Haftung des Vertreibers von Veranstaltungsgutscheinen
Immer häufiger findet man im Internet Angebote von Anbietern, die Gutscheine für Veranstaltungen oder Dienstleistungen wie z. B. Hotelübernachtungen zum Verkauf anbieten, die nicht vom Verkäufer des Gutscheins sondern von einem Dritten erbracht werden. Der Gutscheinverkäufer erhält im Falle eines erfolgreich abgeschlossenen Verkaufs eine Provision vom jeweiligen Veranstalter/Dienstleister. Ähnlich wie bei Verkäufern von Eintrittskarten für Veranstaltungen stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, inwieweit der Verkäufer des Gutscheins für Leistungsstörungen im Rahmen der Durchführung der jeweiligen Veranstaltung/Dienstleistung eintreten muss.
Inhaltsverzeichnis
Ein Fall aus der Praxis
Uns wurde kürzlich ein Fall bekannt, in dem der Verkäufer eines Veranstaltungsgutscheins von dem Käufer gerichtlich auf Rückzahlung des Kaufpreises für den Gutschein in Anspruch genommen wurde, da der in dem Gutschein ausgewiesene Veranstalter kurz nach dem Erwerb des Gutscheins Insolvenz angemeldet hatte und die in dem Gutschein versprochene Leistung daher nicht mehr erbringen konnte. Der Verkäufer des Gutscheins, der nicht mit dem Veranstalter identisch war, hatte im Rahmen seiner Artikelbeschreibung im Internet deutlich darauf hingewiesen, wer der Veranstalter der in dem Gutschein versprochenen Leistung ist und in seinen AGB geregelt, dass er lediglich als Vermittler der vom Veranstalter zu erbringenden Leistung handele und daher nicht für Leistungsstörungen im Verhältnis zwischen Kunde und Veranstalter hafte. Zudem wusste der Verkäufer des Gutscheins zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Kunden noch nichts von der (drohenden) Insolvenz des Veranstalters und es lagen ihm auch keine konkreten Verdachtsmomente dafür vor.
Im Ergebnis wies das zuständige Gericht die Klage des Gutscheinkäufers mit der Begründung ab, dass der Gutscheinverkäufer in diesem Fall nicht für den Ausfall der in dem Gutschein versprochenen Veranstaltung hafte.
Konsequenzen für die Praxis
Das vorgenannte Beispiel zeigt, dass auch der Verkäufer eines Gutscheins mit rechtlichen Forderungen konfrontiert werden kann, wenn es in dem von ihm vermittelten Geschäft zu Leistungsstörungen kommt.
Umso wichtiger ist es in der Praxis für solche Anbieter, sich durch entsprechend deutlich gestaltete Angebotsbeschreibungen und AGB vor der Haftung für Leistungsstörungen im Rahmen des vermittelten Rechtsgeschäfts zu schützen. Hierfür sollte der Verkäufer des Gutscheins sowohl in seiner Artikelbeschreibung als auch auf dem Gutschein selbst deutlich auf den tatsächlichen Erbringer der in dem Gutschein versprochenen Leistung hinweisen und er sollte zusätzlich in AGB regeln, dass er im Hinblick auf die in dem Gutschein versprochene Leistung lediglich als Vermittler auftritt und nicht für Leistungsstörungen im Rahmen der vermittelten Leistung haftet.
Lässt das Angebot des Gutscheinverkäufers nicht hinreichend deutlich erkennen, dass die in dem Gutschein versprochene Leistung nicht von ihm sondern von einem Dritten erbracht wird, so muss der Gutscheinverkäufer unter Umständen selbst für die vertragsgemäße Erfüllung der in dem Gutschein versprochenen Leistung sorgen, auch wenn er sich hierzu der Hilfe Dritter bedienen muss. Entscheidend ist insoweit, wie das Angebot des Gutscheinverkäufers aus Sicht eines objektiven Empfängers verstanden werden durfte. Ferner müsste der Gutscheinverkäufer in diesem Fall auch für mögliche Leistungsstörungen bei der Durchführung der in dem Gutschein versprochenen Leistung haften.
Eine Haftung des Gutscheinverkäufers für Leistungsstörungen im Verhältnis zwischen Kunde und Veranstalter/Dienstleister kommt unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes auch dann in Betracht, wenn dem Gutscheinverkäufer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Kunden bereits Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Veranstalter/Dienstleister die in dem Gutschein versprochene Leistung nicht wird vertragsgemäß erbringen können. Im oben genannten Beispiel wäre demnach eine Verurteilung des Gutscheinverkäufers zur Leistung von Schadensersatz durchaus in Betracht gekommen, wenn dieser im Zeitpunkt des Gutscheinverkaufs bereits von der drohenden Insolvenz des Veranstalters gewusst hätte.
Sie haben Fragen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Gutscheinen? Gerne stehen wir Ihnen für eine individuelle Beratung zur Verfügung!
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