des Produkts zu überprüfen [...]. Als der unmittelbare Ansprechpartner des jeweiligen Kunden ist die Beklagte als Händlerin aber verpflichtet, Kunden über ihr bekannt gewordene Gefahren der Produktnutzung zu informieren und vor ihnen zu warnen.“

Konsequenzen für den Händler

Der Händler musste dem Käufer die komplette Reparatur des Autos bezahlen und die Kosten für den verlorenen Prozess übernehmen.

Fazit

Der KfZ-(Vertrags-) Händler hat seinen Kunden über Gefahren der PKW-Nutzung zu informieren, sofern ihm  diese selbst bekannt sind, sonst droht Schadensersatz.

Hinweis zur Serie der IT-Recht Kanzlei zum Thema Produkthaftung

Dieser Beitrag ist Teil einer Serie der IT-Recht-Kanzlei zum Thema „Produkthaftung“. Lesen Sie hier weitere aufbereitete Urteile und erfahren Sie, was Sie als Händler, Hersteller oder Importeur im Bereich Produkthaftung beachten müssen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

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