Bezugsquellen schützen: Selbst als Hersteller auftreten?

Bezugsquellen schützen: Selbst als Hersteller auftreten?
Stand: 27.11.2024 13 min

Ein großes Problem der neuen GPSR für Händler ist der Umstand, dass im Rahmen der neuen Kennzeichnungspflichten Bezugsquellen offen zu legen sind. Wie ein praktikabler Workaround aussehen kann, lesen Sie hier.

Worum geht es heute?

GPSR, GPSR, GPSR – die neue Produktsicherheitsverordnung, welche ab dem 13.12.2024 EU-weit Geltung haben wird, sorgt für viel Arbeit und Unruhe bei den Online-Händlern.

Genauer gesagt sind es dabei in erster Linie die neuen Online-Kennzeichnungspflichten nach Art. 19 GPSR, die zum einen jede Menge Arbeit bereiten, da quasi jede Artikelbeschreibung mit entsprechenden, neuen Informationen angereichert werden muss.

Auf der anderen Seite müssen im Rahmen der neuen Informationspflichten in vielen Fällen „Geschäftsgeheimnisse“ offenbart werden. Dies beunruhigt zahlreiche Händler, vor allem wenn es um Nischenprodukte, die schwer zu beschaffen sind, geht.

Zunächst einmal muss darauf eingegangen werden, was genau hier zu diesem Problem führen kann.

Ab dem 13.12.2024 müssen Online-Händler dafür Sorge tragen, jedes von Ihnen angebotene Produkt, sofern es vom sachlichen Anwendungsbereich der GPSR erfasst wird, u.a. mit den folgenden Informationen online zu kennzeichnen:

  • Name, Marke, Anschrift und elektronische Adresse des Produkt-Herstellers,
  • Name, Postanschrift und elektronische Adresse der verantwortlichen Person für das Produkt in der EU (wenn Produkt-Hersteller nicht in der EU ansässig),
  • Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen, einschließlich einer Abbildung des Produkts, seiner Art und sonstiger Produktidentifikatoren,
  • Angabe von Warnhinweisen und Sicherheitsinformationen.

Diese neuen Pflichtinformationen sind in jeder Artikelbeschreibung zu tätigen. Der Händler muss diese Informationen aktiv bereitstellen; Angabe nur auf Anfrage reicht nicht aus.

Diese Informationen müssten nicht nur im eigenen Onlineshop dargestellt werden, sondern etwa auch im Rahmen von Angeboten auf Marktplätzen wie Amazon oder eBay.

Damit geht ein erheblicher Umstellungsaufwand einher. Zunächst müssten diese Informationen für nahezu jedes im Sortiment befindliche Produkt recherchiert werden.

Danach müssen die Angaben online eingepflegt werden. Auf Dauer müssen die Angaben regelmäßig auf Richtigkeit hin überprüft und ggf. korrigiert, also gepflegt werden.

Wo liegt das Problem?

Das Problem liegt in der neuen Pflicht zur Angabe des Produktherstellers.

Denn dadurch ist künftig für jeden Betrachter der Artikelbeschreibung offensichtlich, wer konkret Hersteller des angebotenen Produkts ist und wie dieser kontaktiert werden kann (da auch dessen Anschrift und elektronische Adresse angegeben werden müssten).

Damit dürften diejenigen Händler, die Marken- bzw. Massenware verkaufen, eher kein Problem haben. Geht es etwa um ein iPhone, dann weiß bereits heute jeder Interessent, dass der Hersteller Apple heißt.

Zum Problem werden kann die neue „Offenbarungspflicht“ aber für Verkäufer von Produkten, die keine Markenware sind, insbesondere also im „White Label-Bereich“, von Waren die schwer zu beschaffen sind, denen man also – anders als beim iPhone – nicht auf den ersten Blick ansehen kann, wer deren Hersteller ist.

In erster Linie geht es hierbei um Nischenprodukte, Kreativprodukte, Bundles und Waren, die der Händler selbst im Ausland sourct, etwa in China.

Wer etwa selbst Waren aus China nach Deutschland importiert und lange auf der Suche nach einem zuverlässigen Hersteller in China war, der langfristig qualitativ passende Ware zu günstigen Konditionen produzieren und liefern kann, der wird diese „Adresse“ wie ein Geheimnis hüten wollen.

Andernfalls könnte sich jeder (potentielle) Mitbewerber binnen Sekunden Bezugsquellen für ihn ebenfalls interessanter Warengruppen beschaffen, Preise und Verfügbarkeit dort anfragen und identische Waren auf schnelle Weise dann selbst anbieten.

Ein typischer „China-Artikel“, den der deutsche Online-Händler selbst nach Deutschland importiert, müsste ab dem 13.12.2024 wie folgt in Bezug auf die Angaben zum Hersteller und EU-Verantwortlichen gekennzeichnet werden:

Angaben zur Produktsicherheit:

Hersteller: Shenzhenshi kaimi kexi youxiangongsi Limited, Success Road 243/2, 518008, Shenzhen, Guangdong, VR China. Email: shkakeyo@guangsimail.cn

EU-Verantwortlicher: Vinzenz Verkäufer –„Vinzentissmo“, Murrweg 14, 67342 Shophausen, Deutschland E-Mail: info@vinzenz-verkaeufer.de

Auch wenn es sich um Haus aus schwer beschaffbare Waren handelt oder Kreativität bei der Zusammenstellung für Bundles / Sets gefragt ist, wird kein Händler begeistert sein, die jeweiligen Produkthersteller in seinen Angeboten offen legen zu müssen, so dass Beschaffungswege und Zusammenstellungen direkt nachvollziehbar sind.

Denn der Hersteller ist in vielen Fällen zugleich die Bezugsquelle bzw. kann Interessenten im Zweifel eine nachgelagerte Bezugsquelle nennen. Auf diese Weise lassen sich ab dem 13.12.2024 also unter Umständen auf sehr einfache Weise ganze Geschäftsmodelle kopieren bzw. sich zumindest viel Arbeit in Sachen Produktrecherche und Warenbeschaffung vermeiden.

Ein weiteres, unschönes Szenario für Händler in diesem Zusammenhang ist, dass Interessenten auf diese Weise zur Beschaffung der Ware und zur Umgehung der Händler-Marge selbst an den in der Artikelbeschreibung genannten Hersteller herantreten könnten.

Denn: Verkauft dieser diese Ware auch direkt, erfolgt dies nicht selten zu einem günstigeren Preis im Vergleich zum Händlerpreis.

Wo der Interessent dann kaufen wird, darüber braucht ein preiskampfgeplagter Händler nicht lange zu philosophieren.

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Was also tun?

Händler, die den Abfluss von entsprechenden „Geschäftsgeheimnissen“ befürchten, könnten sich nun versucht sehen, die neuen Pflichtinformationen nach der GPSR einfach nicht zu erfüllen.

Das dürfte jedoch keine gute Idee sein. Verstöße gegen die neuen Kennzeichnungspflichten nach Art 19 GPSR werden abmahnbare Wettbewerbsverstöße darstellen, die dann etwa im Abmahnungswege von Mittbewerbern und Wettbewerbsverbänden verfolgt werden können.

Früher oder später müssen Händler, die diese „Taktik“ verfolgen somit mit einer lästigen und unter Umständen teuren Abmahnung rechnen und danach sowieso rechtskonform auftreten, um Vertragsstrafen oder gerichtliche Sanktionen zu vermeiden.

Ein anderer Ansatz besteht darin, selbst zum Hersteller in produktsicherheitsrechtlicher Hinsicht zu werden.

Denn: Ist man selbst Hersteller des Produkts, dann sind im Rahmen der Herstellerangaben nach Art. 19 lit a) GPSR nur die eigenen Daten (Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Marke, Anschrift, E-Mail-Adresse) anzugeben und die „Bezugsquelle“ muss nicht offengelegt werden.

Wäre Vinzenz Verkäufer im obigen Beispiel als Produkthersteller anzusehen, dann würde die Kennzeichnung zu den Herstellerangaben nach Art 19 lit a) GPSR wie folgt aussehen:

Angaben zur Produktsicherheit:

Hersteller: Vinzenz Verkäufer – „Vinzentissmo“, Murrweg 14, 67342 Shophausen, Deutschland E-Mail: info@vinzenz-verkaeufer.de

(Hinweis: Ein EU-Verantwortlicher ist in diesem Fall nicht anzugeben, da der Hersteller in Deutschland und mithin in der EU sitzt)

Wer als Händler ab dem 13.12.2024 vermeiden möchte, „sensible“ Herstellerdaten bzw. seine Bezugsquellen offenzulegen und trotzdem den Vorgaben der GPSR entsprechen möchte, für den könnte es ein gangbarer Weg sein, als Hersteller in produktsicherheitsrechtlicher Hinsicht aufzutreten.

In diesem Fall gibt man dann schlicht die eigenen Daten bei der Herstellerkennzeichnung online an.

Bereits nach geltender Rechtslage verhält es sich so, dass der EU-Importeur als Hersteller im Sinne der Produkthaftung gilt, vgl. § 4 Abs. 2 des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG).

Mit anderen Worten: Für fehlerhafte Produkte haftet auch jetzt schon (sozusagen „ohne GPSR“) der Händler, der die von ihm angebotenen Waren direkt aus einem Drittstaat in die EU einführt um diese in der EU (also etwa in Deutschland) zum Verkauf anzubieten. Insoweit ist der Händler dann als Produkthersteller anzusehen.

Auch in Bezug auf andere produktbezogene gesetzliche Vorgaben, also „Compliance-Regeln“, wird der Händler als EU-Einführer bereits jetzt ordentlich in die Pflicht genommen:

So muss er etwa bereits nach geltender Rechtslage dafür Sorge tragen, dass sein Name und seine Kontaktanschrift auf dem angebotenen Verbraucherprodukt physisch angebracht ist. Ferner muss er sich als Hersteller im Sinne des ElektroG und des BattG bei der Stiftung EAR registrieren lassen, sofern es sich um ein Elektro- oder Elektronikgerät handelt bzw. Batterien enthalten sind.

Wer ist denn eigentlich der Hersteller im Sinne der GPSR?

Zunächst gilt es einmal zu klären, wer überhaupt der Hersteller im Sinne der GPSR (also Hersteller im produktsicherheitsrechtlicher Hinsicht) ist.

Die GPSR unterscheidet grundsätzlich zwischen dem „Händler“ und dem „Hersteller“ als Wirtschaftakteuren mit unterschiedlichen Stellungen und Pflichten in produktsicherheitsrechtlicher Hinsicht.

Dabei kennt die GPSR verschiedene Konstellationen, in denen eine Person Hersteller im Sinne der GPSR ist. Zunächst findet sich die Legaldefinition des Hersteller in der Vorschrift des Art. 3 Nr. GPSR:

„Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwerfen oder herstellen lässt und dieses Produkt in ihrem eigenen Namen oder unter ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet.

Der Herstellerbegriff nach der GPSR hat zwei kumulative Voraussetzungen: Zum einen muss die Person das Produkt herstellen oder zumindest entwickeln oder herstellen lassen. Zum anderen muss sie das Produkt dann unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarkten.

Zunächst definiert die Vorschrift in Bezug auf das „Herstellen“ den originären Hersteller, also den tatsächlichen Produzenten des Produkts. Diesem ersten Herstellertypus unterfällt diejenige Person, die das Produkt tatsächlich herstellt bzw. fertigt und / oder entwickelt und unter ihrem Namen bzw. ihrer Marke sodann vermarktet.

Daneben existiert ein zweiter Herstellertypus: Der des sogenannten „Quasi-Herstellers“, wobei die Person dort das Produkt lediglich herstellen lässt und es dann unter ihrem Namen bzw. ihrer Marke vermarktet.

Die allermeisten Online-Händler unterfallen (zunächst) keinem dieser beiden Herstellertypen. Nur die wenigsten Händler fertigen bzw. entwickeln die von Ihnen verkauften Produkte selbst. Auch eher selten ist der Umstand, dass ein Händler auf den Entwicklungs- und Herstellungsprozess beim Produzenten derart Einfluss nimmt, dass sich dies auf die Produktsicherheit auswirkt, so dass von einem entwerfen oder herstellen lassen die Rede sein kann.

In den allermeisten Fällen beschränkt sich die Tätigkeit des Händlers darauf, ein für ihn passendes, so bereits in Serie gefertigtes Produkt auszusuchen, die Konditionen zu verhandeln und das Produkt dann in entsprechender Menge einzukaufen.

Neben der eigentlichen Definition des Herstellers in Art. 3 Nr. 8 kennt die GPSR jedoch noch die Herstellerfiktion des Art. 13 GPSR:

Fälle, in denen die Pflichten der Hersteller für andere Personen gelten

(1) Eine natürliche oder juristische Person gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt den Pflichten des Herstellers gemäß Artikel 9, wenn sie ein Produkt unter ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt.

Hierdurch wird kein dritter Herstellertypus kreiert, sondern lediglich eine Klarstellung in Bezug auf den zweiten Herstellertypus des „Quasi-Herstellers“ vorgenommen.

Nach Art. 13 Abs. 1 GPSR gilt ein Händler als Hersteller im Sinne der GPSR, wenn er ein Produkt unter seinem Namen oder seiner Handelsmarke in den Verkehr bringt.

Wie werde ich als Händler zum Hersteller im Sinne der GPSR?

Wer also das Produkt nicht selbst produziert und auch nicht in relevanter Weise auf dessen Produktionsprozess einwirkt, indem er Vorgaben in Bezug auf den Entwurf des Produkts („Engineering“) oder den Herstellungsprozess macht, die sich auf die Produktsicherheit auswirken können, sondern die Ware nur (im Ausland) zukauft um sie dann zu verkaufen, der ist zunächst nicht Hersteller, sondern Händler im Sinne der GPSR.

Und folglich verpflichtet, den Hersteller (damit zumeist also die Bezugsquelle) nach Art. 19 lit a) GPSR in seinen Online-Angeboten offen zu legen.

Wie dargestellt, möchten dies viele Händler gerne vermeiden.

Tatsächlicher Hersteller zu werden, ist für das Gros der Händler keine Option, da diese in aller Regel mit dem Herstellungsprozess selbst gar nichts zu tun haben möchten.

Für Händler, die ihre Bezugsquellen ab dem 13.12.2024 nicht offenlegen möchten, wäre es jedoch denkbar, als Quasi-Hersteller der betroffenen Produkte aufzutreten.

Dies kann am eindeutigsten dadurch geschehen, indem ein bloß zugekauftes Produkt mit den eigenen Daten als Herstellerangabe physisch gekennzeichnet und – zumindest online – unter dem eigenen Namen oder der eigenen Marke angeboten wird.

Vinzenz Verkäufer hat beim DPMA für die von ihm angebotenen, in China hergestellten und von ihm importieren Handtücher die Marke „Vinzentissmo“ eintragen lassen.

Bietet er die Handtücher in seinem Online-Shop nun mit der Bezeichnung „Edles, flauschiges Badhandtuch 50x 100 cm von Vinzentissmo®“ an, so ist er jedenfalls nach Art. 13 Abs. 1 GPSR als Hersteller der Handtücher anzusehen und muss nicht den chinesischen Produzenten in seinen Angeboten benennen.

Damit kann er verhindern, dass Mitbewerber und Interessenten bereits online den tatsächlichen Hersteller bzw. die Bezugsquelle seiner Ware ersehen können.

Nach hiesiger Auffassung kommt es dabei gar nicht entscheidend auf die physische Kennzeichnung des Produkts in Bezug auf die Herstellerangabe mit den Daten des Verkäufers oder Kennzeichnung mit der Marke des Verkäufers an. Die physische Kennzeichnung mit den Angaben zum Hersteller am Produkt selbst ist zwar weiterhin gesetzlich vorgeschrieben (und sollte daher auch erfüllt werden).

Deren Fehlen führt aber nach hiesiger Auffassung nicht dazu, dass dann keine Einstufung des Verkäufers als Hersteller im Sinne der GPSR in Betracht kommt. Wichtig in diesem Zusammenhang ist jedoch, dass Irreführungen in Bezug auf die Herstellereigenschaft vermieden werden sollten.

Gibt sich online also Person A als Hersteller aus, ist das Produkt physisch jedoch mit den Daten von Person B als Hersteller gelabelt, ist dies problematisch.

Nur die wenigsten Händler verfügen über eine eingetragene Marke.

Um Hersteller im Sinne der GPSR „zu werden“, muss es sich nicht zwingend um eine eingetragene Marke handeln, unter der das angebotene Produkt vermarktet wird. Hierfür ist bereits ausreichend, wenn das Produkt unter dem eigenen Namen angeboten wird.

Somit wäre es denkbar, dass Vinzenz Verkäufer, hätte er keine eingetragene Marke, seine Handtücher etwa mit der Bezeichnung „Vincenz Verkäufer Collection“ zum Verkauf anbietet. Denkbar wäre ebenso, „Vinzentissmo“ lediglich als Geschäftsbezeichnung zu führen und die Handtücher dann mit der Bezeichnung „Vinzentissmo“ online anzubieten.

Was ist die Kehrseite?

Wie so oft gilt auch hier, kein Vorteil ohne Nachteil.

Wer sich auf die beschriebene Weise zum Hersteller im Sinne der GPSR „macht“, der trägt im Gegenzug dann auch die vollen Herstellerpflichten der GPSR. Diese werden primär in deren Artikel 9 geregelt und sind umfassend. Der Hersteller ist der Hauptadressat der GPSR-Vorgaben und damit in hohem Maße verpflichtet.

So muss sich der Hersteller im Sinne der GPSR um eine Risikoanalyse seines Produktes kümmern, unterliegt umfassenden (auch physischen) Kennzeichnungspflichten sowie Dokumentationspflichten, muss sich um die Gestaltung von Begleitunterlagen, Bedienungsanleitung und Verpackung kümmern und muss reagieren, wenn es mit seinem Produkt ein Sicherheitsproblem geben sollte bzw. ein solches bekannt werden sollte. Diese Aufzählung der Herstellerpflichten ist nicht abschließend.

Damit gilt: Der Händler wird dann beim beschriebenen Vorgehen also nicht nur in Bezug auf die Online-Kennzeichnung Hersteller des Produkts (und muss daher keine Bezugsquelle mehr offenbaren). Vielmehr erwächst er dadurch in Gänze zum Hersteller in produktsicherheitsrechtlicher Hinsicht. Damit geht deutlich mehr Verantwortung auf ihn über.

Händler, die so handeln möchten, sollten daher vorab in jedem Fall auch versicherungsrechtliche Fragestellungen abklären und sich eine (Produkt)Haftpflichtversicherung zulegen, die auch die Rolle als Hersteller abdeckt, falls es einmal zum Fall der Fälle kommt.

In der Praxis ist die Risikozunahme meist dennoch eher überschaubar, wenn es sich um aus einem Drittstaat importierte Ware handelt.

Denn hier gilt auch bereits nach bisheriger Rechtslage der importierende Händler als Hersteller in produkthaftungsrechtlicher Hinsicht. Zudem wird er von einigen anderen gesetzlichen Regelungen, etwa dem Elektrogesetz, bereits jetzt in einer solchen Konstellation als Hersteller behandelt.

Was ist mit Markenprodukten?

Vorsicht ist auch geboten, wenn es sich um Markenprodukte handelt, die der Verkäufer dann auf sich „umlabelt“. Das kann recht schnell Ärger mit dem Markeninhaber bedeuten.

Wenn Vinzenz Verkäufer künftig auch iPhones verkauften möchte, dann sollte der diese nicht unter Nutzung der Bezeichnung „Vinzentissmo“ vermarkten.

In Zweifelsfällen sollten Verkäufer daher zuvor die Zustimmung des Markeninhabers bzw. Herstellers einholen, bevor ein Vertrieb von Markenprodukten unter „eigenem Label“ erfolgt.

Da sich die Problematik des „Verrats von Geschäftsgeheimnissen“ bei Markenprodukten – wie bereits ausgeführt – eher nicht stellen dürfte (dort ist der Hersteller bzw. die Bezugsquelle ja schon kraft Markennennung in aller Regel evident), besteht bei Markenprodukten auch gar kein Bedarf, sich selbst als Hersteller auszugeben.

Fazit:

Die von vielen Online-Händlern gefürchtete Nennung des Herstellers in den Online-Angeboten und der dadurch befürchtete Abfluss von Geschäftsgeheimnissen lässt sich im Regelfall durch das Auftreten als „Quasi-Hersteller“ verhindern.

In diesem Fall gibt der deutsche Online-Händler einfach sich selbst als Hersteller aus (durch Vermarktung des Produkts unter seiner Marke oder seinem Namen und ggf. durch entsprechende physische Kennzeichnung). Damit kann er sich auch online in seinen Angeboten selbst als Hersteller im Rahmen der Kennzeichnungspflicht nach Art. 19 lit. a) GPSR angeben und muss keine „Geheimnisse“ verraten.

Damit verbunden ist allerdings dann der Eintritt in die Herstellerposition der GPSR mit alle seinen damit verbundenen Pflichten. Insbesondere bei sicherheitsrelevanten Produkten sollte dieser Schritt daher gut durchdacht sein und ausreichender Versicherungsschutz im Hintergrund bestehen, der auch die Haftung als Hersteller abdeckt. Falls es einmal „knallt“.

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