GPSR-Pflichtangaben via QR-Code oder Links?
Uns erreichen dieser Tage besonders viele Anfragen zur Umsetzung der GPSR in Online-Shops. Viele Fragen beschäftigen sich damit, wie die GPSR-Pflichtangaben konkret im eigenen Shop umzusetzen sind. In diesem Beitrag klären wir, ob auch eine Bereitstellung der Informationen durch QR-Codes oder Links möglich ist.
Inhaltsverzeichnis
- 1) Welche GPSR-Informationspflichten muss ich beachten?
- 2) Wo und wie sind die GPSR-Pflichtangaben zu hinterlegen?
- 3) Genügt die Bereitstellung eines QR-Codes im Produktangebot, z.B. in der Bildergalerie?
- 4) Genügt wenigstens die Verlinkung im Produktangebot auf eine andere Website?
- 5) Das Wichtigste in Kürze
1) Welche GPSR-Informationspflichten muss ich beachten?
Ab 13. Dezember 2024 müssen Online-Händler in den Produktangeboten ihrer einzelnen Produkte nach Art. 19 der EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) die folgenden Pflichtangaben hinterlegen:
- Angabe von Name bzw. Marke, Anschrift und elektronischer Adresse (E-Mail-Adresse oder URL der Website) des Herstellers
- Angabe von Name, Postanschrift und elektronischer Adresse (E-Mail-Adresse oder URL der Website) der verantwortlichen Person
- Angabe von Bildern der Produkts und Informationen über die Produktart, sowie weitere Produktidentifikatoren
- ggf. Warnhinweise und Sicherheitsinformationen
Weitere Informationen zu diesen GPSR-Informationspflichten in Online-Shops finden Sie in unseren FAQs hier.
2) Wo und wie sind die GPSR-Pflichtangaben zu hinterlegen?
Nach Art. 19 GPSR müssen unmittelbar die Angebote von Produkten, die online oder über eine andere Form des Fernabsatzes auf dem Markt bereitgestellt werden, die GPSR-Pflichtangaben eindeutig und gut sichtbar enthalten.
Eine weitergehende Klarstellung oder konkretere Vorgaben enthält die GPSR hierzu nicht.
Eine solche Eindeutigkeit und gute Sichtbarkeit kann allerdings nur dann gegeben sein, wenn die Informationen unmittelbar in dem Produktangebot des jeweiligen Produkts enthalten, d.h. direkt dort les- bzw. wahrnehmbar sind.
3) Genügt die Bereitstellung eines QR-Codes im Produktangebot, z.B. in der Bildergalerie?
Nein, die bloße Bereitstellung eines QR-Codes in den einzelnen Produktangeboten genügt den GPSR-Anforderungen nicht.
Art. 19 GPSR schreibt wortwörtlich vor, dass das jeweilige Angebot eines Produkts die GPSR-Pflichtangaben
- "eindeutig" und
- "gut sichtbar"
enthalten muss. Die unter einem QR-Code hinterlegten Informationen könnten aber nicht unmittelbar gelesen und wahrgenommen werden. Vielmehr wird hierfür ein Smartphone mit Kamerafunktion benötigt. Einen solchen Aufwand mit Medienbruch reicht nach den Vorgaben der EU-Produktsicherheitsverordnung nicht aus.
4) Genügt wenigstens die Verlinkung im Produktangebot auf eine andere Website?
Nein, auch eine bloße Verlinkung zu den GPSR-Informationen auf einer gesonderten Website in den Produktangeboten der einzelnen Produkte, die separat aufgerufen werden muss, ist nach den Vorgaben der EU-Produktsicherheitsverordnung als nicht ausreichend anzusehen.
Erforderlich ist vielmehr, dass die GPSR-Pflichtangaben direkt und unmittelbar in den einzelnen Online-Produktangeboten sichtbar sind.
5) Das Wichtigste in Kürze
- Ab 13. Dezember 2024 müssen Online-Produktangebote die GPSR-Pflichtangaben eindeutig und gut sichtbar enthalten.
- Eine Bereitstellung der GPSR-Pflichtangaben via QR-Code oder auf einer verlinkten gesonderten Website genügt diesen Anforderungen nicht.
- Vielmehr müssen die GPSR-Pflichtangaben direkt in das jeweilige Produktangebot aufgenommen werden.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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1 Kommentar
Insgesamt taugen die GPSR Infos leider nur für Boxenschieber. An loser Ware kann man wohl keine Infos festmachen.