Grundpreise: Grundsatzentscheidung des BGH!
Tipp: Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie hier: "Preisangabenverordnung"
Der BGH hat entschieden, dass Grundpreise in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben sind. Es ist nicht ausreichend, den Grundpreis erst in der allgemeinen Produktbeschreibung zu nennen, die nur über ein Anklicken des Produkts erreicht werden kann. Auch ist die Angabe von Grundpreisen bei bloßer Werbung zu beachten, wenn sie unter Angabe von Preisen erfolgt.
(Hinweis: Die IT-Recht Kanzlei hat hier "FAQ" zum Thema Preisangabenverordnung veröffentlicht)
Sachverhalt (verkürzt dargestellt)
Die Beklagte vertrieb über das Internet Tierpflegeprodukte. Sie gab am 28.09.2004 gegenüber der Klägerin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. In dieser verpflichtete sie sich unter anderem, es zu unterlassen, in der an den Letztverbraucher gerichteten Werbung im Internet oder sonst werblich für Produkte des Sortiments ohne Angabe eines Grundpreises nach der Preisangabenverordnung zu werben. Für den Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtete sie sich zu einer an die Klägerin zu zahlenden und von dieser nach billigem Ermessen festzusetzenden Vertragsstrafe.
Die Beklagte warb nun am 22.11.204 auf ihrer Startseite im Internet mit einem Sonderangebot für das Produkt "Dr. Clauder`s Hufpflege" zum Preis von 3,99 €. Der Grundpreis von 0,8 € pro 100 ml war erst auf einer weiteren Seite angegeben, zu der man durch Anklicken des Produkts gelangte.
Die Klägerin war der Auffassung, dass die Beklagte mit dieser Präsentation für ihr Produkt im Internet ohne Angabe eines Grundpreises nach der Preisangabenverordnung geworben und damit die vereinbarte Vertragsstrafe verwirkt sei.
Entscheidung des BGH (Urteil vom 26.02.2009, Az. I ZR 163/06)
Der BGH gab der Klägerin Recht und stellte im Zusammenhang mit der Platzierung von Grundpreisen Folgendes klar:
- Online-Händler haben Grundpreise immer in unmittelbarer Nähe der Endpreise anzugeben. Beide Preise müssen auf einen Blick wahrgenommen werden können. Der BGH fordert einen unmittelbaren räumlichen Bezug der Grundpreisangabe zu dem Angebot oder der Werbung und beruft sich dabei auf § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV, wonach der Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben ist.
- Die Angabe von Grundpreisen ist auch bei bloßer Werbung zu beachten, wenn sie unter Angabe von Preisen erfolgt.
- Nicht ausreichend ist es, den Grundpreis erst in der allgemeinen Produktbeschreibung zu nennen, die nur über ein Anklicken des Produkts erreicht werden kann.
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