Werden Grillhandschuhe und Topflappen durch die neue europäische Verordnung über persönliche Schutzausrüstung reguliert?
In der Presse wurde die Regulierung von Grillhandschuhen und Topflappen durch „Brüssel“ kontrovers diskutiert. Dies wurde auch von deutschen Politikern als neuer Beweis der Brüsseler Regulierungswut aufgegriffen. Die deutsche Vertretung der EU-Kommission sah sich deswegen bemüßigt, eine klarstellende Pressemitteilung herauszugeben. Um was geht es und werden Grillhandschuhe und Topflappen durch die neue europäische Verordnung über persönliche Schutzausrüstung wirklich erfasst?
Es ist richtig, dass die europäische Verordnung über persönliche Schutzausrüstung (PSA-Verordnung) die am 21. 4. 2014 in Kraft getreten ist und als EU-Verordnung unmittelbar in allen EU-Mitgliedsstaaten ab dem 21.4.2018 gilt, auch für kommerziell vermarktete Ofen- und Grillhandschuhe für den privaten Gebrauch Anwendung finden wird. Bisher ist Ausrüstung zum Schutz gegen Hitze für den privaten Gebrauch von der geltenden Richtlinie über persönliche Schutzausrüstung ausgenommen. Die neue europäische PSA-Verordnung will aber Verbraucher bei Schutzausrüstungen gegen Hitze nicht schlechter als Personen stellen, die derartige Schutzausrüstung aus gewerblichen Gründen benutzen. Zu dieser Frage und allgemein zur neuen europäischen Verordnung über persönliche Schutzausrüstung lesen Sie den Beitrag der IT-Recht Kanzlei.
Aber, und dies wird in der Presseberichterstattung bisweilen unterschlagen, es sollen nun keineswegs selbstgehäkelte Topflappen oder handwerklich hergestellte Produkte für dekorative Zwecke reguliert werden. Sie gelten als Dekoartikel, die nicht durch die Verordnung geregelt werden. Etwas anderes gilt für gewerblich hergestellte Grillhandschuhe, die den Benutzer vor Verbrennungen schützen sollen.
Erwägungsgrund 10 der Verordnung geht ausdrücklich auf diese Frage ein:
Einige Produkte auf dem Markt, die für den Nutzer eine Schutzfunktion erfüllen, sind aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 89/686/EWG ausgeschlossen. Damit für die Nutzer dieser Produkte ein ebenso hohes Maß an Schutz wie für die Nutzer von PSA, die unter die Richtlinie 89/686/EWG fallen, gewährleistet ist, sollte der Anwendungsbereich dieser Verordnung PSA zur privaten Verwendung gegen Hitze ebenso einschließen wie ähnliche PSA zu beruflichen Zwecken, die von der Richtlinie 89/686/EWG bereits erfasst werden. Handwerklich hergestellte Produkte für dekorative Zwecke erheben keinerlei Anspruch, einer Schutzfunktion zu dienen, stellen definitionsgemäß keine persönlichen Schutzausrüstungen dar und sind somit von der Aufnahme in den Anwendungsbereich der Verordnung nicht betroffen. Für den privaten Gebrauch bestimmte Kleidung, auf der aus modischen Gründen oder zu dekorativen Zwecken reflektierende oder fluoreszierende Elemente angebracht sind, stellt keine persönlichen Schutzausrüstungen dar und fällt somit nicht unter diese Verordnung
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