AG München: Schenkungsangebot in einem Reisegutschein
Das in einem Reisegutschein enthaltene Schenkungsangebot bedarf der Annahme durch den Inhaber des Gutscheins. Dieser ist dafür beweispflichtig, insbesondere dass die Annahme auch zugegangen ist. Das hat das AG München durch Urteil entschieden.
Ein Münchner Reiseunternehmen stellte für einen Kunden einen Reisegutschein aus für eine achttägige Lykien-Reise für zwei Personen. Die Reise beinhaltete den Transfer vom Flughafen zum Hotel und zurück, 7 Übernachtungen, eine Reiseleitung und ein tägliches Frühstück. Gleichzeitig wurde ein Hin- und Rückflug zum Sonderpreis von 1 Euro pro Person angeboten. Es gab diverse mögliche Reiseantrittstermine im Zeitraum Februar 2011 bis April 2011. Der Gutschein enthielt noch den Hinweis, dass er 30 Tage vor dem Wunschreisetermin bei dem Reiseunternehmen eingehen müsse, spätestens bis zum 15.3.11. Der Kunde füllte die Gutscheinantwortkarte aus und gab als Reisetermin Mitte Februar 2011 an. Als er keine Reiseunterlagen erhielt, verlangte er von dem Reiseunternehmen Schadenersatz, wobei er den Wert der Reise mit 400 Euro pro Person ansetzte. Für 2 Personen verlangte er also 800 Euro. Das Reiseunternehmen weigerte sich zu zahlen. Die Antwortkarte sei niemals bei ihm eingegangen. Das könne nicht sein, entgegnete der Kunde. Sie sei per Post versandt worden und eine Mitarbeiterin des Unternehmens habe den Eingang am Telefon noch bestätigt. Das sei nicht richtig, wehrte sich das Reiseunternehmen.
Der Kunde erhob darauf hin Klage vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter wies diese jedoch ab: Dem Kläger stünde ein Schadenersatzanspruch nicht zu. Voraussetzung eines solchen sei, dass zwischen ihm und dem Reiseunternehmen ein Schenkungsvertrag hinsichtlich der gewünschten Reise zustande gekommen sei. Dabei bedürfe das im Reisegutschein enthaltene Schenkungsangebot des Unternehmens der Annahme durch den Kunden. Dafür sei dieser beweispflichtig. Einen solchen Beweis habe er aber nicht erbringen können. Die Mitarbeiterin des Reiseunternehmens habe sich an ein Telefonat des genannten Inhalts nicht erinnern können. Die Tatsache, dass etwas zur Post aufgegeben werde, bedeute noch nicht, dass es beim Empfänger auch ankomme.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: Pm des AG München
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