Grundpreisangabe einmal anders - LG Hamburg und LG München I zur Vorschrift des § 2 Abs. 1 PAngV

Grundpreisangabe einmal anders - LG Hamburg und LG München I zur Vorschrift des § 2 Abs. 1 PAngV
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Beitrag vom: 22.12.2010

Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: "Preisangabenverordnung"

Sowohl das Landgericht Hamburg (Az.: 312 O 511/10 und Az.: 312 O 282/10), als auch das Landgericht München I (AZ.: 4 HK O 8730/10) hatten sich in naher Vergangenheit zur Pflicht der Grundpreisangabe geäußert. Gegenstand der Verfahren war die Frage, ob auch Waren in Fertigpackungen der Grundpreisangabepflicht unterliegen, die nicht nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden (müssen).

1. Gesetzliche Grundlage für die Grundpreisangabepflicht

Nationale gesetzliche Grundlage für die Pflicht zur Grundpreisangabe ist § 2 Abs. 1 PAngV, die Vorschrift bestimmt folgendes:

„Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises gemäß Absatz 3 Satz 1, 2, 4 oder 5 anzugeben. Dies gilt auch für denjenigen, der als Anbieter dieser Waren gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt. Auf die Angabe des Grundpreises kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Endpreis identisch ist.“

§ 2 Abs. 1 PAngV dient der Umsetzung der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe von Preisen, der den Verbrauchern angebotenen Erzeugnisse.

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2. Verfahren des LG Hamburg (Az.: 312 O 511/10)

Im Verfahren des Landgerichts Hamburg verkaufte der dortige Antragsgegner eine Schokoladentafel zu 90g unter bloßer Angabe des Endpreises, ein Grundpreis wurde nicht angegeben. Das Gericht führte in einem Hinweis aus, dass

„gemäß § 5a Abs. 4 UWG als wesentlich im Sinne des § 5 Absatz 2 UWG auch Informationen (gelten), die dem Verbraucher auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen.

Nach einer solchen Rechtsvorschrift, nämlich nach Art.3 Abs. 4 der Richtlinie 98/6/EG ist bei der Werbung für bestimmte grundpreisfähige Produkte nicht nur die Angabe des Endpreises vorgeschrieben, sondern auch der Preis je Maßeinheit. Die Vorgabe ist in § 2 PAngV umgesetzt (…).

Ist aber eine Informationspflicht nach § 5a Abs. 3 oder 4 UWG verletzt, steht fest, dass dem Verbraucher eine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 2 vorenthalten worden ist. Damit sind unwiderleglich auch die Erfordernisse des § 3 Abs. 2 erfüllt, weil sich die Wesentlichkeit nach § 5a Abs. 2 gerade dadurch definiert, dass der Verbraucher „im Sinne des § 3 Abs. 2 … beeinflusst“ wird (…).“

3. Verfahren des LG Hamburg (Az.: 312 O 282/10)

In diesem Fall verkaufte der Antragsgegner 100 Stück Kaffee-Kapseln ohne Angabe eines Grundpreises, allerdings wurde im betreffenden Angebot nicht einmal ein Gewicht der betroffenen Kapseln erwähnt. Das Landgericht Hamburg hatte es darauf dem Verkäufer per einstweiliger Verfügung verboten,

„im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in der an den Letztverbraucher im Internet gerichteten Werbung Kaffeeprodukte in Fertigpackungen unter Angabe des Endpreises zu bewerben und/ oder  Letztverbrauchern im Internet solche Waren in Fertigpackungen unter Angabe des Endpreises anzubieten, ohne in unmittelbarer Nähe zum Endpreis auch den Grundpreis anzugeben.“

Das Gericht stellt nicht darauf ab, ob die betreffende Ware grundsätzlich nach Gewicht, Volumen, Länger oder Fläche angeboten wurde bzw. hätte angeboten werden müssen.

4. Verfahren des LG München I (Az.: 4 HK O 8730/10)

Im Verfahren vor dem Landgericht München I bot ein Verkäufer 36 Stück Schokoriegel unter Angabe des Endpreises an. Eine Nennung des Gewichts der Ware, als auch des Grundpreises erfolgte im Angebot des Verkäufers nicht. Das Gericht vertritt die Auffassungn, dass das abgemahnte Angebot des Verkäufers der Grundpreisangabepflicht unterfalle, die unterbliebene Nennung des Grundpreises mithin wettbewerbswidrig sei.

Das LG München I begründete seine Auffassung damit, dass die Angabe

„nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche“

in § 2 Abs. 1 PAngV sich ausschließlich auf die letzte in dieser Vorschrift genannte Tatbestandsalternative, mithin nur auf „Verkaufseinheiten ohne Umhüllung“, beziehe. Die Tatbestandsalternativen „Fertigpackungen“ und „offene Packungen“ sollen hiernach nicht von einem Anbieten nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche abhängig sein. Das Gericht führte weiter aus, dass Sinn und Zweck der Vorschrift diese Form der Auslegung nahe lege. Nach dem Gericht ergibt sich schon aus der bloßen Eigenschaft einer Fertigpackung die Pflicht zur Grundpreisangabe.

5. Kommentar

Die neuerliche Rechtsprechung des LG Hamburg und LG München erscheint bedenklich, vor allem in Anbetracht des eindeutigen Wortlauts des § 2 Abs. 1 PAngV. Die Vorschrift verlangt ein Anbieten der Ware nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche. Insofern ist die Rechtsprechung des LG Hamburg, die diese Anforderung nicht mit in ihren Tenor der oben genannten Entscheidung mit einbezieht, nur schwer nachvollziehbar. Selbst wenn in der Grundpreisangabe eine wesentliche Information des Verbrauchers zu erblicken wäre, wie das Gericht meint, die nicht unterdrückt werden dürfe, so müsste sich zumindest die Anforderung des Gesetzestextes eines Anbietens nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche im Tenor der gerichtlichen Entscheidung wiederfinden.

Auch die Ansicht des LG München I kann nicht überzeugen. Der Gesetzgeber hat in seiner Gesetzesbegründung zur Einführung des § 2 Abs. 1 PAngV im Zuge der Umsetzung der Richtlinie 98/6/EG bezüglich der gesetzgeberischen Intention folgendes statuiert:

„§ 2 Abs. 1 beschreibt die Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises für Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung. (…) Die Verpflichtung zur Grundpreisangabe soll neben Lebensmitteln statt dessen auch für alle sonstigen Waren gelten, die dem Verbraucher in dem im § 2 Abs. 1 beschriebenen Zustand angeboten werden. (…) Unter die Verpflichtung zur Grundpreisangabe nach § 2 Abs. 1 fallen Waren, wenn sie nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden. Die Angabe des Grundpreises ist somit nicht erforderlich, wenn Waren nach anderen Mengeneinheiten (z.B. Stück, je Paar) oder ohne Angabe einer solchen angegeben werden.“

Der Gesetzgeber geht somit entgegen dem LG München I davon aus, dass für die Angabe eines Grundpreises grundsätzlich Voraussetzung ist, dass Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden.

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Bildquelle: © Dark Vectorangel - Fotolia.com

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1 Kommentar

J
Jürgen von Stade 06.01.2011, 17:57 Uhr
Mal mit den Augen des Verbrauchers...
Dieser Artikel ist von Juristen für Juristen geschrieben. Aber nach dem 2. mal lesen habe ich Ihn auch verstanden. Was für Verkäufer eine lästige und zum Teil aufwändige Pflicht ist, ist mit den Augen des Verbrauchers gesehen SINNVOLL. Wenn ich eine Tafel Schokolade kaufe hat die doch 100 Gramm - Denkste! Also Grundpreisangabe hilft! Klar ein Schokoriegel ist ein Schokoriegel, aber einen Preisvergleich von Angeboten kann ich nur mit Taschenrechner oder der Grundpreisangabe machen - außerdem merke ich so auch vielleicht, dass der Riegel plötzlich 10 % kleiner = teurer geworden ist. Also konsequente Grundpreisangaben von Artikeln die Stückweise, aber eben nicht in "Grundgewichten" angeboten werden sind aus Sicht des Verbrauchers sinnvoll und können vom seriösen Handel doch eigentlich auch nur unterstützt werden.
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