Neues Fernabsatzrecht in Großbritannien: Die Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie 2011 in britisches Recht
Wie Deutschland auch hat Großbritannien die EU-Verbraucherrichtlinie 2011/83/EU in nationales Recht umzusetzen. Mit der Verbraucherrichtlinie sollen im Wesentlichen die vorvertragliche Pflichtinformationen und das Widerrufsrecht sowie bestimmte Regeln zur Leistungserfüllung im Verbrauchsgüterkaufrecht (Lieferung, Gefahrübergang) in den EU-Mitgliedsstaaten vollständig harmonisiert werden, um zu einem hohen Verbraucherschutzniveau und zum besseren Funktionieren für Geschäfte zwischen Unternehmern und Verbrauchern beizutragen. Die EU-Richtlinie lässt im Übrigen das innerstaatliche Vertragsrecht unberührt.
Großbritannien hat die Verbraucherrichtlinie mit dem Verbraucherschutzgesetz vom Dezember 2013 in nationales Recht umgesetzt (Consumer Contracts Regulations 2013). Dieses Gesetz tritt entsprechend der EU-Verbraucherschutzrichtlinie am 13. Juni 2014 in Kraft.
Die Consumer Contract Regulations sind aber nur ein Baustein einer groß angelegten Novellierung des gesamten britischen Verbraucherschutzrechts, das im Entwurf der Consumer Rights Bill zusammengefasst ist (.http://www.parliament.uk/business/publications/research/briefing-papers/SN06588/draft-consumer-rights-bill) Bisher ist die Rechtslage des Verbraucherschutzrechts in Großbritannien zersplittert, es gibt Überschneidungen mit EU-Recht und alter Gesetzgebung. Die neue Consumer Rights Bill soll das Verbraucherkaufrecht für Waren und Dienstleistungen zusammenfassen, die Rechte der staatlichen Kontrollbehörden stärken und dem Verbraucher bessere Klagemöglichkeiten einräumen. Die IT-Recht-Kanzlei wird über die Auswirktungen dieser Gesetzesnovelle noch im Einzelnen berichten.
Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die Änderung der Rechtslage in Großbritannien, die der deutsche Onlinehändler zu beachten hat, der ab dem 13. Juni 2014 Waren an Verbraucher in Großbritannien vertreibt. Die IT-Recht Kanzlei wird ihren Mandanten für den Vertrieb von Waren und Dienstleistungen in Großbritannien rechtzeitig vor dem 13.6.2014 aktualisierte AGB an die Hand geben.
Es darf daran erinnert werden, dass bei Onlinehandel mit Verbrauchern in Großbritannien grundsätzlich britisches Recht gilt. Die Rechtslage für B2B-Verträge hat sich durch das o.g. britische Umsetzungsgesetz nicht geändert. Bei B2B-Verträgen ist britisches Recht für den deutschen Onlinehändler nur dann relevant, wenn er seine Ware über eine Niederlassung in Großbritannien vertreibt und damit britischem Recht unterworfen ist. Für B2B-Verträge gilt das alte Kaufrecht (sale of goods act).
Die wichtigsten Änderungen ab 13. Juni 2014 können wie folgt zusammengefasst werden.
1. Vorvertragliche Pflichtinformationen
Mit in Krafttreten der o.g. Consumer Contract Regulations sind künftig auch in Großbritannien die vorvertraglichen Pflichtinformationen durch die EU-Verbraucherschutzrichtlinie 2011 vorgegeben. Diese vorvertraglichen Informationspflichten sind entsprechend der EU-Verbraucherschutzrichtlinie einheitlich und abschließend in Anhang 2 der Consumer Contract Regulations geregelt (Im deutschen Recht sind die vorvertraglichen Informationspflichten in das BGB und das EGBGB eingearbeitet). Die abschließende Zusammenfassung der Pflichtinformationen in Anhang 2 des o.g. Gesetzes ist eine wesentliche Erleichterung für den Onlinehändler in Großbritannien.
2. Button-Regelung
Wie im deutschen Recht auch, gilt ab 13.6.2013 die sog. Button-Regelung. Der Verkäufer muss sicherstellen, dass der Käufer Abschluss des Bestellvorgangs die Zahlungspflichtigkeit des Bestellvorgangs bestätigt. Der entsprechende Button muß mit den Worten „order with obligation to pay“ oder einer entsprechenden unmissverständlichen Formulierung beschriftet sein.
3. Widerrufsrecht
Entsprechend der Vorgabe der EU-Verbraucherschutzrichtlinie gilt künftig eine Widerrufsfrist von 14 Kalendertagen. Die Folgen des Widerrufs sind nunmehr künftig auch in Großbritannien nach EU-Vorgabe geregelt. Verbraucher müssen bei Ausübung des Widerrufsrechts die Ware innerhalb von 14 Tagen nach Widerrufserklärung zurückgeben. Onlinehändler können die Zahlung des Kaufpreises bis zur Rückgabe der Ware zurückhalten und können die Erstattungssumme mindern, wenn der Verbraucher die Ware in einem größeren Maß genutzt hat, als zur Feststellung ihrer Beschaffenheit, ihrer Eigenschaften und ihrer Funktionsweise nötig gewesen wäre. Verbundene Kreditverträge gelten mit Widerruf des Kaufvertrags ebenfalls als widerrufen.
Die Pflichtinformation zum Widerspruchsrecht und die Verwendung der EU-einheitlichen Muster-Widerrufsbelehrung sind jetzt nach EU-Vorgabe durch die Contract Regulations in britisches Recht umgesetzt (in den britischen Contract Regulations findet sich die Muster-Widerrufsbelehrung in Angang 3). Interessant ist die Bestimmung der Section 10.3 der Consumer Contract Regulations. Demnach ist der Händler, der sich der korrekt ausgefüllten Muster-Widerrufsbelehrung bedient, so zu behandeln als hätte er den Verbraucher rechtlich korrekt über sein Widerrufsrecht belehrt. Der Onlinehändler ist daher nach britischem Recht gut beraten, diese Muster-Widerrufsbelehrung zu verwenden.
10.3 Contract Regulations
The information referred to in paragraphs (l), (m) and (n) of Schedule 2 may be provided by
means of the model instructions on cancellation setout in part A of Schedule 3; and a trader who has supplied those instructions to the consumer, correctly filled in, is to be treated as having
complied with paragraph (1) in respect of those paragraphs.
Die IT-Recht-Kanzlei arbeitet zurzeit an einen Leitfaden zur richtigen Verwendung der EU-einheitlichen Muster-Widerrufsbelehrung, der auch für den Onlinehandel in Großbritannien maßgebend sein wird. Über diesen Leitfaden wird noch berichtet werden. Wir werden unsere Mandanten vor dem Inkrafttreten des britischen Umsetzungsgesetzes (13. Juni 2014) noch im Einzelnen unterrichten, wie in Großbritannien eine korrekte Widerrufsbelehrung formuliert sein sollte.
4. Lieferung und Gefahrübergang
Nach EU-Vorgabe muss die Ware binnen 30 Tage geliefert werden, es sei denn etwas anderes ist vertraglich vereinbart. Der Gefahrübergang geschieht mit Auslieferung der Ware an den Verbraucher. Wenn der Verbraucher eine eigene Transportperson oder eine anderen Dritten als Empfangsperson bestimmt, dann geht die Gefahr mit Übergabe an diese Person über. Der britische Gesetzgeber bereitet darüber hinaus zurzeit ein umfassendes Gesetz zum Verbraucherkaufrecht und Verbrauchergewährleistungsrecht bei Dienstleistungen vor (Consumer Rights Bill), das das bisher sehr zersplitterte britische Verbraucherrecht in dieser Frage zusammenführt. Wir werden wie ausgeführt zu diesem Gesetzesvorhaben noch berichten.
5. Ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers zu Extrazahlungen
Nach der Vorgabe der Verbraucherrichtlinie brauchen Zusatzzahlungen die ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers. Voreinstellungen auf der Webseite hinsichtlich zusätzlicher Zahlungen als Standardoption sind im Bestellvorgang nicht mehr erlaubt. Der Verbraucher kann nicht für Kosten haftbar gemacht werden, über die er im Rahmen der vorvertraglichen Angaben nicht informiert worden ist.
6. Keine Telefongebühren über dem Grundtarif
Der Onlinehändler muss dem Verbraucher eine Telefonverbindung zum Grundtarif zur Kontaktaufnahme bei Fragen zum Kauf der Ware anbieten. Der deutsche Onlinehändler muss andererseits Telefonate des Kunden auch nicht subventionieren. Er kann daher bei Geschäftssitz in Deutschland eine deutsche Telefonverbindung zum Standardtarif für Kundenanrufe anbieten.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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