GPSR-Infos auf Websites ohne Shopfunktion?
Zum 13. Dezember 2024 müssen Produktangebote die Pflichtinformationen der Produktsicherheitsverordnung enthalten. Doch gilt dies auch für Websites ohne Shopfunktion und in der Online-Werbung?
Inhaltsverzeichnis
Um welche Informationspflichten geht es?
Mittlerweile hat es die Runde gemacht:
Ab 13. Dezember 2024 gelten die neuen Informations- bzw. Kennzeichnungspflichten nach Art. 19 GPSR im Onlinehandel.
Online-Händler müssen dafür sorgen, dass ab dann jedes Produkt im Anwendungsbereich der EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) in ihrem Online-Shop u.a. mit den folgenden Informationen gekennzeichnet sind:
- Angabe von Name oder Marke, Anschrift und elektronischer Adresse (E-Mail oder URL) des Produkt-Herstellers
- Angabe von Name, Postanschrift und elektronischer Adresse (E-Mail oder URL) der verantwortlichen Person für das Produkt in der EU (wenn Produkt-Hersteller nicht in der EU ansässig)
- Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen, einschließlich einer Abbildung des Produkts, seiner Art und sonstiger Produktidentifikatoren (z.B. Artikel-, Serien- oder Chargennummer)
- Angabe von Warnhinweisen und Sicherheitsinformationen.
Gilt dies auch für Präsentationswebsites und in der Werbung?
Nein, davon ist nicht auszugehen.
Die Vorgaben zur Online-Kennzeichnung aus Art. 19 GPSR lauten wortwörtlich:
Stellt ein Wirtschaftsakteur Produkte online oder über eine andere Form des Fernabsatzes auf dem Markt bereit, so muss das Angebot dieser Produkte mindestens die folgenden eindeutigen und gut sichtbaren Angaben enthalten
Demnach muss es um das "Angebot" von Produkten gehen, was impliziert, dass ein konkretes Angebot zum Kauf eines Produktes vorliegen muss.
Hierfür sprechen insbesondere auch die Formulierungen in Erwägungsgrund 21 der GPSR:
Ein Verkaufsangebot sollte als an Verbraucher in der Union gerichtet gelten, wenn der betreffende Wirtschaftsakteur seine Tätigkeiten in irgendeiner Weise auf einen Mitgliedstaat ausrichtet. Bei den Einzelfallprüfungen sollten relevante Faktoren berücksichtigt werden, wie etwa die geografischen Gebiete, in die ein Versand möglich ist, die verfügbaren Sprachen, welche für das Angebot oder die Bestellung verwendet werden, die Zahlungsmittel, die Verwendung der Währung des Mitgliedstaats oder ein in einem der Mitgliedstaaten registrierter Domänenname. Die bloße Zugänglichkeit der Website der Wirtschaftsakteure oder der Anbieter von Online-Marktplätzen in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher niedergelassen oder ansässig ist, reicht bei Online-Verkäufen als Kriterium nicht aus.
Der Verordnungsgeber bezieht sich somit eindeutig auf "Verkaufsangebote", bei denen auch Preise und sogar auch Zahlungsmittel angegeben werden. Da dies bei reinen Präsentationswebsites oder in der Werbung nicht angegeben wäre, sind Produktdarstellungen dort nicht umfasst, jedenfalls soweit dort keine Bestellmöglichkeit besteht.
Auch Art. 4 GPSR bezieht sich dem Wortlaut nach ausdrücklich auf ein "Verkaufsangebot", was ebenso für diese Interpretation spricht.
Gilt dies auch für Produktangebote per E-Mail?
Ja, die GPSR-Pflichtinformationen müssen auch in Produktangeboten enthalten sein, die per E-Mail versendet werden.
Die Online-Kennzeichnungspflichten gelten nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Art. 19 GPSR hinsichtlich Produkten, die "online oder über eine andere Form des Fernabsatzes" auf dem Markt bereitgestellt werden. Während der Begriff "online" den Verkauf in Webshops und auf Online-Verkaufsplattformen jeweils mit Shop-Funktion umfasst, fällt der Produktverkauf durch E-Mail unter die "andere Form des Fernabsatzes".
Denn Hintergrund ist, dass nach § 312c BGB Fernkommunikationsmittel im bzw. für den Fernabsatzhandel neben Briefen, Katalogen, Telefonanrufen und Telekopien insbesondere auch E-Mails sein können.
Welche Beratung bietet die IT-Recht Kanzlei zur GPSR?
Wir beraten im Rahmen des seit dem 01.08.2024 so angebotenen Unlimited-Pakets unsere Mandanten – auch bereits vor der Geltung der GPSR ab dem 13.12.2024 – in Bezug auf die produktsicherheitsrechtlichen Pflichtinformationen im Fernabsatz nach Art. 19 GPSR wie folgt:
Gerne begutachten wir auf Ihren Zuruf hin bei bis zu drei von Ihnen vorbereiteten Angeboten die Umsetzung der Onlineinformationspflichten nach der GPSR durch eine anwaltliche Prüfung des Vorhandenseins von
- der Angabe eines Herstellers des Produktes in den Produktangeboten mit Namen, eingetragenem Handelsnamen oder eingetragener Handelsmarke sowie der Postanschrift und einer elektronischen Adresse
- der Angabe einer verantwortlichen Person in den Produktangeboten, wenn der angegebene Hersteller gemäß der Angabe nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist, mit Namen, Postanschrift und einer elektronischen Adresse
- der Darstellung mindestens einer Abbildung des Produktes zu dessen Identifizierung in den Produktangeboten,
- Angaben zur Art des Produktes in den Produktangeboten,
- Angaben sonstiger Produktidentifikatoren, soweit erforderlich, in den Produktangeboten
Daneben stellen wir Ihnen im Rahmen des Unlimited-Pakets abmahnsichere und laufend aktualisierte Rechtstexte für bis zu 70 Ihrer Internetpräsenzen (etwa für eigene Online-Shops, Auftritte auf Verkaufsplattformen wie Amazon, eBay, etsy, Hood, BILD, Decathlon, Kasuwa, Kaufland, Mediamarkt, OBI, Otto u.v.w., für Social-Media-Seiten etwa bei Facebook, Instagram, Pinterest, Tiktok u.v.w.) zur Verfügung, damit Sie von einer dauerhaften Rechtssicherheit profitieren können – in Bezug auf alle Ihre Internetpräsenzen.
Ferner können Sie eine Verkaufspräsenz im Rahmen des Unlimited-Pakets auch eine anwaltlichen Intensivprüfung unterziehen lassen. Dabei prüfen die spezialisierten Rechtsanwälte der IT-Recht Kanzlei diese Verkaufspräsenz in rechtlicher Hinsicht auf "Herz und Nieren", nämlich nach über 120 wettbewerbsrechtlich relevanten Abmahnkriterien. So schaffen Sie über die Rechtstexte hinaus ein sehr hohes Maß an Rechtssicherheit.
Sie sind noch kein Mandant der IT-Recht Kanzlei? Dann beauftragen Sie gerne jederzeit hier das Unlimited-Paket!
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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