OLG Frankfurt a.M.: Vertrieb von konfektionierten Kabeltrommeln unterliegt nicht der Grundpreisangabepflicht
Immer wieder sind Verstöße gegen die Pflicht zur Grundpreisangabe Gegenstand wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen. Gerichtliche Entscheidungen ergehen daraufhin aber meistens nur für Grenzfälle, in denen für bestimmte Produkte die Anwendung der Grundpreisvorschriften mit der Behauptung streitig gestellt wird, es liege kein tatbestandliches Anbieten nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche vor. Mit einem solchen Grenzfall, namentlich der Grundpreisangabepflicht für Kabeltrommeln, hatte sich das OLG Frankfurt a.M. in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 20.06.2018 (Az. 6 U 99/17) zu befassen. Die IT-Recht Kanzlei stellt die Entscheidung vor.
Inhaltsverzeichnis
I. Der Sachverhalt
Wer gemäß § 2 Abs. 1 PAngV Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder bewirbt, muss grundsätzlich den Preis je Mengeneinheit (= Grundpreis) für die betreffende Ware angeben. Die Regelung dient der Preisklarheit und soll es dem Verbraucher ermöglichen, durch eine leichtere Übersicht über die Preisgestaltung einen objektiven Preisvergleich mit vergleichbaren Warenangeboten anstellen zu können.
Erstinstanzlich war das LG Frankfurt a.M. vor diesem Hintergrund mit der Frage befasst, ob auch bei dem Verkauf von konfektionierten Kabeltrommeln ein Grundpreis anzugeben ist.
Unter einer "konfektionierten Kabeltrommel" versteht man hierbei eine Kabeltrommel, die bereits für den Gebrauch fertig und daher sowohl mit Steckern als auch mit Anschlüssen versehen ist. Der Käufer muss dem Produkt also kein weiteres Steckelement für den bestimmungsgemäßen Gebrauch hinzufügen.
Der beklagte Händler hatte zunächst eine bewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, in der er sich dazu verpflichtete, keine Elektro- und Elektronikartikel mehr anzubieten, ohne dabei sowohl den Grund- als auch den Gesamtpreis im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Produkt, gut lesbar und klar erkennbar, anzugeben. Nachfolgend vertrieb der Händler eine fertig konfektionierte Kabeltrommel ohne Angabe eines, der Unterlassungserklärung entsprechenden, Grundpreises und wurde daraufhin verklagt. Das LG Frankfurt a.M. hatte zu entscheiden, ob es sich bei fertig konfektionierten Kabeltrommeln um grundpreispflichtige Ware i.S.v. § 2 Abs. 1 PAngV handelt.
Nach Verneinung dieser Frage durch das LG Frankfurt a.M. mit Urteil vom 05.05.2017 (Az. 10 O 123/16) legte der Kläger Berufung zum OLG Frankfurt a.M. ein, blieb aber auch hier erfolglos.
II. Die Entscheidung des Gerichts
Sowohl das Landgericht, als auch das Oberlandesgericht verneinten eine Anwendung des § 2 Abs. 1 PAngV und damit die Pflicht zur Grundpreisangabe für Angebote konfektionierter Kabeltrommeln. § 2 Abs.1 PAngV sei vorliegend nicht anwendbar.
§ 2 Abs. 1 PAngV erfasse nur Produkte, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten würden. Im Gegensatz hierzu stünden Produkte, die stückweise als ganzheitliches Produkt angeboten würden.
Die Gerichte argumentierten, dass fertige Kabeltrommeln gerade nicht in der Maßeinheit „Länge“ i.S.d § 2 Abs. 1 PAngV angeboten würden. Sie würden vielmehr nach Stückzahl verkauft, weil die Länge des Kabels in der jeweiligen Trommel nicht der alleinige preisbestimmende Faktor sei. Die für das leichtere Ab- und Aufwickeln bestimmte Trommel diene nicht nur als Verpackung des Kabels, sondern habe für den Verbraucher, losgelöst vom Kabel, eine eigenständige Bedeutung, die den Wert des Gesamtproduktes wesentlich mitbestimme. Dieser könne beispielsweise nach Art und Anzahl der Anschlüsse und Steckern, sowie nach Material und Beschaffenheit der Trommel variieren. Eine Grundpreisangabepflicht werde aber gerade nur dann ausgelöst, wenn der Wert der Ware und die damit korrelierende Höhe des Gesamtpreises primär in Abhängigkeit zum Maß der jeweiligen Maßeinheit gebildet würden.
III. Fazit
Die Grundpreisbindung ist und bleibt ein dynamisches Rechtsgebiet, mit dem sich Händler regelmäßig auseinander setzen müssen. Das vorliegende Urteil kommt Händlern entgegen und grenzt ein ganzheitliches fertiges Produkt, das pro Stück verkauft werden kann, von solchen Produkten ab, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden und damit der Grundpreispflicht unterliegen. Da die Übergänge jedoch fließend sind, bleibt das generelle Aufstellen von Grundsätzen und Maßstäben in dieser Materie schwierig. Für eine Abgrenzung kommt es stets auf die konkrete Ausgestaltung des Produkts und mithin auf eine Einzelfallbetrachtung an.
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