Abmahngefahr bei Google Shopping gebannt – Nachbesserung bei der Versandkostenangabe erfolgt!
Tipp: Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie hier: "Preisangabenverordnung"
Im Sommer dieses Jahres sorgte ein Urteil des LG Hamburg für einige Aufregung. Die Versandkostenanzeige bei Google Shopping Anzeigen genügte nach Ansicht der Hamburger Richter nicht den Vorgaben der Preisangabenverordnung (PAngV). Google hat nun nachgebessert, so dass insoweit Entwarnung gegeben werden kann.
Mit Urteil vom 13.06.2014, Az. 315 O 150/14 hatte das LG Hamburg entschieden, dass ein abgemahnter Händler mit seiner Werbeanzeige bei Google Shopping gegen die Vorgaben der PAngV verstoßen hat, weil dort mit dem Endpreis geworben wurde, die Angabe der Versandkosten jedoch nur im Rahmen eines sog. „Mouse-over-Effekts“ erfolgte. Wir hatten über das Urteil im Juli 2014 ausführlich berichtet.
Google hat nun gehandelt
Bei Google hat man sich das Urteil des LG Hamburg wohl zu Herzen genommen. Jedenfalls wurde zwischenzeitlich die Angabe der anfallenden Versandkosten überarbeitet. Die anfallenden Versandkosten werden nunmehr direkt genannt, und nicht mehr nur dann, wenn mit der Maus über die Produktabbildung fährt.
Fazit
Eine Sorge weniger. Die Abmahngefahr wegen der unzureichenden Angabe der Versandkosten bei Google Shopping Anzeigen ist damit nun gebannt. Nun können Händler wieder ihre Waren wieder über Google Shopping bewerben, ohne wegen der Versandkostenangabe ein Abmahnrisiko einzugehen bzw. die Ware versandkostenfrei versenden zu müssen.
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