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GPSR - Wer ist Hersteller, verantwortliche Person & Co?

02.07.2024, 07:40 Uhr | Lesezeit: 7 min
GPSR - Wer ist Hersteller, verantwortliche Person & Co?

FAQ zur Produktsicherheitsverordnung (GPSR) - Anwendungsbereich, Händlerpflichten und Übergangsvorschriften Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "FAQ zur Produktsicherheitsverordnung (GPSR) - Anwendungsbereich, Händlerpflichten und Übergangsvorschriften" veröffentlicht.

Die EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) beschäftigt Händler nicht nur im Hinblick auf die neuen produktsicherheitsrechtlichen Informationspflichten im Fernabsatz. Schon die Bestimmung der einzelnen Wirtschaftsakteure macht vielen Händlern zu schaffen. Wir geben in diesem Beitrag einen Überblick darüber, welche Akteure Hersteller und verantwortliche Personen im Sinne der GPSR sind und daher von Händlern auch als solche in Produktangeboten angegeben werden müssen.

1) Wieso ist es wichtig, die einzelnen Wirtschaftsakteure im Sinne der GPSR auseinander zu halten?

Einige Pflichten nach der GPSR treffen sog. Wirtschaftsakteure gleichermaßen. Viele GPSR-Pflichten treffen die Wirtschaftsakteure allerdings in unterschiedlicher Art und Weise, je nachdem, welche Rolle sie konkret in der Lieferkette einnehmen. Insoweit macht es einen Unterdchied, ob sie Hersteller, Einführer, Händler, EU-Bevollmächtigte, verantwortliche Person oder zum Beispiel auch ein Fulfilment-Dienstleister im Sinne der GPSR sind.

Bei den vielen Anfragen, die uns aktuell zur GPSR erreichen, stellen wir immer wieder fest, dass für Händler häufig nicht ganz klar und eindeutig ist, was genau unter diesen verschiedenen Wirtschaftsakteuren zu verstehen ist. Wir ordnen daher in diesen FAQs die verschiedenen Rollen ein.

2) Wer ist Hersteller eines Produkts nach der GPSR?

Nach Art. 3 Nr. 8 GPSR ist Hersteller eines Produktes jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt

  • herstellt oder
  • entwerfen lässt oder
  • herstellen lässt

und

dieses Produkt

  • in ihrem eigenen Namen oder
  • unter ihrer eigenen Handelsmarke

vermarktet.

Beispiel: Ein Unternehmen A, das durch ein anderes Unternehmen B Schuhe in China herstellen lässt und diese Schuhe unter dem eigenen Firmennamen oder einer eigenen Marke in der Europäischen Union vertreibt, ist Hersteller im Sinne der GPSR. Der tatsächliche Hersteller, das Unternehmen B in China, ist insoweit hingegen kein Hersteller im Sinne der GPSR.

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3) Bin ich Hersteller des Produkts, wenn ich dieses unter meinem Namen vertreibe?

Ja. Jedes Unternehmen, das Produkte unter dem eigenen Namen vertreibt, ist Hersteller im Sinne der GPSR und daher nach Art. 19 GPSR als Hersteller in einzelnen Produktangeboten anzugeben.

4) Bin ich Hersteller des Produkts, wenn ich das Produkt unter meiner Marke vertreibe?

Ja. Jedes Unternehmen, das Produkte unter einer eigenen Handelsmarke vertreibt, ist Hersteller im Sinne der GPSR und daher nach Art. 19 GPSR als Hersteller in den einzelnen Produktangeboten anzugeben.

5) Wer ist Hersteller von Produkt-Bundles, die aus verschiedenen Produkten von unterschiedlichen Herstellern bestehen?

Hierzu enthält die GPSR keine ausdrückliche Regelung.

Nach der Definition des Herstellers in Art. 3 Nr. 8 GPSR kommt es aber darauf an, unter welchem Namen bzw. unter welcher Marke das Produkt-Bundle vermarktet wird. Das Unternehmen, dass das Produkt-Bundle herstellt und unter eigenem Namen bzw. eigener Marke vermarktet, ist als Hersteller im Sinne der GPSR anzusehen. In diesem Fall sind die tatsächlichen, d.h. faktischen Hersteller der einzelnen Produkte des Produkt-Bundles hingegen wohl nicht als Hersteller im Sinne der GPSR anzusehen.

Werden Produkt-Bundles allerdings nicht unter einem eigenen Namen oder einer eigenen Marke vermarktet, dürften wohl die Hersteller der einzelnen Produkte aus den Produkt-Bundles als Hersteller im Sinne der GPSR anzusehen sein, was zur Folge hat, dass alle diese Unternehmen nach Art. 19 GPSR im Produktangebot mit Name bzw. Marke, Anschrift und elektronischer Adresse anzugeben sind.

6) Müssen bei zusammengesetzten Produkten die Hersteller der Einzelteile angegeben werden?

Nein. Wenn es nicht um Produkt-Bundles geht, die aus mehreren, einzelnen Produkten zusammengesetzt sind, sondern um zusammengesetzte Produkte, die aus einzelnen, voneinander abtrennbaren Zeilen bestehen und zusammengesetzt sind, müssten wohl nicht die Hersteller der Einzelteile in dem Produktangebot des zusammengesetzten Produkts angegeben werden..

In diesem Fall dürfte es in der Regel so sein, dass erst die Zusammensetzung der Einzelteile ein Produkt ergibt. Wiederum ist dann das Unternehmen als Hersteller im Sinne der GPSR anzusehen, dass das zusammengesetzte Produkt schließlich unter eigenem Namen bzw. eigener Marke vermarktet.

Beispiel: Ein Unternehmen A, kauft T-Shirts von Unternehmen B und Motive zum Aufbügeln von Unternehmen C und setzt diese in Eigenarbeit zusammen und vermarktet die bearbeiteten T-Shirts unter eigenen Namen beziehungsweise eigener Marke. In diesem Fall ist Unternehmen A als Hersteller im Sinne der GPSR anzusehen.

7) Wer ist Einführer nach der GPSR?

Einführer ist nach Art. 3 Nr. 11 GPSR jede in der Europäischen Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittland in der Europäischen Union in Verkehr bringt. Dabei meint Inverkehrbringen nach Art. 3 Nr. 7 GPSR die erstmalige Bereitstellung eines Produktes auf dem Markt der Europäischen Union.

Beispiel: Ein Unternehmen lässt Bilderrahmen in Argentinien herstellen und die produzierten Rahmen nach Frankreich und Spanien liefern. Das Unternehmen ist Einführer im Sinne der GPSR und muss deshalb die Pflichten des Einführers nach Art. 11 GPSR beachten.

8) Kann ein Einführer zugleich Hersteller im Sinne der GPSR sein?

Ja, dies ist möglich. Dies ist gemäß der jeweiligen Definitionen in der GPSR jedenfalls nicht logisch ausgeschlossen.

Unternehmen, die Produkte im Nicht-EU Ausland durch andere Unternehmen herstellen und in die Europäische Union schicken lassen, um sie in der Europäischen Union unter eigenem Namen bzw. einer eigenen Handelsmarke zu vermarkten, unterfallen hinsichtlich dieser Produkte sowohl der Definition des Herstellers als auch des Einführers nach der GPSR.

9) Gilt der Einführer stets automatisch als Hersteller i.S.d. GPSR?

Nein. Als Einführer sieht die GPSR das Unternehmen an, dass ein Produkt erstmals in der Europäischen Union auf dem Markt bereitstellt, also tatsächlich in die EU importiert. Hersteller im Sinne der GPSR kann hingegen immer nur das Unternehmen sein, das ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke vermarktet.

10) Ist der Einführer automatisch die sog. verantwortliche Person?

Nein. Der Einführer eines Produkts in die Europäische Union kann je nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles, muss aber nicht die sog. verantwortliche Person im Sinne des Art. 16 GPSR sein.

11) Wer ist diese verantwortliche Person nach der GPSR?

Nach Art. 16 GPSR darf ein unter die GPSR fallendes Produkt nicht in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, es gibt einen in der Europäischen Union niedergelassenen Wirtschaftsakteur, der in Bezug auf das Produkt bestimmte Aufgaben nach der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten verantwortlich ist.

Wer diese verantwortliche Person ist, wird aufgrund des Verweises in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GPSR durch Art. 4 Abs. 2 dieser Verordnung (EU) 2019/1020 auch mit Wirkung für die GPSR bestimmt.

Demnach ist verantwortlicher Wirtschaftsakteur

(a) der in der Europäischen Union niedergelassene Hersteller,
(b) der Einführer, wenn der Hersteller nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist,
(c) der Bevollmächtigte, der vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, die festgelegten Aufgaben im Namen des Herstellers wahrzunehmen, oder
(d) ein in der Europäischen Union niedergelassener Fulfilment-Dienstleister (für von ihm abgefertigte Produkte), sofern kein anderer Wirtschaftsakteur nach den Buchstaben a, b und c in der Europäischen Union niedergelassen ist.

Beispiel 1: Ein Unternehmen aus China stellt Geldbörsen her und bietet sie Kunden in der Europäischen Union direkt zum Verkauf an. Von Gesetzes wegen ist nicht automatisch dieses Unternehmen verantwortliche Person i.S.d. GPSR. Damit das Unternehmen aus China die Geldbörsen legal auf dem Markt der Europäischen Union anbieten darf, müsste es einen sog. EU-Bevollmächtigten schriftlich bestellen, der dann die Aufgaben der verantwortlichen Person in der Europäischen Union wahrnehmen würde.

Beispiel 2: Ein Unternehmen mit Niederlassung in Deutschland kauft T-Shirts von einem Hersteller aus China und liefert die T-Shirts an Einzelhändler in der gesamten Europäischen Union. In diesem Fall ist das Unternehmen aus Deutschland als Einführer im Sinne des Art. 3 Nr. 10 GPSR anzusehen, so dass das Unternehmen nach Art 4 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 zugleich auch die verantwortliche Person i.S.d. GPSR ist.

12) Wer ist der EU-Bevollmächtigte nach der GPSR?

EU-Bevollmächtigter ist nach Art. 3 Nr. 9 GPSR jede innerhalb der Europäischen Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in dessen Namen bestimmte Aufgaben im Hinblick auf die Erfüllung der Pflichten des Herstellers gemäß dieser Verordnung, also der GPSR, wahrzunehmen.

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