Alles auf einen Blick: Der Grundpreis und das Feuerlöschspray

Alles auf einen Blick: Der Grundpreis und das Feuerlöschspray
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von Ivon Wandtke
01.04.2016 | Lesezeit: 4 min

Das LG Erfurt hat in seinem Urteil vom 10.07.2015 (Az. 3 O 1333 /14) entschieden, dass Grund- und Gesamtpreis bei Online-Angeboten auf einen Blick erkennbar sein müssen. Weiterhin ist für die richtige Angabe von Maßeinheiten bei festen und flüssigen Waren § 2 Absatz 3 PAngV zu beachten. Beim Verkauf von Feuerlöschsprays (in Einweg-Aerosoldosenpackungen) hat das Gericht entschieden, dass ein Grundpreis anzugeben ist.

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1. Angabe von Grundpreis und Gesamtpreis auf einen Blick

Grund- und Gesamtpreis müssen bei einem Online-Angebot auf einen Blick erkennbar sein. Wichtig ist, dass die Bildschirmgröße beachtet werden muss. Denn es hängt von der technischen Eigenart des Endgerätes ab, ob die Angaben tatsächlich auf einen Blick als Ganzes wahrgenommen werden können. Die Wiedergabe des Angebots und der Preisangaben auf einem denkbar kleinen Smartphone des potentiellen Käufer muss genauso auf einen Blick und ohne scrollen erkennbar sein, wie bei dem größeren Bildschirm eines PCs. Sind Grund- und Gesamtpreis identisch reicht die einmalige Angabe des Preises.

Exkurs: Richtlinienkonforme Auslegung des § 2 Abs. 1 PAngV

§ 2 Abs. 1 PAngV hat seit dem 12.06.2013 - eigentlich - keine Geltung mehr. Der Grund ist, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 PAngV strenger sind als die der maßgeblichen unionsrechtlichen UGP- Richtlinie (Art. 4 Abs. 1 PreisangabenRL-EU). In § 2 Abs. 1 PAngV gibt es hinsichtlich der Preisangaben eine doppelte Anforderung. Zum einen muss neben dem Gesamtpreis der sogenannte Grundpreis (der Preis je Mengeneinheit) angegeben werden. Zum anderen müssen diese Preise in unmittelbarer Nähe zueinander stehen. Nach der UGP-Richtlinie reicht es dagegen, dass Gesamt- und Grundpreis „unmissverständlich, klar und gut lesbar“ sind. Diesen Kollisionsfall entschied das Gericht mit der herrschenden Rechtsprechung und legt § 2 Abs. 1 PAngV richtlinienkonform aus. Danach müssen Gesamt- und Grundpreis von Warenangeboten unmissverständlich, klar und gut lesbar sowie beide Preise auf einen Blick für den Verbraucher erkennbar sein und ein eventueller Verstoß gegen diese Vorgaben muss spürbar sein.

2. 1000 ml oder 1l?

Für die Einhaltung der richtigen Angaben über die Mengeneinheiten ist grundsätzlich § 2 Absatz 3 PAngV zu beachten:

"Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware. Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigt, dürfen als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder Milliliter verwendet werden. Bei nach Gewicht oder nach Volumen angebotener loser Ware ist als Mengeneinheit für den Grundpreis entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung entweder 1 Kilogramm oder 100 Gramm oder 1 Liter oder 100 Milliliter zu verwenden. Bei Waren, die üblicherweise in Mengen von 100 Liter und mehr, 50 Kilogramm und mehr oder 100 Meter und mehr abgegeben werden, ist für den Grundpreis die Mengeneinheit zu verwenden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht. Bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen."

Wird beispielsweise bei einem Flüssigreiniger nur die Angabe „1000 ml“ angegeben - richtig ist in dem Fall nur die Angabe „1l“ - ist dies grundsätzlich nicht erlaubt. Das Gericht hat aber entschieden, dass in diesem Fall kein Verstoß vorliegt. Denn bei verständiger Würdigung des konkreten Einzelfalles war der Verstoß nicht „spürbar“. Es ist davon auszugehen, dass der durchschnittliche deutsche Verbraucher die Gegenüberstellung der Maßeinheiten von „1l“ und „1.000 ml“ zutreffend deuten kann.

3. Angabe des Grundpreises auch bei Feuerlöschsprays (in Einweg-Aerosoldosenpackungen)

Die Frage, ob bei dem Angebot eines Feuerlöschsprays (in Einweg-Aerosoldosenpackungen) ein Grundpreis anzugeben ist, hat das Gericht bejaht. Es handelt sich nach der Entscheidung bei einem Feuerlöschspray nicht um ein als Stück / Funktionseinheit zu veräußerndes Produkt, das nicht nach Gewicht, Volumen, Menge oder Fläche veräußert wird. Das Feuerlöschspray ist keine technische Apparatur, die auf eine wiederholte Gebrauchsmöglichkeit ausgerichtet ist und wieder zu befüllen wäre (wie dies im Falle eines Feuerlöschers der Fall wäre). Vielmehr ist es ein Produkt, das als „Wegwerf-Sprayflasche“, wie z.B. Deodorantsprays, Haarsprays oder Sahnesprays, verkauft wird. Da bei diesen beispielhaft aufgeführten Produkten in der Realität auch § 2 PAngV angewendet wird, ist diese Vorschrift auch im Falle eines Feuerlöschsprays zu berücksichtigen und anzuwenden.

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