LG Braunschweig: Die 24-monatige Befristung vergünstigter Online-Gutscheine ist unwirksam
Das LG Braunschweig entschied am 08.11.2012 in der Rechtssache Az.: 22 O 211/12, dass die Befristung von Online-Gutscheinen auf eine Laufzeit von 24 Monate unwirksam sei, da hierdurch die allgemeinen Verjährungsregelungen unterlaufen werden würden.
Im zugrundeliegenden Fall bot eine Fahrschule auf einer Online-Plattform Gutscheine für ihre Leistungen an. Diese Gutscheine waren zwar grundsätzlich mit einer Vergünstigung der angebotenen Leistung verbunden, jedoch war deren Laufzeit auch auf 24 Monate begrenzt.
Das LG Braunschweig sah darin einen Wettbewerbsverstoß. Allein die Tatsache, dass die Leistung durch einen auf der Online-Plattform erworbenen Gutschein vergünstigt sei, genüge nicht, um eine Verkürzung der gesetzlich geregelten, dreijährigen Verjährungsfrist zu rechtfertigen.
Es bleibt jedoch abzuwarten, ob sich diese Ansicht durchsetzen wird. Denn das LG Braunschweig sieht die Sachlage somit ähnlich, wie das AG Köln, doch ist das LG Berlin der Auffassung, dass Rabatte durchaus einen sachlichen Grund für eine Verkürzung der Verjährungsregelungen darstellen können.
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