Online-Händler aufgepasst: Angabe von Grundpreis und Verkaufspreis müssen sich auf derselben Internetseite befinden

Online-Händler aufgepasst: Angabe von Grundpreis und Verkaufspreis müssen sich auf derselben Internetseite befinden
01.02.2016 | Lesezeit: 3 min

Tipp: Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie hier: "Preisangabenverordnung"

„Unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“– das sind die Voraussetzungen, unter denen der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit nach der unionsrechtlichen Preisangabenrichtlinie angegeben werden müssen. Dass dies auch bedeutet, dass der Grundpreis und der Verkaufspreis sich auf derselben Internetseite befinden müssen, entschied das Landgericht Karlsruhe am 23.12.2015 (Az. 15 O 12/15).

Der Sachverhalt

In dem Rechtsstreit, der den Karlsruher Richtern zur Entscheidung vorlag, ging es unter anderem um die Frage, ob nach der europarechtlichen Preisangabenrichtlinie Preis und Grundpreis für ein Produkt auf einer Internetseite gemeinsam genannt werden müssen.

Geklagt hatte eine Herstellerin von Kosmetika gegen einen Online-Händler, der ihre Produkte online vertreibt. Der Onlineshop des Beklagten war so aufgebaut, dass auf einer Übersichtsseite mehrere Produkte der Klägerin neben- und untereinander auf einer Seite zu sehen waren. Auf dieser Übersichtsseite waren unter jedem einzelnen Produkt folgende Angaben vorzufinden: die Füllmenge, der Verkaufspreis und ein durchgestrichener, weiterer Preis. Der Grundpreis der jeweiligen Artikel war auf dieser Übersichtsseite nicht angegeben; diesen konnte man erst sehen, indem man durch Klicken auf das jeweilige Produkt auf die einzelnen Produktübersichtsseiten gelangte.

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Die Entscheidung

Das Landgericht Karlsruhe gab der Klage statt.

Nach Ansicht der Richter verstößt die Darstellung, die der Beklagte für die Angabe des Grundpreises der verkauften Produkte gewählt hatte, gegen Art 4 Absatz 1 Satz 1 PreisangabenRL. Nach dieser Vorschrift müssen der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“ sein. In der Urteilsbegründung führten die Richter aus:

„ Ziel der (...) Regelung ist, dass sie den Verbrauchern auf einfachste Weise optimale Möglichkeiten bietet, die Preise von Erzeugnissen zu beurteilen und miteinander zu vergleichen und somit anhand einfacher Vergleiche fundierte Entscheidungen zu treffen“.

Nach Ansicht der Kammer muss der Verbraucher im Onlineshop die gleiche Möglichkeit haben, die Preise von Produkten zu vergleichen, wie in einem Ladengeschäft.

„Bei einem Online-Kauf besteht beim Verbraucher erst Recht ein Bedürfnis, den Grundpreis ohne Umstände zu erkennen, da er das Produkt nicht in die Hand nehmen, seine Größe und sein Gewicht mithin nicht intuitiv abschätzen kann“

Damit hat das Gericht festgestellt, dass der Grundpreis im Online-Shop auf derselben Internetseite dauerhaft dargestellt werden muss wie der Verkaufspreis. Gelangt man zum Grundpreis erst durch „Zwischenklicks“, so verstößt dies gegen die PreisangabenRL.

Des Weiteren heißt es in den Entscheidungsgründen, dass Verkaufspreis und Grundpreis insbesondere schon auf Übersichtsseiten sichtbar sein müssen. Dies liege daran, dass der durch die Richtlinie bezweckte Verbraucherschutz sich auch schon auf die „Aufforderung zum Kauf“ erstrecken soll. Und eine solche Aufforderung sahen die Richter schon in den Übersichtsseiten.

Fazit

Es ist nicht ausreichend, erst auf der jeweiligen konkreten Produktseite ( = Detailseite) den Grundpreis anzugeben. Der Grundpreis muss gemeinsam mit dem Verkaufspreis schon auf der Übersichtsseite sichtbar sein.

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