Buchpreisbindung: Gratisabgabe von preisgebundenen Büchern zulässig
Tipp: Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie hier: "Verkauf von Büchern, eBooks"
Die Buchpreisbindung verpflichtet Verlage, für den Verkauf von neuen Büchern einen Preis festzusetzen, der dann für alle Händler beim Verkauf der Bücher verbindlich ist. Das bedeutet auch: Um die Buchpreisbindung nicht zu umgehen, dürfen Preisnachlässe oder Boni an Letztverbraucher grundsätzlich nicht gewährt werden. Das OLG Dresden hat jedoch nun entschieden, dass eine kostenlose Abgabe von preisgebundenen Büchern zulässig sein kann. Wie die Richter des OLG Dresden dabei konkret argumentiert haben, erfahren Sie im Folgenden.
A. Der rechtliche Hintergrund
Nach dem Gesetz zur Buchpreisbindung (BuchPrG) setzen Verlage bzw. die Buchimporteure für Bücher, die dem Verkauf an Letztverbraucher dienen, einen bestimmten Endpreis fest (vgl. § 5 BuchPrG). Jeder, der in Deutschland gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer verkauft, muss diesen zuvor festgesetzten Preis einhalten (§ 3 BuchPrG).
Durch die Einschränkung des Preiswettbewerbs zwischen Buchhändlern auf der Ebene des Verkaufs an Letztabnehmer soll das Kulturgut Buch geschützt werden. Letztabnehmer sollen Bücher überall zum gleichen Preis erhalten. Das bedeutet auch, dass Rabatte an Letztverbraucher nur in sehr engen Grenzen gewährt werden dürfen.
B. Der zugrundeliegende Sachverhalt
In dem der Entscheidung des OLG Dresden zugrundeliegenden Sachverhalts hatte der Kläger – ein Rechtsanwalt und Preisbindungstreuhänder – gegen eine Buch- und Zeitschriftenverlagsgesellschaft wegen eines Verstoßes gegen die Buchpreisbindung geklagt.
Der Hintergrund: Kunden konnten im Werbeprospekt und Onlineshop der Verlagsgesellschaft mit einem Smiley gekennzeichnete – eigentlich preisgebundene – Bücher über einen „Vorteils-Code“ kostenlos als „Vivat-Geschenke“ erwerben. Kaufinteressenten mussten lediglich eine Versandkostenpauschale von 3,75 EUR übernehmen. Auch der Kläger hatte testweise eines der gekennzeichneten, preisgebundenen Bücher für 14,95 EUR bestellt. Im Bestellvorgang wurde als Endpreis nach Abzug von 14,95 EUR über den „Vorteils-Code“ ein Endpreis von 0,00 EUR ausgewiesen, jedoch zzgl. der 3,75 EUR für den Versand des „Geschenks“.
Der Rechtsanwalt war der Auffassung, dass aufgrund der Versandkostenpauschale keine unentgeltliche Abgabe eines Buches vorliege. Schließlich erfolge die Bestellung unter der Bedingung, dass der Kunde die Versandkosten als Gegenleistung begleiche. Daher müsse die Verlagsgesellschaft sich gemäß § 3 BuchPrG auch an die Buchpreisbindung halten.
Das Landgericht Leipzig hatte in erster Instanz mit Urteil vom 26.06.2018 (Az.: 5 O 2869/17) bereits entschieden, dass die Praxis der Verlagsgesellschaft keinen Verstoß gegen die Buchpreisbindung darstelle.
C. Die Entscheidung des OLG Dresden
Das OLG Dresden wies die Berufung des Klägers mit Urteil vom 26.06.2018 (Az.: 14 U 341/18) zurück und bestätigte damit die Auffassung des LG Leipzig. Die Richter des OLG Dresden argumentierten, dass nach § 3 BuchPrG lediglich der „Verkauf“ neuer Bücher zum gebundenen Preis erfolgen muss. Ein solcher liege hier jedoch nicht vor. Vielmehr habe der Verlag mehrfach darauf hingewiesen, dass die mit einem Smiley gekennzeichneten Bücher mit dem „Vorteils-Code“ gratis als Geschenk zu erhalten seien. Mit Bestätigung des Kaufbuttons und der Zusendung des Buches werde eine Einigung über die unentgeltliche Zuwendung des entsprechenden Buches getroffen.
Der Schenkungsabrede über das Buch stehe auch die Verpflichtung, Versandkosten zu zahlen, nicht entgegen. Nach Ansicht der Richter des OLG Dresden dienen die Versandkosten nur dazu, den Schenkungsgegenstand zu liefern. Solche Kosten als Aufwendungen für den Erwerb ändern an der Unentgeltlichkeit der Zuwendung nichts. Dafür spreche auch, dass das BuchPrG die Versandkosten nicht in den Endpreis für den Verkauf eines Buches einbezieht. So erlaubt § 7 Abs. 4 Nr. 3 BuchPrG ausdrücklich die Übernahme der Versandkosten von preisgebundenen Büchern.
Entgegen der Auffassung des Klägers liege auch keine sonstige Umgehung der Preisbindungsvorschriften vor. Zwar seien Absatzfördermaßnahmen, die die Buchpreisbindung unterlaufen, unzulässig. Eine Umgehung der Buchpreisbindung liege nach der Urteilsbegründung des OLG Dresden bspw. vor, wenn der Kaufpreis zwar zunächst in Höhe des verbindlichen Buchpreises angesetzt wird, dem Letztabnehmer nach einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung jedoch Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen. Eine solche Kopplung mit Vorteilen sei hier jedoch nicht ersichtlich.
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