OLG Frankfurt: Grundpreisangabe auch bei Joghurtprodukten mit zwei Kammern
Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: "Preisangabenverordnung"
Namhafte Hersteller produzieren seit Jahren Joghurtprodukte, deren Verpackung zwei getrennte Kammern aufweisen: für den Joghurt einerseits und für andere Produkte (z. B. Müsli, Kekse, Früchte) andererseits. Dabei gab ein Vertreiber eines solches Joghurts den Preis und die Packungsgröße, nicht aber den Grundpreis an. Nach Ansicht des OLG Frankfurt am Main (vom 15.07.2016 - 14 U 87/15) stellt dies einen Verstoß gegen § 2 Abs. 1, 3 Preisangabenverordnung (PAngV) dar und ist damit wettbewerbswidrig. Es greife nicht die Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV, da es sich nicht um ein zusammengesetztes Angebot handle.
I. Die Angabe des Grundpreises gem. § 2 Abs. 1, Abs. 3 PAngV
Der beklagte Vertreiber gibt im vorliegenden Fall den Grundpreis für 100 g nicht an. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 PAngV hat das werbende Unternehmen aber den Endpreis und den Grundpreis anzugeben. Dies dient dem Schutz der Verbraucher. Die Verbraucher sollen durch den Grundpreis eine einfache Möglichkeit haben, die Preise unterschiedlicher Warenangebote zu vergleichen.
II. Ausnahmeregelung (§ 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV)
1. Allgemeine Voraussetzungen der Ausnahmeregelung
Der Grundpreis muss jedoch nicht angegeben werden, wenn die Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV erfüllt ist. Dies betrifft Waren, die verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind. Nach Ansicht des Gesetzgebers, sei bei ihnen ein Preisvergleich nicht sinnvoll, wenn es vergleichbare Produktkombinationen im regelmäßigen Angebot nicht gebe oder die Grundpreisangabe mangels Aussagekraft keine Bedeutung habe.
Die Ausnahmeregelung greift bei sogenannten „zusammengesetzten Angeboten“. Zusammengesetzte Angebote sind Waren, die verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind. Verschiedenartig sind Erzeugnisse, die nicht in ihren charakteristischen Merkmalen übereinstimmen und sich in ihrer Anwendung, Funktion, ihren Wirkungen und/oder Geschmack nicht unerheblich unterscheiden. Nach Ansicht des OLG Frankfurt am Main sei in jedem Einzelfall zu entscheiden, was verschiedenartig sei. Bei dieser Entscheidung muss unter anderem der Zweck der Grundpreisangabe berücksichtigt werden.
2. Keine Ausnahmeregelung bei Joghurt mit zwei Kammern
Das Gericht stellte fest, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung aus § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV nicht erfüllt seien. Beim Zwei-Kammern-Joghurt ginge es nicht um eine Werbung für Joghurt einerseits und Kekse andererseits, sondern um die Werbung für ein Joghurtprodukt. Dies zeige schon die Produktbeschreibung, aus der deutlich hervorgehe, dass ein Joghurterzeugnis verkauft werde.
Die Richter stellten noch einmal den Grundsatz in den Vordergrund, dass die Ausnahmevorschrift (§ 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV) nur für den Fall greife, dass durch die Verbindung verschiedener nicht miteinander vermischter oder vermengter Produkte ein Preisvergleich mit anderen Waren erschwert oder teilweise unmöglich sei. Dies sei bei Joghurterzeugnissen mit zwei Kammern aber nicht erfüllt. Bei den vorliegenden Joghurtprodukten könne eine Grundpreisangabe zur besseren Preisvergleichbarkeit beitragen, weil der Verbraucher tatsächlich Preise vergleichen könne, da es auf dem Markt unzählige derartige Joghurtprodukte mit separaten Kammer gebe. Ein Preisvergleich sei dem Verbraucher also möglich, sodass die Ausnahmeregelung nicht greife und die Vertreiber den Grundpreis angeben müssen.
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