Achtung Grundpreise: Zulässige Einheiten ändern sich ab 28.05.2022
Zum 28.05.2022 tritt die neue Preisangabenverordnung (PAngV) in Kraft. Damit verbunden sind Änderungen, die auch den Online-Händler betreffen. Eine besonders wichtige Änderung ergibt sich im Bereich der zulässigen Einheiten für die Grundpreisangabe.
Worum geht es?
Wer als Händler Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche bewirbt oder anbietet, der muss jeweils Grundpreise angeben. Dies schreibt die PAngV vor.
Grundpreis ist dabei der Preis je Mengeneinheit der jeweiligen Ware. Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware.
Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigt, dürfen (derzeit) als Mengeneinheit für den Grundpreis ausnahmsweise auch 100 Gramm oder 100 Milliliter verwendet werden.
Von dieser Ausnahme bei der Grundpreiseinheit machen vor allem Verkäufer hochpreisiger Artikel (z.B. bei Parfum) Gebrauch, da die Angabe z.B. des (dann doch sehr hohen) Literpreises abschreckend wirken könnte.
Grundpreisangaben als klassische Abmahnfalle
In Sachen Grundpreise sollte man als Online-Händler tunlichst alles richtig machen.
Wer nötige Grundpreise nicht, nicht richtig berechnet oder nicht an der richtigen Stelle angibt, riskiert eine Abmahnung. Ein Verstoß gegen die Grundpreisangabepflicht nach der PAngV ist ganz klar immer auch ein abmahnbarer Wettbewerbsverstoß und entsprechende Abmahnungen sind besonders aufgrund der großen Wiederholungsgefahr in der Zukunft von Händlern gefürchtet.
Wer auf eine solche Abmahnung hin dann eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, riskiert für jeden künftigen Grundpreisfehler die Zahlung einer meist vierstelligen Vertragsstrafe.
Sehr wichtige Änderung zum 28.05.2022
Aufgrund europarechtlicher Vorgaben musste der nationale Gesetzgeber die Vorschriften der PAngV anpassen.
Die geänderte PAngV ist hier einsehbar und tritt zum 28.05.2022 in Kraft.
Bezüglich der Angabe des Grundpreises ergibt sich aus § 5 der PAngV n.F. eine sehr wichtige und praxisrelevante Änderung bezüglich der zulässigen Grundpreiseinheiten: Ab dem 28.05.2022 müssen für nach Gewicht bzw. Volumen angebotene bzw. beworbene Waren einheitlich 1 Kilogramm bzw. 1 Liter als Grundpreiseinheit angegebene werden. Dies soll einer verbesserten Preistransparenz dienen.
Mit anderen Worten: Ab dem 28.05.2022 entfällt also die bisherige Ausnahme, bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder 250 Milliliter nicht übersteigen, von den Einheiten 1 Kilogramm bzw. 1 Liter auf 100 Gramm bzw. 100 Milliliter abweichen zu dürfen, ersatzlos.
Kein Händler sollte daher ab dem 28.05.2022 Grundpreise noch mit Bezug auf die Einheiten 100 Gramm bzw. 100 Milliliter angeben, sondern immer in Bezug auf 1 Kilogramm bzw. 1 Liter (bzw. 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter).
Unschöner Nebeneffekt: Grundpreisangaben künftig auch bei Gewicht von 100g bzw. Volumen von 100ml nötig
Auch nach neuem Recht gilt die Ausnahme von der Pflicht zur Grundpreisangabe, wenn der Grundpreis mit dem Gesamtpreis identisch ist.
Wer einen Karton Milch mit einem Liter Inhalt verkauft, muss also weder nach aktueller noch nach künftiger Rechtslage den Grundpreis angeben (dieser ist, da auf ein Liter bezogen, ja identisch mit dem Gesamtpreis).
Derzeit kann sich auf diese Ausnahme von der Grundpreispflicht auch ein Händler berufen, der eine Ware mit einem Gewicht von 100 Gramm bzw. einem Volumen von 100 Milliliter verkauft. Denn ausnahmsweise ist dort derzeit die Grundpreiseinheit 100 Gramm bzw. 100 Milliliter ja ausdrücklich zulässig, da das Nenngewicht oder Nennvolumen 250 Gramm bzw. 250 Milliliter nicht übersteigt. Da der Grundpreis also je 100 Gramm bzw. je 100 Milliliter angegeben werden dürfte, wäre er beim Verkauf von genau 100 Gramm bzw. 100 Milliliter mit dem Gesamtpreis identisch und damit entbehrlich.
Ab dem 28.05.2022 wäre eine Grundpreisangabe bezogen auf die Einheiten 100 Gramm bzw. 100 Milliliter ja aber gerade nicht mehr zulässig (siehe oben). Somit müssen ganz besonders alle Händler aufpassen, die derzeit bei Waren mit 100 Gramm bzw. 100 Milliliter wegen der Identität Grundpreis mit Gesamtpreis keinen Grundpreis angeben. Ab dem 28.05.2022 muss auch für solche Waren dann unbedingt der Grundpreis angegeben werden, und zwar bezogen auf 1 Kilogramm bzw. 1 Liter!
Fazit
Die vorgenannte Änderung hat es in sich, da etliche Online-Händler bislang gerade bei hochpreisigen Waren von der (derzeit noch möglichen) Ausnahme zur Abweichung auf die Grundpreiseinheiten 100 Gramm bzw. 100 Milliliter Gebrauch machen.
Spätestens ab dem 28.05.2022 müssen diese ihre Gestaltung der Grundpreisangabe anpassen und auf die (grundsätzlich immer zulässigen) Einheiten 1 Kilogramm bzw. 1 Liter umgestellt haben. Andernfalls entspricht die Grundpreisangabe dann nicht mehr den Vorgaben der PAngV und es drohen Abmahnungen durch Mitbewerber und Abmahnverbände.
Selbstverständlich können (und sollten) Händler, die noch mit 100 Gramm bzw. 100 Millititer arbeiten, bereits jetzt mit der Umstellung beginnen (die Angabe mit Bezug auf 1 Kilogramm bzw. 1 Liter war ja seit jeher zulässig).
Hinweis: Das Gesetz nennt als Einheit 1 Kilogramm bzw. 1 Liter. Diese Einheiten sollten auch so verwendet werden und nicht etwa 1000g oder 1000ml.
Händler können es sich auch bisher schon einfach machen, und für alle grundpreispflichtigen Waren, unabhängig von deren Nenngewicht oder Nennvolumen, immer 1 Kilogramm bzw. 1 Liter als Einheit für den Grundpreis verwenden. Denn auch bislang birgt die Nutzung der Ausnahmeregelung die Gefahr, dass bei Waren mit Nenngewicht oder Nennvolumen größer 250 Gramm bzw. 250 Milliliter der Grundpreis in Bezug auf 100 Gramm bzw. 100 Milliliter angegeben wird. Dies stellt auch nach jetziger Rechtslage eine falsche Grundpreisangabe dar und sollte unbedingt vermieden werden.
Zu hoffen für die Händler ist, dass Shopsystem und Verkaufsplattformen, die derzeit möglicherweise bei Nenngewichten oder Nennvolumen bis 250 Gramm bzw. 250 Milliliter (technisch) nur eine Grundpreisangabe in Bezug auf 100 Gramm bzw. 100 zulassen dies bis zum 28.05.2022 entsprechend umstellen.
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29 Kommentare
Ob das im Sinne von Verbraucherschutz ist bezweifle ich mal.
wie schaut es denn jetzt z. B. bei Waschmittel aus? Kann der Grundpreis immer noch auf die Portionsgrößer heruntergebrochen angegeben werden (0,14€ / Waschladung) oder muss auch hier auf die kg-Preisangabe abgestellt werden?
Bitte um Klärung, vielen Dank.
Wie verhält es sich mit Facebook- und Instagram-Shops, dort finde ich keine Möglichkeit, den Grundpreis zu übermitteln? Dieser muss doch auch dann eingegeben werden, wenn der Checkout im eigenen Shop stattfindet, oder?
müssen die Grundpreiseinheiten, z.B. "Kilogramm" oder "Liter" zwingend ausgeschrieben werden, oder darf mann auch die gebräuchlichen Abkürzungen "kg" bzw. "l" verwenden?
Einzige Lösung die hier von Amazon bisher angeboten wird, ist den Artikel in eine andere (also nicht mehr zutreffende) Kategorie zu verschieben.
https://sellercentral-europe.amazon.com/help/hub/reference/GWMLQW3NXZ9CSK97
Welche Möglichkeiten gibt es, trotzdem rechtssicher Artikel anzubieten.
wenn ich es richtig verstanden habe muss ich jetzt Grundpreise bei Stück auf 1 St. angeben?
Bisher war es üblich bei günstigen Stückpreisen, die weit unter 1 Cent liegen einen hunderter oder tausender-Preis zu nennen, was auch weiterhin Sinn machen würde.
Bei z.B. einer VE mit 250 Stück irgendwas kostet die VE 3,50 EUR. Ergibt sauber gerundet 1 Cent für 1 St. In Wirklichkeit ist es aber 40% mehr... Muss ich hier tatsächlich einen Preis für 1 St. angeben? Dann sagt mir jeder Kunde, dass ich bei der VE einen um 40% überhöhten Preis angegeben habe...
Vielen Dank um Aufklärung,
Kai Holst
ich habe gelesen für Parfums gilt die Grundpreisverordnung nicht .. ändert sich mit der neuen Verordnung etwas daran?
Beste Grüße aus dem wilden Süden
Michael Sailer
Wir vertrieben Produkte die sowohl eine CM Grössenangabe, als auch eine Gewichtsangabe in GR in der Beschreibung haben. Es handelt sich dabei um gefüllte Kissen. Betrifft uns diese gesetzliche Änderung und wenn ja wäre dann jeweils der KG / Meter Preis zu nennen?
Besten Dank
600 Meter Nähgarn zu 2,68 gibt 0,0032 EUR pro Meter.
20 Meter Leinengarn zu 1,07 und die identische Länge zu 0,92 haben beide einen Preis von 0,05 EUR pro Meter.
Vielen Dank für Hinweise an der Stelle.
Aktuell werden diesbezüglich von einschlägig bekannten "Abmahnvereinen" Webshops massiv abgemahnt!
"Inhaberin von Sandra Meißner, 03.01.2022, 20:02 Uhr
Durch eine Voreinstellung in meinem Shopsystem, wäre es für mich einfacher den Grundpreis "pro 1000 g" zu erfassen. Ist ja inhaltlich identisch oder muss nach der Rechtsauffassung auch ausdrücklich "je kg" im Shop stehen?"
Genügt "29,95 € / kg" oder muss tatsächlich "29,95 € / 1 Kilogramm" ausgeschrieben werden?
Die meisten Online-Shops kürzen die Einheiten ab.
In Läden, die nur gewerbliche Kunden zulassen, scheint das ganze Gesetz aber nicht zu gelten. Beim Einkauf im Metro muss ich immer einen Taschenrechner mitnehmen, weil an gefühlt 80% der Angebote kein Grundpreis steht. Gilt das auch für Online-Shops oder deren Teilläden, die sich nur an gewerbliche Kunden richten?
Mir fällt dazu spontan das Thema Individualisierung und Personalisierung ein (Gewürzmischungen, Tees, Badezusätze, Müsli, Hundefutter, Schokolade, Düfte, Delikatessen (Käse, Fisch, Fleisch, Aufstrich), Obst, Gemüse...) alles Artikel, die sich im Internet selbst individuell zusammengestellt oder nach Gewicht/Volumen bestellen lassen und damit aus "loser Ware" als Zutaten erstellt werden oder als "lose Ware" geliefert werden.
Auch das Thema Nachhaltigkeit und damit Bestellung nach Bedarf (vgl. Unverpackt-Läden) wird im Online-Handel zunehmen.
Darüber hinaus wird das Thema "Großgebinde" mehr oder weniger komplett ausgeklammert.
Insofern stellt sich mir die Frage, ob Sie definitiv empfehlen würden nur noch die Grundeinheit 1 zu verwenden und damit den Wortlaut der Verordnung, wonach in bestimmten Ausnahme-Fällen der Grundpreis nach der allgemeinen Verkehrsauffassung anzugeben ist, ignorieren würden?
Vermutlich werden die Abmahner ja nicht aufgeben und sich stattdessen genau auf solche Ausnahmen stürzen!?
"Kein Händler sollte daher ab dem 28.05.2022 Grundpreise noch mit Bezug auf die Einheiten 100 Gramm bzw. 100 Milliliter angeben, sondern immer in Bezug auf 1 Kilogramm bzw. 1 Liter (bzw. 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter)."
sicher?
Folgendes sagt der §5 Absatz 2 der neuen PangV, das würde ich etwas anders interpretieren:
"(2) Bei nach Gewicht oder nach Volumen angebotener loser Ware ist als Mengenein-
heit für den Grundpreis entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung entweder 1 Ki-
logramm oder 100 Gramm oder 1 Liter oder 100 Milliliter zu verwenden."
Wie beurteilen Sie dies?
Des Weiteren heißt es in §5 Absatz 1, Satz 2:
"Bei Waren, die üblicherweise in Mengen von
100 Liter und mehr, 50 Kilogramm und mehr oder 100 Meter und mehr abgegeben werden,
ist für den Grundpreis die Mengeneinheit zu verwenden, die der allgemeinen Verkehrsauf-
fassung entspricht."
Wie ist dies zu verstehen?
Wenn ich beide Zitate der PangV richtig interpretiere, gibt es nach der "allgemeinen Verkehrsauffassung" doch noch bestimmte Ausnahmen, die Abweichungen von §5 Absatz 1, Satz 1 vorsehen und als einzige korrekte Darstellungsvariante abweichende Darstellung als mit der Grundmenge 1 zulassen!?
Ist das auch weiterhin so oder ist hier zukünftig ebenfalls der Grundpreis pro Kilogramm anzugeben?