GPSR leicht gemacht: Muss ich immer einen EU-Verantwortlichen angeben?

GPSR leicht gemacht: Muss ich immer einen EU-Verantwortlichen angeben?
Stand: 12.11.2024 5 min 2

Die GPSR brennt den Online-Händlern unter den Nägeln, denn „Deadline“ ist bald, am 13.12.2024. Viele Händler fragen, ob immer ein EU-Verantwortlicher anzugeben ist. Damit befassen wir uns heute einmal.

Es ist gar nicht so schlimm

Die GPSR ist ohne Frage nervenaufreibend und mit viel administrativem Aufwand verbunden, müssen quasi alle Händler doch an jedes ihrer Angebot ran und die nach der GPSR ab dem 13.12.2024 verbindlich vorgeschrieben Kennzeichnungspflichten erfüllen.

Doch in der Sache sind die Veränderungen überschaubar.

Neu ist im Wesentlichen, dass die Angaben betreffend die Produktsicherheit, welche bislang schon auf dem Produkt selbst und in den Begleitunterlagen (wie etwa der Bedienungsanleitung) gemacht werden mussten künftig dann auch bereits online in der Artikelbeschreibung zu tätigen sind.

Es handelt sich damit in weiten Teilen nur um einen „Informationstransfer“ vom physischen Produkt bzw. dessen Verpackung oder Unterlagen hin zur Online-Artikelbeschreibung. Nervig, zeitraubend aber letztlich in erster Linie „Tipparbeit“, die wenigstens im Regelfall keine großen Kapazitäten in Sachen Informationsrecherche binden dürfte.

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EU-Verantwortlicher muss nicht immer angegeben werden!

Insbesondere die Angabe des EU-Verantwortlichen verunsichert dennoch derzeit viele Händler.

Die Vorschrift des Art. 19 lit. b GPSR gibt dem Online-Händler in Bezug auf die Online-Kennzeichnung seiner Angebote vor:

„Stellt ein Wirtschaftsakteur Produkte online oder über eine andere Form des Fernabsatzes auf dem Markt bereit, so muss das Angebot dieser Produkte mindestens die folgenden eindeutigen und gut sichtbaren Angaben enthalten:
(…)

b) falls der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist: den Namen, die Postanschrift und die E-Mail-Adresse der verantwortlichen Person im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 dieser Verordnung oder des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020.“

Sehr oft erreicht uns derzeit die Frage, ob die Angaben zum EU-Verantwortlichen in jedem Falle zu tätigen sind.

Die Frage ist einfach und klar zu beantworten:

Nein, die Angaben zum EU-Verantwortlichen (dessen Name und Anschrift sowie elektronische Adresse) müssen nicht in jedem Fall erfolgen.

Die Angaben sind nur dann erforderlich, wenn der Hersteller des Produkt seinen Sitz außerhalb der EU (also in einem Drittstaat, wie etwa den USA oder dem Vereinigten Königreich) hat und dem Verbraucher damit kein Verantwortlicher in Sachen Produktsicherheit zur Verfügung steht, der seinen Sitz in der EU hat.

Zielsetzung der neuen GPSR-Vorgaben ist damit also, dem Interessenten und ggf. späteren Kunden bereits online über den in Sachen Produktsicherheit Verantwortlichen zu informieren, der seinen Sitz in der EU hat.

Sitzt der (immer online anzugebende) Produkthersteller in der EU, was sehr oft der Fall sein dürfte, bedarf es damit also nicht der Angabe eines EU-Verantwortlichen für das Produkt. Denn: Dem Kunden steht dann der Hersteller als Produktverantwortlicher innerhalb der EU zur Verfügung.

Relevant ist die Angabe eines EU-Verantwortlichen also nur dann, wenn es sich bei dem vom Händler angebotenen Produkt um ein solches handelt, dessen Hersteller außerhalb der EU ansässig ist.

Sie wünschen sich anwaltliche Beratung zu den Pflichten nach der GPSR?

Die GPSR schafft zahlreiche neue Online-Kennzeichnungspflichten, die ab dem 13.12.2024, und damit zeitnah, so gut wie von jedem Online-Händler zu beachten sind.

Deren Nichtbeachtung, sei es durch das Fehlen von notwendigen Informationen, durch die Angabe falscher Informationen oder durch die Erteilung der Informationen an der falschen Stelle wird ohne Zweifel wettbewerbsrechtliche Relevanz haben und kann damit künftig sowohl von Mitbewerbern, als auch Wettbewerbsverbänden wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden.

Sie wünschen sich eine anwaltliche Betreuung in Sachen der kommenden GPSR und deren neuen Online-Kennzeichnungspflichten?

Im Rahmen des seit dem 01.08.2024 so angebotenen Unlimited-Pakets beraten wir unsere Mandanten – bereits vor der Geltung der GPSR ab dem 13.12.2024 – in Bezug auf die produktsicherheitsrechtlichen Pflichtinformationen im Fernabsatz nach Art. 19 GPSR wie folgt:

Auf Ihre Anfrage hin begutachten wir bei bis zu drei von Ihnen vorbereiteten Angeboten die Umsetzung der Onlineinformationspflichten nach der GPSR durch eine anwaltliche Prüfung des Vorhandenseins von

  • der Angabe eines Herstellers des Produktes in den Produktangeboten mit Namen, eingetragenem Handelsnamen oder eingetragener Handelsmarke sowie der Postanschrift und einer elektronischen Adresse
  • der Angabe einer verantwortlichen Person in den Produktangeboten, wenn der angegebene Hersteller gemäß der Angabe nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist, mit Namen, Postanschrift und einer elektronischen Adresse
  • der Darstellung mindestens einer Abbildung des Produktes zu dessen Identifizierung in den Produktangeboten,
  • Angaben zur Art des Produktes in den Produktangeboten,
  • Angaben sonstiger Produktidentifikatoren, soweit erforderlich, in den Produktangeboten

Daneben stellen wir Ihnen im Rahmen des Unlimited-Pakets abmahnsichere und laufend aktualisierte Rechtstexte für bis zu 70 Ihrer Internetpräsenzen (etwa für eigene Online-Shops, Auftritte auf Verkaufsplattformen wie Amazon, eBay, etsy, Hood, BILD, Decathlon, Kasuwa, Kaufland, Mediamarkt, OBI, Otto u.v.w., für Social-Media-Seiten etwa bei Facebook, Instagram, Pinterest, Tiktok u.v.w.) zur Verfügung, damit Sie von einer dauerhaften Rechtssicherheit profitieren können – in Bezug auf alle Ihre Internetpräsenzen.

Ferner können Sie eine Verkaufspräsenz im Rahmen des Unlimited-Pakets auch eine anwaltlichen Intensivprüfung unterziehen lassen. Dabei prüfen die spezialisierten Rechtsanwälte der IT-Recht Kanzlei diese Verkaufspräsenz in rechtlicher Hinsicht auf „Herz und Nieren“, nämlich nach über 120 wettbewerbsrechtlich relevanten Abmahnkriterien. So schaffen Sie über die Rechtstexte hinaus ein sehr hohes Maß an Rechtssicherheit.

Sie sind noch kein Mandant der IT-Recht Kanzlei? Dann beauftragen Sie gerne jederzeit hier das Unlimited-Paket!

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle: Kerem35/Shutterstock.com

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2 Kommentare

C
C. Topham 11.12.2024, 14:36 Uhr
.
Moin, Sie schreiben, dass es sich bei den neuen Informationspflichten für Online-Angebote eigentlich nur um einen Informationstransfer handelt, von Informationen, die jetzt eh bereits schon auf dem Produkt angegeben sein müssen. Ich verstehe §6 ProdSG so, dass (bislang) der Hersteller ODER des EU-Importeurs angegeben werden müssen, nicht aber Drittstaat-Hersteller UND EU-Importeur. Im Online-Angebot sollen nun aber zwingend beide Angaben vorhanden sein? Also doch nicht reiner Informationstransfer? Ich würde mich sehr über Aufklärung freuen. Herzlichen Dank!
T
T.Josh 01.12.2024, 14:12 Uhr
Angabe von Email und Telefonnummer
Muss zb. bei Ebay die Email und die Telefonnummer angegeben werden oder reicht auch eines vorn beidem.

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