Grundpreise für Wolle, Garn und Stoffe erforderlich!
Grundpreise sind dann anzugeben, wenn Ware nach einer bestimmten Mengeneinheit abgegeben wird. Entscheidend dabei ist, ob die Mengeneinheiten die Preisbildung definieren. So können Grundpreise durchaus auch beim Verkauf von Näh- und Strickbedarf rechtlich zwingend sein. Wann und wie ist die Grundpreispflicht bei Wolle und Co. zu erfüllen?
Die Grundpreispflicht bei Näh- und Strickbedarf
Gemäß § 4 Abs. 1 PAngV sind Grundpreise als Preise pro Mengeneinheit immer dann anzugeben, wenn Ware nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten wird.
Der Grundpreis ist hierbei nicht nur auf Produktdetailseiten als konkreten „Angeboten“ in Preisnähe darzustellen, sondern bereits in jeglicher Werbedarstellung und mithin auch auf Produktübersichts- und Rubrikseiten erforderlich.
Weitere Informationen zur Grundpreisangabepflicht und deren Umsetzungen finden sich in diesem detaillierten Leitfaden der IT-Recht Kanzlei
Grundpreise sind nicht nur in eigenen Shop- und Seitenauftritten erforderlich, sondern überall dort, wo ein Unternehmer Produkte unter Angabe von Preisen präsentiert. Betroffen sind also auch Handelsplattformen wie beispielsweise eBay, Amazon und Etsy sowie ggf. Social-Media-Präsenzen.
Entscheidend für das „Ob“ der Grundpreispflicht ist nun, ob ein Produkt nach einer bestimmten Mengeneinheit und nicht als für sich stehendes „Stück“, also als in sich abgeschlossene Verkaufseinheit, angeboten wird. Hiermit gemeint ist die Unterscheidung danach, ob die Anzahl der angebotenen Mengeneinheiten üblicherweise den Gesamtpreis definieren oder nicht.
Ist der Preis eines Produktes das Produkt aus „Preis pro Mengenheit x angebotener Menge“, ist ein Grundpreis erforderlich.
Ein Grundpreis ist dann nicht erforderlich, wenn er mit dem Gesamtpreis identisch ist. Wird beispielsweise ein Produkt nach Gewicht angeboten und ist das Angebotsgewicht 1kg, wäre der Gesamtpreis derselbe wie der Grundpreis. Hier erübrigt sich dann wegen der Preisidentität eine zusätzliche Grundpreisangabe.
Hiervon betroffen können auch Do-it-Yourself-Händler sein, die handwerkliche Grundausrüstung wie Wolle, Garn oder Stoffe anbieten.
Zwar mutet es auf den ersten Blick seltsam an, dass Knäuel, Spulen oder Stofffetzen einer Grundpreispflicht unterliegen sollen. Immerhin werden sie bei tatsächlicher Betrachtung als „Stücke“, also grundsätzlich als vordefinierte Verkaufseinheiten angeboten.
Bei rechtlicher Betrachtung ergibt sich aber ein anderes Bild:
1.) Woll- und Garnknäuel
Bei Wolle und sonstigen Garnen, die in Knäuelform angeboten werden, berechnet sich der Gesamtpreis üblicherweise nach dem konkreten Gewicht.
Referenzeinheit ist hierbei grundsätzlich 1kg.
Beispiel für eine fehlerhafte Umsetzung:
Im obigen Garnangebot fehlt die verpflichtende Angabe eines Grundpreises. Wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 PAngV wäre es daher abmahnbar.
Beispiel für eine korrekte Umsetzung:
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Auch Grundpreis pro Meter möglich
Es sind auch Fälle denkbar, in denen Knäuel nicht nach Gewicht, sondern nach Länge abgegeben werden. Maßgeblich ist die Produktbeschreibung des Händlers. Dies liegt daran, dass das Informationsinteresse des Verbrauchers sich sowohl auf das Gewicht („Wie viel Gramm brauche ich für die Fertigung eines Textils?“) als auch auf die Länge („ Wie viel Meter brauche ich für die angestrebte Verarbeitung?“) beziehen kann.
Gibt der Händler ein Produktgewicht an, ist der Grundpreis auf das Gewicht zu beziehen. Gibt er stattdessen eine Länge an oder ermöglicht die Wahl unterschiedlicher Längen, ist der Grundpreis auf die Länge zu beziehen und pro Meter (bei üblichen Längen von 100 Metern oder mehr auch pro 100 Meter möglich) anzugeben.
2.) Garn auf Spulen
Bei Garn, der auf Spulen angeboten wird, berechnet sich der Gesamtpreis üblicherweise nach der auf der Spule aufgewickelten Gesamtlänge des Stoffes.
Rechtlich gesehen wird Garn auf Spulen also nach Länge angeboten, was die Angabe eines Grundpreises pro Meter erforderlich macht.
Die Preisangabenverordnung lässt keine Grundpreisangabe in Zentimeter zu. Referenzeinheit für den Grundpreis ist immer Meter!
Beispiel für eine fehlerhafte Umsetzung:
Im obigen Etsy-Angebot wird Garn auf einer Spule als Meterware angeboten. Fälschlicherweise ist aber eine Qualifikation als Stück-Angebot erfolgt. Dies wäre wegen des fehlenden Grundpreises für 1 Meter abmahnbar.
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Bei üblichen Abgabelängen von 100 Metern oder mehr kann auch ein Grundpreis pro 100m anstatt pro 1m angegeben werden, s. § 5 Abs. 1 Satz 2 PAngV
3.) Stoff
Bei textilen Stoffen zur Weiterverarbeitung wird der Gesamtpreis grundsätzlich nach der jeweils abgenommenen Fläche berechnet. Bei Meterware von der konfektionierten Rolle kann auch eine Preisberechnung nach Länge möglich sein.
Rechtskonform können Stoffe daher nur beworben und angeboten werden, wenn ein Grundpreis angegeben wird. Referenzeinheit ist hier grundsätzlich 1 Quadratmeter (1 m2), bei Meterware ausnahmsweise 1 Meter.
Die Preisangabenverordnung lässt keine Grundpreisangabe in Quadratzentimeter zu. Referenzeinheit für den Grundpreis ist immer Quadratmeter (bzw. bei Meterware Meter).
Beispiel für eine fehlerhafte Umsetzung:
Im obigen Angebot wäre die Angabe eines Grundpreises pro Quadratmeter erforderlich. Die fehlende Ausweisung begründet einen Wettbewerbsverstoß.
Beispiel für eine korrekte Umsetzung:
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Aktuelle Abmahnungen und Umsetzungsprobleme auf Handelsplattformen
Die fehlende Angabe von Grundpreisen für Näh- und Strickbedarf ist beliebter Gegenstand von Abmahnungen.
Aktuell nehmen sich Abmahner vor allem Handelsplattformen wie eBay, Etsy und Amazon vor und verfolgen hier mangelhafte oder gänzlich fehlende Grundpreise bei Wolle, Garn und Co.
Problematisch (und für Abmahner daher ein leichtes Ziel) sind die Plattformen, weil sie für bestimmte Warenkategorien teilweise (noch) keine Grundpreisoptionen bei der Einstellung von Artikeln vorsehen. Händler können sich hier also oft nicht auf die standardisierten Grundpreismodule der Plattformen verlassen und erhalten wegen deren Fehlens meist auch keinen Hinweis, dass ein Grundpreis erforderlich wäre.
Kann auf eBay, Amazon und sonstigen Plattformen ein Grundpreis nicht originär in den Artikeleinstellungen definiert werden, muss eine alternative Lösung her:
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Fazit
Handmade-Händler, die Näh- und Strickbedarf in Form von Wolle, Garn oder Stoffen anbieten, müssen in preisbezogener Werbung und in Angeboten zwingend Grundpreise angeben.
Fehlerhafte oder gänzlich fehlende Grundpreise sind ein beliebtes Ziel von Abmahnern und werden aktuell wieder vermehrt zum Gegenstand von wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsforderungen gemacht.
Besondere Vorsicht ist auf Handelsplattformen wie eBay und Amazon geboten. Fehlen bei der Artikeleinstellung Grundpreisoptionen, befreit dies nicht von der Grundpreispflicht. Vielmehr muss sich der Händler hier über Umwege zu helfen wissen und den Grundpreis beispielsweise in die Artikelbezeichnung (dort zu Beginn) mit aufnehmen.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
Gostieva Maria /Shutterstock.com
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2 Kommentare
Es ist schier unmöglich den Grundpreis in 1 Kilo anzugeben. Die Kunden kaufen nach Meter. Das sind die Angaben die sie brauchen um ihren Bedarf zu berechnen. Zudem würde sich die Gramm Angabe auf die Lauflänge ständig verändern, weil wir auch Beilauf- Garne verwenden, die ein anderes Gewicht haben. Dann wären 1000 Meter plötzlich eine andere Gramm Zahl. Wie soll ich das bewerkstelligen?
Der Kunde wüsste ja gar nicht mehr was er kauft.
Ist es denn nicht auch möglich den Grundpreis bei Wolle in Meter anzugeben, so wie der Herr im anderen Kommentar schon geschrieben hat ?