Die gute Nachricht: GPSR - bisher keine Abmahnungen!
Sie war der Aufreger für den E-Commerce in 2024: Die GPSR. Doch eineinhalb Monate nach Geltung der neuen Vorgaben ist noch keine Abmahnung bekannt geworden.
Inhaltsverzeichnis
Worum geht es?
Zum 13.12.2024 erlangte die neue EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) Geltung. Nahezu jeder Online-Händler war damit seit dem 13.12.2024 verpflichtet, neue Online-Pflichtinformationen zu erfüllen.
So müssen seitdem zu quasi jedem Produkt, welches auch von Verbrauchern genutzt werden kann, bereits online etwa Informationen zum Produkthersteller mit dessen Anschrift und elektronischer Adresse oder relevante Sicherheitsinformationen und Warnhinweise dargestellt werden.
Ein enormer Umstellungsaufwand, da jede Produktbeschreibung zu aktualisieren ist. Dies verbunden mit der Angst, schon bei kleinen Fehlern deswegen von einem Mitbewerber oder einem Wettbewerbsverband eine lästige Abmahnung zu kassieren.
Die GPSR stellte sich als wahres Bürokratiemonster heraus.
Für manchen war es zu viel
Bereits Wochen vor dem 13.12.2024 wurde deutlich, dass mancher Online-Händler genug hatte. Die neuen Anforderungen durch die GPSR waren gerade einigen kleineren Händlern zu viel.
Es bestand eine erhebliche Unsicherheit, wie die neuen Vorgaben in der Praxis umzusetzen sind, woher die nötigen Informationen zu beschaffen und wie diese dann auf der Internetpräsenz darzustellen sind.
Der ein oder andere Händler hat sich aufgrund der neuen GPSR-Vorgaben dazu entschieden, den Onlinehandel an den Nagel zu hängen oder zumindest zu pausieren, bis klar ist, welche Auswirkungen die GPSR in der Praxis haben wird.
Bislang keine GPSR-Abmahnung bekannt geworden
Der 13.12.2024 ist nun 6 Wochen her.
Bislang ist der IT-Recht Kanzlei, die mehr als 90.000 Mandanten laufend rechtlich betreut, noch keine Abmahnung bekannt geworden, die sich (auch) auf die neuen Online-Kennzeichnungspflichten nach der GPSR bezieht.
Das ist ein sehr gutes Zeichen und dieser Umstand spricht dafür, dass mit einer signifikanten Abmahnwelle in Hinsicht auf die neuen GPSR-Vorgaben nicht mehr zu rechnen ist.
Denn in Bezug auf Abmahnwellen im Ecommerce sind sechs Wochen seit Einführung neuer Informationspflichten eine recht lange Zeitspanne.
Zum Vergleich: Als am 13.06.2014 das neue europäische Verbraucherrecht „über Nacht“ in Kraft trat, lagen im Laufe des 13.06.2014 schon die ersten Abmahnungen vor, weil Mitbewerber ihre Rechtstexte nicht an die neuen Vorgaben angepasst hatten.
Fazit:
Für die Abmahn-Praxis scheint die GPSR keine wichtige Rolle zu spielen.
Das ist eine sehr gute Nachricht für den Online-Handel, da diese vielen Händlern die Sorge nehmen dürfte, bereits wegen kleinster GPSR-Versäumnisse mit einer Abmahnung konfrontiert zu werden.
Damit dürfte es vielen Händlern, die wegen der GPSR genug hatten bzw. bei denen die Unsicherheit zu groß war, nun leichter fallen, über einen „Wiedereinstieg“ nachzudenken.
Umgekehrt ist diese Beobachtung natürlich keinerlei Freibrief dafür, sich um die Vorgaben der GPSR in der Praxis nicht zu kümmern. Auch bleibt natürlich die weitere Entwicklung abzuwarten, wenngleich mit einer Abmahnwelle eher nicht mehr zu rechnen sein dürfte.
Sie fühlen sich als Online-Händler oder Webseitenbetreiber unsicher oder gar überfordert mit den ständige wachsenden und sich ändernden rechtlichen Vorgaben im Ecommerce?
Gerne stehen wir auch Ihnen mit unseren Schutzpaketen als Rechtsanwälte zur Seite und unterstützen Sie insbesondere mit rechts- und abmahnsicheren Rechtstexten (wie Impressum, AGB, Datenschutzerklärung und Widerrufsbelehrung).
Im Rahmen des Unlimited-Pakets erfolgt zudem die anwaltliche Intensivprüfung einer Verkaufspräsenz nach über 120 Prüfkriterien, u.a. auch nach Gesichtspunkten der GPSR, für maximale Rechtssicherheit.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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