Frage des Tages: Müssen Grundpreise an Weihnachtsmarkt-Ständen angegeben werden?
Viele erzeugende Direktvermarkter und lokale Händler nutzen die Wintersaison, um ihre Waren in Ergänzung zu anderen Vertriebswegen auch auf Weihnachtsmärkten anzubieten und so einem breiten Publikum zugänglich zu machen. Gerade im Lebens- und Genussmittelsektor sowie im Ausschank- und Imbissbetrieb werden Marktstandbetreiber aber zwangsweise mit der Frage konfrontiert, ob und ggf. wie sie für ihre Produkte Grundpreise (Preise pro Mengeneinheit) auszuweisen haben. Wir klären auf.
I. Allgemeines zur Grundpreisangabepflicht
Die Pflicht, zusätzlich zum Gesamtpreis den Preis pro Mengeneinheit (Grundpreis) auszuweisen, ergeht aus § 4 PAngV für alle Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten oder beworben werden.
Maßgeblich für die Grundpreispflicht ist, dass sich der Gesamtpreis im direkten Verhältnis zum abgegebenen Maß berechnet.
Anzugeben ist der Grundpreis sodann in jeder preisbezogenen Werbung als auch direkt in Angeboten.
Für Direktvermarkter im stationären Verkauf besteht damit eine Pflicht zur Grundpreisangabe auf Preisschildern, in Preisverzeichnissen und auf Anschlagtafeln, die Preise enthalten.
Nach § 5 Abs. 1 PAngV ist der Grundpreis (je nach Abgabeeinhat des Produkts) prinzipiell pro 1kg, 1 Liter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter anzugeben.
Bei nicht vorverpackter, loser Ware darf stationär (anders als im Online-Handel) nach wie vor und soweit es der Verkehrsauffassung entspricht, anstelle von 1kg / 1 Liter auch eine Angabe des Grundpreises pro 100g / 100ml erfolgen.
Betroffen von der Grundpreispflicht sind insbesondere
- vorverpackte Lebensmittel (Honig, Liköre, Marmeladen, Konfitüren, Mousse, Cremes, Öle, Essige, Gewürzmischungen, Gebäck usw.)
- unverpackte Lebensmittel (Schankware, Imbissware, frisch zubereitete Speisen, Backware etc.)
- Spinnware (Stoffe, Garne etc.)
II. Grundpreispflicht an (Weihnachts-)Marktständen?
Händler oder erzeugende Direktvermarkter, die planen, ihre grundpreispflichtigen Waren auf (Weihnachts-)Marktständen anzubieten, sehen sich ob der allgemeinen Grundpreispflicht nicht selten mit darstellerischen Problemen aufgrund von Platzknappheit sowie einem erheblichen Auszeichnungsaufwand konfrontiert.
Dies hat der Gesetzgeber erkannt und normiert daher in § 4 Abs. 3 Nr. 3 PAngV die folgende Ausnahme von der Grundpreispflicht:
Die Pflicht zur Angabe des Grundpreises ist nicht anzuwenden auf
Waren, die von kleinen Direktvermarktern, insbesondere Hofläden, Winzerbetrieben oder Imkern, sowie kleinen Einzelhandelsgeschäften, insbesondere Kiosken, mobilen Verkaufsstellen oder Ständen auf Märkten oder Volksfesten, angeboten werden, bei denen die Warenausgabe überwiegend im Wege der Bedienung erfolgt, es sei denn, dass das Warensortiment im Rahmen eines Vertriebssystems bezogen wird
Daraus folgt, dass Betreiber von Marktständen für eigentlich grundpreispflichtige Produkte von der Grundpreisangabepflicht grundsätzlich befreit sind. Verkaufsständen auf Märkten ist nämlich eigen, dass eine Selbstbedienung der Kunden grundsätzlich nicht erfolgt, sondern die Produkte vom Standbetreiber nach Wahl des Kunden aussortiert und diesem übergeben werden.
Eine Ausnahme von der Befreiung besteht nur, wenn ein Standbetreiber in ein herstellerseitiges Vertriebssystem eingebunden ist. In diesem Fall bleibt er zur Angabe von Grundpreisen auch am Marktstand verpflichtet. Hintergrund dieser Einschränkung ist, dass der Auszeichnungsaufwand einem vertriebssystemgebundenen Händler zugemutet werden kann, weil er anders als lokale Erzeuger und Kleinvermarkter regelmäßig auf eine herstellerseitige Unterstützung bei der Vermarktung und damit auf gesteigerte finanzielle und organisatorische Mittel zählen kann.
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