Aus unserer Praxis: Fehlende Grundpreisangaben in exotischen Fallkonstellationen werden abgemahnt
Die Grundpreisangabe ist ein ewiger Dauerbrenner bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen. Online-Händler müssen beim Verkauf von Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten bzw. unter Nennung des Gesamtpreises beworben werden, den Preis je Mengeneinheit (= Grundpreis) angeben. Aktuell liegt uns eine Abmahnung vor, welche die fehlende Grundpreisangabe in exotisch anmutenden Fallkonstellationen rügt. Anhand dieser Abmahnung zeigen wir auf, worauf Sie bei Grundpreisangabe besonders achten müssen.
Inhaltsverzeichnis
Pflicht zur Grundpreisangabe nach § 4 PAngV: Wann und wie?
Wer gemäß § 4 Abs. 1 Preisangabenverordnung Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder bewirbt, muss grundsätzlich den Preis je Mengeneinheit (= Grundpreis) für die betreffende Ware angeben. Wichtig ist hierbei die Forderung der Preisangabenverordnung, dass bereits im Rahmen der bloßen Bewerbung grundpreispflichtiger Waren der jeweilige Grundpreis mitzuteilen ist!
Konsequenz: Jedes (!) Mal, wenn eine grundpreispflichtige Ware unter Nennung eines Gesamtpreises werblich dargestellt wird, muss zugleich auch die Grundpreisangabe erfolgen. Auf der Plattform eBay gibt es eine Vielzahl von Darstellungsmöglichkeiten der Artikel, wobei oftmals der Gesamtpreis genannt wird und damit die Grundpreisangabepflicht für den Händler ausgelöst wird.
BGH: Grundpreis muss auf einen Blick mit Gesamtpreis der Ware wahrgenommen werden können
Das oberste deutsche Zivilgericht entschied bereits (Urteil vom 19.05.2022 – Az.: I ZR 69/21), dass die – europarechtliche – Vorgabe der klaren Erkennbarkeit des Grundpreises nur dann erfüllt sei, wenn der Grundpreis so in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises angegeben wird, dass er zusammen mit diesem auf einen Blick wahrgenommen werden könne.
Damit hat der BGH – anders als einige Instanzgerichte – entschieden, dass die strenge Vorgabe der PAngV (in der Fassung bis zum 28.05.2022) nicht über die europarechtlichen Vorgaben hinausging, sondern vielmehr diese nur konkretisierte.
Nach § 5 Abs. 1 PAngV ist der Grundpreis (je nach Abgabeeinheit des Produkts) prinzipiell in Bezug auf 1 kg, 1 Liter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter anzugeben.
Exotische Grundpreisangaben werden abgemahnt
Aktuell liegt uns eine Abmahnung in Bezug auf fehlende Grundpreisangaben eines Online-Händlers vor.
Der Betreiber eines Online Gourmet-Shops hatte auf seiner Verkaufsseite mehrere Produkte angeboten, ohne den dazugehörigen Grundpreis anzugeben.
Vielmehr waren die Produkte wie folgt angeboten worden:
- „Bleichkordel für Fleisch, 150m Länge“
- „Alufolie für Folienspender, 45cm x 150m“
- „Kuchenrand-Folie, 4cm hoch, Rolle 200m, sehr feste Qualität, 150 My“
Bei den genannten Artikel handelte es sich um Ware, die ohne Umhüllung nach Länge angeboten wurden.
Da auch kein Ausnahmefall im Sinne von § 4 Abs. 2 PAngV einschlägig ist, hätte bei den angebotenen Waren ein Grundpreis deutlich in der Angebotsdarstellung angegeben werden müssen. Hierbei ist nach der oben dargestellten Rechtsprechung des BGH darauf zu achten, dass der Grundpreis auf einen Blick mit dem Gesamtpreis wahrgenommen werden können muss.
Da eine Grundpreisangabe in den drei Artikelangeboten jedoch unterblieben ist, handelt der Shop-Betreiber wettbewerbswidrig und sich gemäß § 8 UWG unterlassungspflichtig gemacht. Dieser Verstoß gegen die Grundpreisangabepflicht wurden sodann im Rahmen einer Abmahnung seitens des Deutschen Konsumentenbund e.V. gerügt.
Achtung - wichtige Änderungen bei der Grundpreisangabe seit dem 28.05.2022:
Seit dem 28.05.2022 entfiel die bisherige Ausnahme, bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder 250 Milliliter nicht übersteigen, von den Einheiten 1 Kilogramm bzw. 1 Liter auf 100 Gramm bzw. 100 Milliliter abweichen zu dürfen, ersatzlos.
Zwei wichtige Konsequenzen hieraus:
- Händler dürfen seit dem 28.05.2022 Grundpreise nicht mehr mit Bezug auf die Einheiten 100 Gramm bzw. 100 Milliliter angeben, sondern nur noch in Bezug auf 1 Kilogramm bzw. 1 Liter (bzw. 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter).
- Zudem müssen Händler aufpassen, die früher noch bei Waren mit 100 Gramm bzw. 100 Milliliter wegen der damaligen Identität des Grundpreises mit Gesamtpreis keinen Grundpreis angeben mussten. Auch bei Waren mit eine Abgabenmenge von 100 Gramm bzw. 100 Milliliter müssen nunmehr den Grundpreis in Bezug auf 1 Kilogramm bzw. 1 Liter zusätzlich angeben.
Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie gerne hier.
Fazit
Wer im Online-Handel grundpreispflichtige Waren anbietet oder bewirbt, muss unbedingt darauf achten, den Grundpreis in der korrekten Mengeneinheit anzugeben. Hierbei muss der Grundpreis nach der Rechtsprechung des BGH auf einen Blick mit dem Gesamtpreis wahrgenommen werden können. Auch bei Waren, die ohne Umhüllung nach Länge angeboten bzw. beworben werden, muss dringend auf die Eihaltung der Grundpreisangabe geachtet werden.
Andererseits setzt sich ein Online-Händler dem Risiko einer Abmahnung aus.
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