Lieferant verheimlicht GPSR-Hersteller - was tun?

Lieferant verheimlicht GPSR-Hersteller - was tun?
4 min
Beitrag vom: 19.02.2025

Händler müssen seit 13. Dezember 2024 den Hersteller des Produkts im Online-Angebot angeben. Wenn der nicht bekannt ist und der Lieferant ihn nicht verrät, ist das ein Problem. Was können Händler dann tun?

Muss der Hersteller eines Produkts im Online-Angebot angegeben werden?

Ja, mit Geltung der EU-Produktsicherheitsverordnung (=General Product Safety Regulation; GPSR) müssen Online-Händler in den Online-Angeboten von Produkten, die in den Anwendungsbereich der GPSR fallen, u.a. den Namen, die Anschrift und eine elektronische Adresse des Herstellers angeben.

Wenn der Hersteller nicht in der EU niedergelassen ist, müssen zusätzlich zu diesen Herstellerinformationen auch der Namen, die Anschrift und die elektronische Adresse der sog. verantwortlichen Person in der EU angegeben werden. Dies ist in der Regel der in der EU niedergelassene Importeur des Produkts oder ein vom Hersteller ausdrücklich hierzu Bevollmächtigter.

Im Übrigen müssen die vorstehenden Angaben zum Hersteller und zur verantwortlichen Person nicht nur im Online-Produktangebot, sondern auch bereits auf dem Produkt selbst, der Produktverpackung oder in einer Produktbeilage abgedruckt sein.

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Gilt dies auch für vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebrachte Produkte?

Es ist nicht klar und eindeutig in der GPSR geregelt, ob dies auch für Produkte gilt, die vor dem Geltungsbeginn der GPSR am 13. Dezember 2024 in der EU in Verkehr gebracht worden sind.

Die Pflicht zur Kennzeichnung der Produkte, der Produktverpackungen oder der Produktbeilagen mit den Angaben der Adressen des Herstellers und ggf. der verantwortlichen Person gilt nach verbreiteter Interpretation einer Übergangsvorschrift nicht für die konkreten Produkte bzw. Artikel, die bereits vor dem Geltungsbeginn der GPSR am 13. Dezember 2024 in der EU in Verkehr gebracht worden sind.

Für die Pflicht zur Online-Kennzeichnung von Produkten wird dies aber trotz guter Argumente teilweise anders gesehen. Einige Experten sehen dennoch eine Pflicht zur Angabe der Informationen zum Hersteller und zur verantwortlichen Person in der EU in den einzelnen Online-Produktangeboten.

Was mache ich, wenn ich den Produkthersteller nicht kenne?

Online-Händlern ist der tatsächliche Hersteller oder wenigstens die physische und elektronische Adresse des Herstellers eines von ihnen angebotenen Produkts nicht immer bekannt. Sie wissen dann nicht, woher sie diese Informationen bekommen können und was sie in einem solchen Fall konkret tun sollten.

In solchen Konstellationen ist neben einer Eigenrecherche z.B. im Internet insbesondere eine Anfrage beim eigenen Lieferanten zu empfehlen, der jedenfalls seine eigene Bezugsquelle kennen dürfte.

Muss mir mein Lieferant den Hersteller des Produkts nennen?

Eine ausdrückliche Pflicht eines Lieferanten zur Angabe des Herstellers eines Produkts und ggf. auch der verantwortlichen Person in der EU und deren physischer und elektronischer Adresse gegenüber dem Händler sieht die GPSR nicht vor.

Allerdings dürfte eine solche Pflicht in der Regel in den Liefervertrag zwischen einem Lieferanten und seinem Abnehmer, dem Händler, hineinzulesen sein, selbst wenn dies darin nicht ausdrücklich geregelt ist. Hintergrund hiervon ist, dass ein Lieferant grundsätzlich dazu verpflichtet ist, dem Händler ein verkehrsfähiges Produkt zu liefern. Fehlen die Informationen zum Hersteller, handelt es sich letztlich nicht um ein verkehrsfähiges Produkt, da es dann in dieser Form nicht rechtmäßig auf dem EU-Markt angeboten werden kann.

Was mache ich, wenn mein Lieferant mir den Hersteller nicht nennen will?

In der Praxis sind die Handlungsmöglichkeiten eines Händlers letztlich begrenzt.

Zwar steht einem Händler aus rechtlicher Sicht die Option zu, seinen Lieferanten auf Auskunft über die Pflicht-Informationen zu verklagen. Praktisch gesehen wird dies aber in aller Regel zu aufwendig und kostenintensiv sein und zweifelsohne die Vertragsbeziehung zwischen dem Lieferanten und dem Händler nachhaltig und ggf. irreparabel belasten.

Ohne Angabe des Herstellers und ggf. der verantwortlichen Person in der EU samt physischer und elektronischer Adresse auf dem Produkt, der Produktverpackung oder der Produktbeilage und im Online-Shop ist der Vertrieb des Produkts jedenfalls nicht zulässig.

Wer dagegen verstößt, muss mit

  • Abmahnungen durch Wettbewerber und Verbände und
  • behördlichen Sanktionen, einschließlich Geldbußen

rechnen.

Kann ich einfach meinen Lieferanten als Hersteller angeben?

Nein, bei Unkenntnis über den Hersteller sollten Online-Händler nicht einfach ihren Lieferanten als Hersteller bzw. verantwortliche Person in der EU angeben.

Hersteller in diesem Sinne muss immer der Hersteller nach den Vorgaben der GPSR sein. Zwar dürfen Händler durchaus darauf vertrauen, dass der auf einem Produkt, einer Produktverpackung oder einer Produktbeilage angegebene Hersteller und die dort ggf. angegebene verantwortliche Person in der EU samt den jeweiligen Adressangaben korrekt sind. Dies müssen Sie also nicht in Frage stellen.

Allerdings können Händler ihren Lieferanten nicht einfach zum Hersteller des Produkts i.S.d. Produktsicherheitsrechts erklären, da sie ihm die damit verbundenen gesetzlichen Pflichten nicht auferlegen können.

Kann der Lieferant sich zum Hersteller erklären?

Ja, dies ist theoretisch denkbar.

Wenn ein Lieferant sich selbst zum Hersteller oder zur verantwortlichen Person in der EU erklärt (z.B. durch Angabe des eigenen Namens, der Anschrift und der elektronischen Adresse ausdrücklich als "Hersteller"“ auf dem Produkt), können die Händler des Produkts dies in die Online-Angebote der Produkte in Ihrem Online-Shop übernehmen. Sie müssen dies nicht in Frage stellen oder gar rechtlich überprüfen, was ihnen mangels Vorliegen hinreichender Informationen typischerweise auch nicht möglich ist.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle: Asier Romero / shutterstock.com

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