GPSR: Wer ist Hersteller bedruckter T-Shirts?

GPSR: Wer ist Hersteller bedruckter T-Shirts?
18.11.2024 | Lesezeit: 7 min

Der Hersteller eines Produkts i.S.d. GPSR ist nicht immer eindeutig, z.B. bei bedruckten T-Shirts: GPSR-Hersteller könnten der Designer, die Druckerei oder der Hersteller des unbedruckten T-Shirts sein. Mehr dazu im Beitrag.

Hat ein Produkt immer nur einen Hersteller?

Nein, in tatsächlicher Hinsicht können Produkte viele verschiedene Hersteller haben. Vielmehr sind an der tatsächlichen Herstellung eines Produkts in aller Regel viele Personen bzw. Unternehmen auf verschiedenen Verarbeitungs- bzw. Wirtschaftsstufen beteiligt:

  • Produkte werden von einem Unternehmen aus verschiedenen Komponenten zusammengesetzt, die ihrerseits wiederum
  • von vielen verschiedenen anderen Unternehmen hergestellt worden sind, die in manchen Fällen
  • durch größere oder kleinere Veränderungen durch andere Unternehmen veredelt bzw. modifiziert werden und schließlich
  • unter dem Namen oder der Handelsmarke eines oder ggf. sogar mehrerer weiterer Unternehmen vertrieben werden.

In diesen Konstellationen ist es nicht immer einfach, den Hersteller zu identifizieren, der als Hersteller i.S.d. GPSR einerseits auf dem Produkt, der Produktverpackung oder der Produktbeilage und andererseits in den Online-Produktangeboten im Online-Shop anzugeben ist.

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Wer ist Hersteller gemäß der GPSR?

Hersteller eines Produkts im Sinne der EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) ist nicht unbedingt das Unternemen, das das jeweilige Produkt tatsächlich herstellt, also in der eigenen Fabrik aus Rohstoffen oder einzelnen Komponenten zusammensetzt.

Vielmehr ist Hersteller gemäß Art. 3 Nr. 8 GPSR

jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwerfen oder herstellen lässt und dieses Produkt in ihrem eigenen Namen oder unter ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet;

Erwägungsgrund 34 der GPSR enthält eine weitergehende Erläuterung des Herstellerbegriffs:

Jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder ein Produkt auf solche Weise wesentlich verändert, dass sich dies auf die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung auswirken könnte, sollte als der Hersteller gelten und sollte die Pflichten des Herstellers wahrnehmen.

Weiter heißt es in Erwägungsgrund 35:

Eine solche Änderung [des Produkts] sollte daher als wesentliche Änderung betrachtet werden und, wenn sie nicht vom Verbraucher oder in seinem Auftrag vorgenommen wird, dazu führen, dass das Produkt als neues Produkt eines anderen Herstellers betrachtet wird. Um die Einhaltung des in dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Sicherheitsgebots sicherzustellen, sollte die Person, die diese wesentliche Änderung vornimmt, als der Hersteller betrachtet werden und denselben Pflichten unterliegen. Diese Anforderung sollte nur für den veränderten Teil des Produkts gelten, sofern sich die Änderung nicht auf das Produkt als Ganzes auswirkt.

Hersteller im Sinne der GPSR ist somit häufig nicht der tatsächliche Hersteller eines Produktes, sondern vor allem erst einmal das Unternehmen, unter dessen Namen oder Handelsmarke das Produkt in Verkehr gebracht wird.

Weiter ist aber auch das Unternehmen Hersteller im Sinne der GPSR, also aus Sicht des Produktsicherheitsrechts, das ein Produkt auf eine Weise verändert, die sich auf die Sicherheit i.S.d. GPSR auswirken könnte. Es muss also nicht feststehen und auch nicht besonders wahrscheinlich sein, dass sich die Veränderung eines Produktes auf die Produktsicherheit auswirkte. Vielmehr muss dies nur möglich sein, d.h. eine solche Auswirkung auf die Produktsicherheit darf nicht ausgeschlossen sein.

Wer ist GPSR-Hersteller eines bedruckten T-Shirts?

Der Herstellerbegriff nach der GPSR lässt sich gut an einem Beispiel aus der Praxis veranschaulichen:

Ein Unternehmen (A) entwickelt Designs für die Bedruckung von T-Shirts und lässt diese Designs durch ein Druckunternehmen (B) auf Blanko-T-Shirts drucken, die es zuvor vom T-Shirt-Hersteller (C) eingekauft hat.

Dabei hat der T-Shirt-Hersteller (C) in seine T-Shirts Etiketten eingenäht, die mit seinen Herstellerangaben (physische und elektronische Adresse) versehen sind. Die T-Shirts werden schließlich unter dem Namen des Unternehmens (A) in dessen Webshop verkauft.

Die Angaben des Unternehmens (A) stehen auf einem Hang-Tag, das die Kunden nach dem Kauf typischerweise entfernen. Dann befinden sich nur noch die Angaben des Unternehmens (C) auf dem im T-Shirt eingenähten Etikett.

Wer ist in diesem Fall als Hersteller i.S.d. GPSR anzusehen?

Die Antwort:

Unternehmen (A), das die Designs der Aufdrucke entwirft und die Blanko-T-Shirts bedrucken lässt, ist wohl als GPSR-Hersteller anzusehen, so dass im Online-Produktangebot auch die Angaben des Unternehmens (A) enthalten sein müssen.

Die Begründung:

  • Das Unternehmen (A) lässt die ursprünglich vom T-Shirt-Hersteller (C) produzierten T-Shirts nach eigenen Vorstellungen physisch verändern und - das ist wohl mit der ausschlaggebende Faktor - verkauft die bedruckten T-Shirts unter eigenem Namen an die Endkunden.
  • Zwar hat der Hersteller der Blanko-T-Shirts im Ergebnis tatsächlich einen wesentlichen Teil des physischen Produkts hergestellt, doch kommt es hierauf nicht entscheidend an.
  • Vielmehr hat das Unternehmen (A) das Produkt verändert bzw. verändern (lassen), was sich aus Sicht des Produktsicherheitsrechts zumindest theoretisch auf die Sicherheit des Produkts bzw. auf die Gefahren auswirken kann, die von den T-Shirts ausgehen könnten. Man denke hier etwa an krebserregende Stoffe in der Farbe, für die jedenfalls der Hersteller der Blanko-T-Shirts nichts kann.
  • Die Farbe, d.h. die Bedruckung stammt zwar tatsächlich vom Druckunternehmen (B). Dieses bedruckt die T-Shirts allerdings nach Vorgabe von Unternehmen (A), das aus Sicht des Produktsicherheitsrechts hier dann die Verantwortung für die Sicherheit des Produkts tragen soll.
  • Im Prinzip ist das Unternehmen (A) der Endhersteller des Produkts, der dafür sorgt, dass die Produktkomponenten bzw. Teil-Leistungen "Blanko-T-Shirt" des Unternehmens (C) und "Bedruckung" des Unternehmens (B) zusammengesetzt und anschließend als Endprodukt unter seinem eigenen Namen vertrieben werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der tatsächliche Hersteller eines Produkts ist nicht unbedingt auch der Hersteller i.S.d. EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR).
  • GPSR-Hersteller ist in der Regel das Unternehmen, unter dessen Namen bzw. Handelsmarke ein Produkt vermarktet wird, auch wenn es tatsächlich von einem oder mehreren anderen Herstellern produziert wird.
  • Verändert ein Unternehmen ein Produkt, so dass sich dies auf die Produktsicherheit auswirken könnte, ist dieses Unternehmen in der Regel als Hersteller des veränderten Teil- oder auch des Gesamtprodukts anzusehen.
  • Lässt ein Unternehmen (A) Blanko-T-Shirts von Unternehmen (C) durch das Druckunternehmen (B) bedrucken, um sie anschließend unter eigenem Namen zu vermarkten, ist das Unternehmen (A) als GPSR-Hersteller anzusehen.

Beratung zur GPSR

Wir beraten im Rahmen des seit dem 01.08.2024 so angebotenen Unlimited-Pakets unsere Mandanten – auch bereits vor der Geltung der GPSR ab dem 13.12.2024 – in Bezug auf die produktsicherheitsrechtlichen Pflichtinformationen im Fernabsatz nach Art. 19 GPSR wie folgt:

Gerne begutachten wir auf Ihren Zuruf hin bei bis zu drei von Ihnen vorbereiteten Angeboten die Umsetzung der Onlineinformationspflichten nach der GPSR durch eine anwaltliche Prüfung des Vorhandenseins von

  • der Angabe eines Herstellers des Produktes in den Produktangeboten mit Namen, eingetragenem Handelsnamen oder eingetragener Handelsmarke sowie der Postanschrift und einer elektronischen Adresse
  • der Angabe einer verantwortlichen Person in den Produktangeboten, wenn der angegebene Hersteller gemäß der Angabe nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist, mit Namen, Postanschrift und einer elektronischen Adresse
  • der Darstellung mindestens einer Abbildung des Produktes zu dessen Identifizierung in den Produktangeboten,
  • Angaben zur Art des Produktes in den Produktangeboten,
  • Angaben sonstiger Produktidentifikatoren, soweit erforderlich, in den Produktangeboten

Daneben stellen wir Ihnen im Rahmen des Unlimited-Pakets abmahnsichere und laufend aktualisierte Rechtstexte für bis zu 70 Ihrer Internetpräsenzen (etwa für eigene Online-Shops, Auftritte auf Verkaufsplattformen wie Amazon, eBay, etsy, Hood, BILD, Decathlon, Kasuwa, Kaufland, Mediamarkt, OBI, Otto u.v.w., für Social-Media-Seiten etwa bei Facebook, Instagram, Pinterest, Tiktok u.v.w.) zur Verfügung, damit Sie von einer dauerhaften Rechtssicherheit profitieren können – in Bezug auf alle Ihre Internetpräsenzen.

Ferner können Sie eine Verkaufspräsenz im Rahmen des Unlimited-Pakets auch eine anwaltlichen Intensivprüfung unterziehen lassen. Dabei prüfen die spezialisierten Rechtsanwälte der IT-Recht Kanzlei diese Verkaufspräsenz in rechtlicher Hinsicht auf „Herz und Nieren“, nämlich nach über 120 wettbewerbsrechtlich relevanten Abmahnkriterien. So schaffen Sie über die Rechtstexte hinaus ein sehr hohes Maß an Rechtssicherheit.

Sie sind noch kein Mandant der IT-Recht Kanzlei? Dann beauftragen Sie gerne jederzeit hier das Unlimited-Paket!

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle:
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